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AI Act geändert: Neue Fristen, neue Verbote und weniger Bürokratie

Viele Unternehmen hatten den 2. August 2026 seit Monaten im Kalender markiert. Zu diesem Zeitpunkt sollten weitere zentrale Regelungen des europäischen AI Acts anwendbar werden. Nun hat die Europäische Union den Zeitplan an entscheidenden Stellen verändert.

Mit der Verordnung (EU) 2026/1744, der sogenannten Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, werden Pflichten verschoben, Begriffe präzisiert und Erleichterungen für kleinere Unternehmen eingeführt. Gleichzeitig erweitert die EU den Katalog verbotener KI-Praktiken: Bestimmte KI-Systeme zur Herstellung nicht einvernehmlicher intimer Darstellungen und von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs werden ausdrücklich erfasst.

Die Verordnung wurde am 24. Juli 2026 veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Für Unternehmen bedeutet das allerdings nicht, dass sämtliche Pflichten nun aufgeschoben wären. Vielmehr entsteht ein neuer, gestaffelter Zeitplan, der sorgfältig geprüft werden muss.

Warum die EU den AI Act noch einmal ändert

Der AI Act, offiziell Verordnung (EU) 2024/1689, ist seit dem 1. August 2024 in Kraft. Seine Regelungen werden schrittweise anwendbar.

In der Praxis zeigte sich jedoch, dass wichtige Voraussetzungen für die Umsetzung noch nicht überall verfügbar waren. Insbesondere fehlten harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen, Leitlinien und teilweise auch funktionsfähige nationale Aufsichts- und Konformitätsbewertungsstrukturen.

Unternehmen standen damit vor einem Problem: Sie sollten umfangreiche technische und organisatorische Anforderungen erfüllen, obwohl vielfach noch unklar war, wie der gesetzlich erwartete Nachweis konkret aussehen sollte.

Die Digital-Omnibus-Verordnung reagiert darauf mit gezielten Änderungen. Das erklärte Ziel lautet, Doppelarbeit und Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ohne das vorgesehene Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte abzusenken.

Hochrisiko-KI: Neue Fristen bis 2027 und 2028

Die praktisch bedeutsamste Änderung betrifft den Geltungsbeginn der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme.

Die Regelungen aus Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 des AI Acts gelten nun grundsätzlich ab unterschiedlichen Zeitpunkten:

Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III gilt der neue Stichtag 2. Dezember 2027.

Darunter fallen insbesondere KI-Systeme aus bestimmten sensiblen Einsatzbereichen, etwa biometrische Systeme, KI im Bildungs- und Beschäftigungskontext, Systeme zur Bewertung der Kreditwürdigkeit oder bestimmte Anwendungen durch Behörden.

Für produktbezogene Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I gilt der neue Stichtag 2. August 2028.

Gemeint sind insbesondere KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts eingesetzt werden oder selbst ein solches Produkt darstellen.

Die Verschiebung betrifft damit vor allem Anforderungen an Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit sowie die damit verbundenen Pflichten der Anbieter und anderer Wirtschaftsakteure.

Kein allgemeiner Aufschub des AI Acts

Die neuen Daten dürfen nicht als vollständige Pause bei der KI-Compliance verstanden werden.

Andere Teile des AI Acts gelten bereits oder werden weiterhin nach dem bisherigen Zeitplan anwendbar. Dazu gehören insbesondere bereits geltende Verbote bestimmter KI-Praktiken sowie Verpflichtungen im Zusammenhang mit KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck.

Auch Unternehmen, deren Systeme künftig als hochriskant einzuordnen sein könnten, sollten die zusätzliche Zeit nicht ungenutzt verstreichen lassen. Die technische Dokumentation, die Rollenverteilung zwischen Anbieter und Betreiber, die Datenherkunft und das Risikomanagement lassen sich häufig nicht kurzfristig nachholen.

Die Verschiebung schafft vor allem mehr Vorbereitungszeit. Sie beseitigt nicht die späteren Anforderungen.

KI-Kompetenz: Fördern statt ein bestimmtes Niveau garantieren

Artikel 4 des AI Acts wird neu gefasst.

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen künftig Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer in ihrem Auftrag tätiger Personen zu unterstützen.

Dabei sind unter anderem zu berücksichtigen:

  • die technischen Kenntnisse und Erfahrungen der betroffenen Personen,
  • deren Aus- und Fortbildung,
  • der konkrete Einsatzkontext des KI-Systems,
  • die Personen oder Personengruppen, bei denen das System eingesetzt wird.

Neu ist die ausdrückliche Klarstellung, dass Unternehmen kein bestimmtes Niveau der KI-Kompetenz garantieren müssen.

Damit wird aus der bisher teilweise streng verstandenen Erfolgspflicht deutlicher eine handlungsbezogene Verpflichtung. Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen treffen, haften aber nicht allein deshalb, weil einzelne Beschäftigte trotz Schulungsangeboten kein festgelegtes Kompetenzniveau erreichen.

Ein Freibrief zum Verzicht auf KI-Schulungen ist das nicht. Unternehmen sollten weiterhin dokumentieren, welche Personengruppen geschult wurden, welche Inhalte behandelt wurden und weshalb die Maßnahmen zum jeweiligen Einsatzrisiko passen.

Eine allgemeine einstündige KI-Schulung für die gesamte Belegschaft dürfte kaum in jedem Fall genügen. Beschäftigte, die KI lediglich zur Textkorrektur einsetzen, benötigen andere Kenntnisse als Personalverantwortliche, die KI-gestützte Bewerberauswahl verwenden.

Neue Verbote für KI-Nudify-Systeme und Missbrauchsdarstellungen

Neben den Erleichterungen enthält die Verordnung eine Verschärfung des AI Acts.

Ab dem 2. Dezember 2026 gelten neue Verbote für bestimmte KI-Systeme, mit denen nicht einvernehmlich intime Bilder, Videos, Audioaufnahmen oder vergleichbare Darstellungen erzeugt oder manipuliert werden können.

Erfasst werden insbesondere realistische Darstellungen identifizierbarer natürlicher Personen, bei denen intime Körperteile sichtbar gemacht oder sexuell eindeutige Handlungen dargestellt werden. Gemeint sind unter anderem Anwendungen, die häufig als „Nudify-Apps“ bezeichnet werden.

Ebenfalls erfasst werden KI-Systeme zur Erzeugung oder Manipulation von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Anbieter und Nutzer werden unterschiedlich behandelt

Die Verordnung unterscheidet zwischen den Pflichten der Anbieter und dem Verhalten der Betreiber beziehungsweise Nutzer eines KI-Systems.

Für Anbieter kann das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme verboten sein, wenn das System gerade zur Erzeugung der verbotenen Inhalte bestimmt ist.

Das Verbot kann außerdem greifen, wenn die Erzeugung solcher Inhalte ein vernünftigerweise vorhersehbares und reproduzierbares Ergebnis darstellt und der Anbieter keine zumutbaren und angemessenen technischen Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat.

Als mögliche Schutzmaßnahmen nennt die Verordnung beispielsweise:

  • Bereinigung von Trainingsdaten,
  • Ablehnungstraining,
  • sichere Prompt-Gestaltung,
  • Ein- und Ausgabefilter,
  • Mechanismen zur Missbrauchserkennung,
  • Melde- und Abhilfeverfahren,
  • Maßnahmen gegen die Umgehung bestehender Schutzvorkehrungen.

Bei Betreibern ist dagegen die zweckgerichtete Verwendung entscheidend. Verboten ist die Nutzung eines KI-Systems, wenn es gerade zur Erzeugung oder Manipulation des erfassten Materials eingesetzt wird.

Eine versehentliche Erzeugung verbotener Inhalte wird nicht mit der zielgerichteten Nutzung gleichgesetzt.

Einwilligung und medizinische Anwendungen bleiben relevant

Nicht jede KI-gestützte Bearbeitung von Nackt- oder Körperdarstellungen fällt unter das Verbot.

Die Verordnung nimmt insbesondere Anwendungen in den Blick, bei denen eine identifizierbare Person ohne wirksame Einwilligung realistisch intim dargestellt wird.

Anwendungen können zulässig bleiben, wenn die betroffene Person freiwillig, spezifisch, informiert, eindeutig und ausdrücklich eingewilligt hat. Als Beispiele nennt die Verordnung bestimmte virtuelle Anprobe-Anwendungen und medizinische Anwendungen.

Auch medizinisch erforderliche Bearbeitungen durch Fachpersonal können unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.

Nicht erfasst werden außerdem bloße Änderungen, die den Grad der Entblößung nicht erhöhen und die Art der dargestellten sexuellen Handlung nicht verändern. Das bloße Anpassen von Helligkeit, Kontrast, Hintergrund oder Bildunterschriften soll daher nicht automatisch unter das neue Verbot fallen.

Kennzeichnungspflichten für ältere generative KI-Systeme

Für Anbieter generativer KI-Systeme enthält die Verordnung eine weitere wichtige Übergangsregelung.

KI-Systeme, einschließlich Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden und synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Anforderungen aus Artikel 50 Absatz 2 grundsätzlich bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen.

Dabei geht es insbesondere um die maschinenlesbare Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte.

Anbieter älterer Systeme erhalten damit einen viermonatigen Anpassungszeitraum. Sie sollten prüfen, ob ihre technischen Verfahren zur Kennzeichnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob Aktualisierungen bestehender Modelle oder Schnittstellen erforderlich sind.

Besondere personenbezogene Daten zur Erkennung von Verzerrungen

Mit dem neuen Artikel 4a schafft die EU eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen.

Das kann beispielsweise relevant werden, wenn geprüft werden soll, ob ein KI-System Personen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, gesundheitlicher Merkmale oder anderer besonders geschützter Eigenschaften benachteiligt.

Die Verarbeitung ist jedoch nur ausnahmsweise und nur dann erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich ist. Sie bleibt an strenge Voraussetzungen gebunden.

Unter anderem muss geprüft werden, ob der Zweck auch mit anonymisierten, synthetischen oder anderen weniger sensiblen Daten erreicht werden kann. Zudem sind technische Beschränkungen, Pseudonymisierung, strenge Zugriffskontrollen, dokumentierte Verarbeitungsprozesse und Löschkonzepte erforderlich.

Die Daten dürfen grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie müssen gelöscht werden, sobald die Verzerrung korrigiert wurde oder die zulässige Speicherfrist abläuft.

Für Unternehmen entsteht damit keine allgemeine Erlaubnis, sensible Daten für KI-Tests zu sammeln. Vielmehr handelt es sich um eine eng begrenzte Grundlage für begründete Fälle.

Erleichterungen für KMU, Start-ups und kleine Midcap-Unternehmen

Die Digital-Omnibus-Verordnung erweitert mehrere Entlastungen auf kleinere Wirtschaftsakteure.

KMU einschließlich Start-ups können bestimmte Elemente des Qualitätsmanagementsystems in vereinfachter Weise erfüllen. Voraussetzung ist nach der Neuregelung unter anderem, dass sie keine Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen im Sinne der maßgeblichen KMU-Empfehlung haben.

Auch bei der technischen Dokumentation sind vereinfachte Formulare vorgesehen. Diese Erleichterung soll nicht nur KMU und Start-ups, sondern teilweise auch kleinen Midcap-Unternehmen zugutekommen.

Das erforderliche Schutzniveau bleibt bestehen. Vereinfachung bedeutet daher nicht, dass auf Risikomanagement, Dokumentation oder Konformitätsprüfung verzichtet werden darf. Es geht vielmehr darum, Form und Umfang der Nachweise stärker an der Unternehmensgröße auszurichten.

KMU, Start-ups und kleine Midcap-Unternehmen sollen zudem bevorzugten Zugang zu bestimmten KI-Reallaboren erhalten.

Der Begriff des Sicherheitsbauteils wird enger

Für die Einstufung produktbezogener KI-Systeme als hochriskant spielt der Begriff des Sicherheitsbauteils eine zentrale Rolle.

Die Verordnung stellt nun klar, dass KI-Systeme nicht allein deshalb als Sicherheitsbauteil gelten, weil sie in ein reguliertes Produkt integriert sind.

Systeme, die ausschließlich der Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Effizienzsteigerung, Automatisierung, Benutzerfreundlichkeit oder nicht sicherheitsrelevanten Qualitätskontrolle dienen, sollen grundsätzlich nicht als Sicherheitsbauteile behandelt werden.

Anders liegt es, wenn ein Ausfall oder eine Fehlfunktion des KI-Systems Gesundheit oder Sicherheit gefährden würde.

Für Hersteller kann diese Abgrenzung darüber entscheiden, ob ein System den umfangreichen Hochrisiko-Anforderungen unterliegt. Die Zweckbestimmung des Systems und ihre technische Dokumentation gewinnen dadurch zusätzlich an Bedeutung.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Unternehmen sollten zunächst klären, welche ihrer Systeme unter den AI Act fallen und welche Rolle sie jeweils einnehmen. Anbieter, Betreiber, Einführer und Händler treffen unterschiedliche Pflichten.

Anschließend sollten die Systeme nach Risikokategorien geordnet werden. Bei einer möglichen Hochrisiko-Einstufung ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Anwendungsfall nach Anhang III oder um ein produktbezogenes System nach Anhang I handelt. Davon hängt der neue Stichtag ab.

Bestehende Compliance-Projekte sollten nicht pauschal gestoppt werden. Sinnvoll ist vielmehr, Zeitpläne und Prioritäten an die neuen Fristen anzupassen.

Besonderer Handlungsbedarf besteht bei generativen KI-Systemen, deren Kennzeichnung bis zum 2. Dezember 2026 angepasst werden muss. Anbieter von Bild-, Video- oder Audiogeneratoren sollten außerdem ihre Schutzvorkehrungen gegen die Herstellung nicht einvernehmlicher intimer Inhalte überprüfen.

Unternehmen sollten zudem ihre Maßnahmen zur KI-Kompetenz dokumentieren. Schulungskonzepte dürfen risikobasiert ausgestaltet werden, sollten aber zum tatsächlichen Einsatz der Systeme passen.

Fazit

Die Digital-Omnibus-Verordnung verschafft Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der Hochrisiko-Regelungen des AI Acts. Gleichzeitig präzisiert sie zentrale Begriffe und schafft Erleichterungen für KMU, Start-ups und kleine Midcap-Unternehmen.

Der neue Zeitplan darf jedoch nicht mit einem allgemeinen Aufschub verwechselt werden. Kennzeichnungspflichten, bereits geltende Regelungen und die neuen Verbote für bestimmte missbräuchliche KI-Anwendungen folgen eigenen Fristen.

Unternehmen sollten daher nicht lediglich fragen, wann „der AI Act“ gilt. Entscheidend ist, welche Vorschrift für welches System, in welcher Rolle und ab welchem konkreten Datum anwendbar wird.

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