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BGH: Keine Geräteabgabe für Cloud-Anbieter – Urheber gehen (noch) leer aus

Wer Musik, Filme oder Dokumente in seiner Cloud speichert, erstellt damit eine Privatkopie – jedenfalls im Sinne des Urheberrechts. Nach deutschem Recht steht Urhebern dafür eine angemessene Vergütung zu. Die spannende Frage: Wer muss zahlen, wenn diese Kopie nicht mehr auf einer Festplatte oder DVD, sondern auf einem Server in Irgendwohausen liegt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu nun mit Beschluss vom 17. Juli 2025 – I ZB 82/24  eine klare Antwort gegeben – und sie dürfte für die Musik- und Filmbranche ernüchternd sein.

 

Der Fall

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) wollte von der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Untersuchung über die Nutzung von Cloud-Speichern durchführen lassen. Ziel: eine Grundlage, um Tarife für die „Cloud-Kopie“ festzulegen.

Hintergrund: Bei klassischen Privatkopien – etwa auf Smartphones, Tablets oder USB-Sticks – müssen Hersteller, Händler und Importeure dieser Geräte eine Abgabe zahlen (§§ 54 ff. UrhG). Das Geld landet über Verwertungsgesellschaften bei den Urhebern. Die ZPÜ wollte erreichen, dass auch Cloud-Anbieter wie etwa Dropbox, iCloud oder Google Drive in diese Pflicht einbezogen werden.

 

Der Haken: Das Gesetz kennt keine „virtuellen Speichermedien“

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der ZPÜ zurückgewiesen. Die Kernaussage:

  • Ja, das Speichern in der Cloud ist eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung.

  • Nein, Cloud-Anbieter sind keine „Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten oder Speichermedien“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

  • Die Abgabe knüpft an physische Datenträger an – Festplatten, DVDs, Speicherkarten. Virtuelle Serverplätze sind im Gesetz schlicht nicht vorgesehen.

  • Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, weil es keine planwidrige Regelungslücke gibt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für den Fokus auf körperliche Speichermedien entschieden.

 

Unionsrecht gibt keinen Zwang vor

Auch das europäische Urheberrecht – konkret Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der InfoSoc-Richtlinie – zwingt Deutschland derzeit nicht dazu, Cloud-Anbieter in die Vergütungspflicht einzubeziehen.
Die EU überlässt den Mitgliedstaaten hier weiten Gestaltungsspielraum: Der gerechte Ausgleich kann auch allein über die Abgabe auf Geräte und physische Speichermedien sichergestellt werden, sofern dadurch kein ungerechtfertigter Unterschied zwischen vergleichbaren Nutzungen entsteht.

 

ZPÜ scheitert auch mit Hilfsantrag

Die ZPÜ hatte hilfsweise beantragt, wenigstens die Nutzung bestimmter Endgeräte (PCs, Smartphones, Tablets usw.) für Cloud-Kopien zu untersuchen.
Doch auch dieser Versuch scheiterte: Die beantragte Untersuchung war zu eng gefasst. Für eine Tarifaufstellung braucht es eine umfassende Analyse des gesamten Nutzungsverhaltens, nicht nur einzelner Kopiervorgänge.

 

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Für Urheber: Eine direkte Abgabe auf Cloud-Speicher bleibt vorerst aus. Einnahmen kommen weiterhin nur aus der Geräte- und Speichermedienvergütung.

  • Für Cloud-Anbieter: Keine zusätzliche Kostenbelastung – ein wichtiges Signal für den Standort Deutschland.

  • Für den Gesetzgeber: Die Diskussion ist damit nicht beendet. Stimmen aus der Wissenschaft und Praxis fordern schon länger eine Anpassung an die digitale Realität, in der Cloud-Speicher oft klassische Datenträger ersetzen.

 

Fazit:
Der BGH bleibt streng am Gesetzeswortlaut. Wer die Vergütungspflicht auf Clouds ausweiten will, muss den Bundestag überzeugen – nicht die Gerichte. Bis dahin gilt: Für die Privatkopie in der Cloud zahlen weiterhin die Gerätehersteller, nicht die Cloud-Betreiber.

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