Zum Inhalt springen

Domainstreit mit Auslandsbezug: Wann Zustellung in Deutschland möglich ist

Im Streit um Domainnamen kann die Zustellung der Klage zur Herausforderung werden – vor allem dann, wenn der Domaininhaber im Ausland sitzt. Doch die Domainbedingungen der DENIC enthalten eine Regelung, die in solchen Fällen für Erleichterung sorgt. Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner Verfügung vom 22. Januar 2025 (Az. 38 O 162/24) klargestellt, wie weit die Reichweite einer solchen Bevollmächtigung tatsächlich geht.

Worum geht’s?

Die Klägerin wollte gegen eine im Ausland lebende Domaininhaberin vorgehen. Sie hatte – wie es die DENIC-Domainbedingungen in § 3 Abs. 4 vorschreiben – einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in Deutschland benannt. Soweit, so gut. Doch dieser Bevollmächtigte erklärte: Für eine gerichtliche Klagezustellung sei er nicht zuständig. Ein Missverständnis, wie das Gericht klarstellte.

Was sagt das Gericht?

Nach Auffassung der 38. Zivilkammer ist die Klage der Domaininhaberin ordnungsgemäß zugestellt worden – an den von ihr selbst benannten Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland. Entscheidend sei, dass dieser Vertreter rechtsgeschäftlich bestellt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine Vollmacht nicht auch gerichtliche Zustellungen umfasst.

Das Gericht verweist auf die DENIC-Bedingungen und zieht einen Vergleich mit § 184 ZPO: Die Zustellungsbevollmächtigung muss weit genug gefasst sein, um auch gerichtliche Zustellungen im Interesse der klagenden Partei zu ermöglichen. Nur so könne der Zweck der Regelung erreicht werden – nämlich die effektive Rechtsdurchsetzung gegen Domaininhaber mit Sitz im Ausland.

Warum ist das wichtig?

Für Betroffene, die sich gegen eine rechtsverletzende Domain wehren wollen, bringt die Entscheidung Klarheit: Wer nach den DENIC-Bedingungen einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, bindet sich auch an ihn – und zwar umfassend. Die Zustellung der Klage kann dann wirksam an diesen Vertreter erfolgen, ohne dass der Klageweg über internationale Zustellungsvorschriften führt.

Zivilprozessual auf sicherem Boden

Das Gericht sieht auch keine prozessualen Hürden. Die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Zustellungsvertreters ist in § 171 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Dass bei dessen Bestellung noch kein konkreter Rechtsstreit anhängig sein muss, hat bereits der BGH bestätigt. Und: Der Vorrang spezieller Zustellungsvorschriften wie § 183 ZPO greift hier nicht, weil die Zustellung über den inländischen Vertreter gerade eine gesetzlich zulässige Alternative darstellt.

Fazit: Klarheit für die Praxis

Das LG Düsseldorf bestätigt, was in der Domainrechtspraxis bereits gelebt wird: Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist keine bloße Formalie, sondern entfaltet echte Rechtswirkungen – auch und gerade im gerichtlichen Verfahren. Für Rechteinhaber ist das ein wichtiger Hebel, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit unserem spezialisierten Team.

Search ITRECHT24

Global knowledge searchEnter to open

Enter at least two characters.