Verstoß
OLG Frankfurt: Keine Spürbarkeit nach § 3a UWG bei Verstoß gegen TextilKennzVO durch Materialangabe „Acryl“ statt „Polyacryl“
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 14.1.2021 – 6 U 256/19 entschieden: 1. Das Angebot von Textilien unter der Materialangabe „Acryl“ verstößt gegen die Marktverhaltensregeln in Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO, wenn es sich bei dem verwendeten Material tatsächlich um Polyacryl handelt. 2. Der Verstoß ist jedoch nicht geeignet, die…