Online Durchsuchung §100b StPO
Wenn Ermittler zu viel sehen: Telegram-Chats und die Grenzen der Quellen-TKÜ
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.01.2026 (Az. 3 StR 495/25) eine wichtige Linie für die strafprozessuale Praxis gezogen: Wer Messenger-Kommunikation heimlich überwacht, darf nicht in die Vergangenheit greifen. Andernfalls droht ein Beweisverwertungsverbot – mit spürbaren Folgen für das Verfahren. Worum ging es? Im Zentrum stand ein Verfahren wegen gewerbsmäßigen Handels mit Dopingmitteln. Die Ermittlungsbehörden…