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Fernunterricht ohne Zulassung? Wann digitale Coachings rechtlich ins Leere laufen – und wann nicht

LG Hamburg zur Anwendbarkeit des FernUSG bei digitalen Coaching-Angeboten

Wer heute ein Online-Coaching-Programm bucht – sei es für E-Commerce, Trading oder Business-Strategien –, erwartet in der Regel Input, Austausch, Tools und Tipps, die einen Schritt weiterbringen sollen. Was viele nicht wissen: Sobald Wissen fern vermittelt wird, also ohne körperliche Präsenz, gelten unter Umständen hohe gesetzliche Hürden – insbesondere das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).

Werden diese nicht eingehalten, droht die Nichtigkeit des Vertrags – samt Rückzahlungspflicht. Doch wann genau ist das FernUSG anwendbar? Und was gilt für Gruppen-Coachings, Zoom-Calls oder WhatsApp-Betreuung?

Das Landgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 21.07.2025 – 311 O 393/24) einen Rückzahlungsanspruch eines Coaching-Teilnehmers abgelehnt – und das FernUSG für nicht anwendbar erklärt. Die Begründung weicht deutlich von einer wenige Wochen zuvor ergangenen Grundsatzentscheidung des BGH (Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24) ab. Ein Blick auf die Unterschiede lohnt sich.

Was war passiert?

Ein Kläger hatte über eine Online-Plattform ein sogenanntes „Dropshipping-Coaching“ gebucht. Für rund 6.000 Euro erhielt er Zugang zu Lehrvideos, Zoom-Calls, WhatsApp-Betreuung und weiteren Bonusleistungen. Später fühlte er sich getäuscht, kündigte, widerrief – und wollte vor allem eines: sein Geld zurück.

Sein zentrales Argument: Die Beklagte sei nicht nach dem FernUSG zugelassen gewesen. Deshalb sei der Vertrag nichtig, § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 FernUSG.

Das LG Hamburg sagt: FernUSG greift nicht – aus zwei Gründen

1. Keine „Einzelperson“ im Sinne des FernUSG

Das Gericht argumentierte überraschend: Der Kläger sei nicht alleiniger Teilnehmer gewesen, sondern habe das Coaching gemeinsam mit einer weiteren Person durchgeführt. Das FernUSG setze jedoch die Einzelperson als „Teilnehmer“ voraus (§ 2 FernUSG). Verträge, die auf mehrere Personen zugeschnitten sind, fielen nicht darunter.

2. Keine Lernerfolgskontrolle

Zudem fehle es an einer Überwachung des Lernerfolgs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG). Zwar gab es Zoom-Calls und WhatsApp-Support – doch das reiche nicht. Eine „Kontrolle“, ob der Teilnehmer den Stoff verstanden habe, sei weder vereinbart noch tatsächlich umgesetzt worden.

Fazit: Das FernUSG war nicht anwendbar, der Vertrag nicht nichtig, eine Rückzahlungspflicht bestehe nicht.

Der BGH sagt: FernUSG greift sehr wohl – auch bei Online-Mentorings

Deutlich anders entschied jedoch der BGH nur wenige Wochen zuvor im Fall eines 47.600 Euro teuren Mentoring-Programms (BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24). Auch dort gab es Zoom-Calls, Lehrvideos, Gruppenmeetings, Fragemöglichkeiten, persönliche Einzelsitzungen und Begleitung durch Coaches.

Der BGH entschied:

  • Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sei hier klar vordergründig.

  • Es bestehe eine überwiegende räumliche Trennung – selbst dann, wenn Online-Meetings stattfinden. Denn: Werden diese aufgezeichnet und zum Abruf bereitgestellt, gelten sie als asynchrone Lerninhalte.

  • Eine Lernerfolgskontrolle liege vor, wenn der Teilnehmer berechtigt ist, Fragen zu stellen, um sein Verständnis überprüfen zu lassen – auch ohne Prüfungen oder Tests.

Ergebnis: FernUSG anwendbar, Vertrag nichtig, Kläger erhält den vollen Betrag zurück.

Zentrale Unterschiede: Warum der Kläger in Hamburg leer ausging

Aspekt BGH (III ZR 109/24) LG Hamburg (311 O 393/24)
Teilnehmerbegriff (§ 2 FernUSG) Weit ausgelegt, auch Unternehmer möglich Eng ausgelegt: Keine Anwendung bei Gruppen
Räumliche Trennung (§ 1 Nr. 1) Asynchrone Elemente überwiegen → Fernunterricht Keine Entscheidung, da FernUSG ohnehin nicht greift
Lernerfolgskontrolle (§ 1 Nr. 2) Bereits Fragerecht reicht aus Nur allgemeiner Support → keine Kontrolle
Ergebnis Vertrag nichtig, Rückzahlung Vertrag wirksam, keine Rückzahlung

Rechtliche Einordnung: Wer das FernUSG umgehen will, muss aufpassen

Das Urteil des LG Hamburg steht quer zu einem klaren Trend in der Rechtsprechung: Viele Gerichte – darunter der BGH – nehmen mittlerweile eine großzügige Anwendung des FernUSG vor. Der Verbraucherschutz soll nicht durch technische Formate (wie Zoom oder WhatsApp) ausgehebelt werden. Entscheidend ist, was vermittelt wird – und wie.

Besonders kritisch: Das LG Hamburg lehnt die Anwendbarkeit des FernUSG wegen Mehrpersonen-Coaching ab. Ob sich diese Sichtweise hält, erscheint zweifelhaft. Denn weder Gesetzestext noch Systematik legen nahe, dass Gruppenprogramme automatisch ausgenommen wären. Der BGH stellt klar: Auch Unternehmer können Teilnehmer im Sinne des FernUSG sein.

Praxistipp für Mandanten: Rücktritt prüfen – aber fundiert

Nicht jedes Online-Coaching ist automatisch ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang. Entscheidend sind:

  • Inhalt: Geht es primär um Wissensvermittlung?

  • Format: Überwiegt räumliche und zeitliche Trennung?

  • Betreuung: Gibt es individuelle Anleitung oder Kontrolle?

Wenn diese Kriterien erfüllt sind – und keine Zulassung nach § 12 FernUSG vorliegt –, kann der Vertrag nichtig sein.Aber: Nicht jedes Programm fällt automatisch darunter. Gute Vorbereitung und saubere rechtliche Prüfung sind entscheidend.

Fazit: Der Kampf ums FernUSG – Gerichte bleiben uneins

Das LG Hamburg hat mit seiner engen Auslegung des FernUSG dem Trend zur verbraucherfreundlichen Linie widersprochen. Ob das im Berufungsverfahren Bestand haben wird (OLG Hamburg, Az. 11 U 101/25), bleibt abzuwarten.

Für Anbieter digitaler Coachings bedeutet das: Wer dauerhaft am Markt bestehen will, sollte sich mit den Anforderungen des FernUSG vertraut machen – oder sich rechtlich beraten lassen. Denn die nächste Rückforderungsklage kommt bestimmt.

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