Online-Coachings zum Aufbau eines eigenen Business gehören inzwischen zu einem lukrativen Markt. Häufig versprechen Anbieter Unterstützung beim Start in die Selbstständigkeit – begleitet von Videos, Live-Calls und digitalen Arbeitsmaterialien. Die Preise bewegen sich nicht selten im fünfstelligen Bereich.
Doch rechtlich stellt sich immer häufiger eine entscheidende Frage: Handelt es sich dabei eigentlich um Fernunterricht?
Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 12. Februar 2026 (Az. III ZR 73/25) wichtige Leitlinien formuliert.
Der Fall: 16.000 Euro für ein Online-Mentoring
Eine Teilnehmerin buchte ein siebenmonatiges „Business-Class-Mentoring“ zum Preis von 16.000 Euro.
Das Programm bestand unter anderem aus:
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Zugang zu einer Online-Lernplattform mit Videos und Workbooks
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wöchentlichen Live-Calls mit Coaches
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einem Präsenz-Event am Wochenende
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Unterstützung bei Positionierung, Branding und Social-Media-Auftritt
Eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besaß der Anbieter nicht.
Die Teilnehmerin verlangte daher ihr Geld zurück. Ihr Argument: Der Vertrag sei ein Fernunterrichtsvertrag ohne erforderliche Zulassung und damit nichtig.
Während das Landgericht ihr Recht gab, wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Der BGH musste entscheiden.
Zentrale Frage: Liegt Fernunterricht vor?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz greift nur, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind insbesondere:
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Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten
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Überwachung des Lernerfolgs
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überwiegend räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem
Der BGH stellte klar, dass diese Kriterien weit auszulegen sind.
Lernerfolgskontrolle: Fragerecht kann genügen
Das Oberlandesgericht hatte argumentiert, eine Lernerfolgskontrolle liege nicht vor.
Der BGH widersprach.
Bereits erfüllt sein kann dieses Merkmal, wenn Teilnehmer Fragen zum Lernstoff stellen dürfen und darauf individuelle Rückmeldung erhalten. Spezielle Prüfungen oder Tests seien dafür nicht erforderlich.
Damit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung:
Die Anforderungen an die Überwachung des Lernerfolgs sind relativ niedrig.
Für viele Coachingprogramme ist diese Hürde daher leichter überschritten als gedacht.
Coaching oder Unterricht? Entscheidend ist der Schwerpunkt
Trotzdem konnte der BGH den Fall noch nicht abschließend entscheiden. Der Grund: Das Berufungsgericht hatte nicht ausreichend aufgeklärt, was genau Vertragsinhalt war.
Denn rechtlich kommt es auf den Schwerpunkt des Angebots an.
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Steht die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Vordergrund → Fernunterricht.
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Geht es hauptsächlich um individuelle Beratung oder Begleitung → kein Fernunterricht.
Gerade bei Coaching- und Mentoringprogrammen verschwimmen diese Grenzen.
Bezeichnungen wie „Coaching“, „Mentoring“ oder „Mastermind“ sind rechtlich nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein das tatsächliche Leistungskonzept.
Auch der Zeitfaktor spielt eine Rolle
Der BGH stellte außerdem klar, wann Unterricht „räumlich getrennt“ stattfindet.
Entscheidend ist nicht nur der Ort, sondern auch die zeitliche Struktur:
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Asynchrone Inhalte (z. B. Videos, Module, Workbooks) sprechen für Fernunterricht.
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Synchrone Kommunikation (z. B. Live-Calls) kann dagegen sprechen.
Das Gericht verlangt deshalb eine Gesamtbetrachtung:
Welche Form der Wissensvermittlung prägt das Programm?
Wichtiger Hinweis zur Beweislast
Besonders relevant für zukünftige Prozesse ist ein weiterer Punkt der Entscheidung.
Der BGH betont eine sekundäre Darlegungslast des Coaching-Anbieters.
Wenn Teilnehmer die Rückzahlung verlangen, müssen Anbieter genauer darlegen:
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wie das Programm aufgebaut ist
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welche Inhalte vermittelt werden
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wie Unterricht und Betreuung tatsächlich stattfinden
Denn häufig kennen nur die Anbieter selbst die konkrete Struktur ihrer Programme.
Bedeutung für Coaching-Anbieter und Teilnehmer
Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe aktueller BGH-Urteile zu Online-Coachings ein. Sie zeigt deutlich:
Der rechtliche Maßstab für Fernunterricht kann schneller erreicht sein als viele Anbieter erwarten.
Fehlt dann die notwendige Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz, drohen erhebliche Folgen:
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Nichtigkeit des Vertrags
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Rückzahlungsansprüche der Teilnehmer
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mögliche Massenverfahren
Für Teilnehmer kann sich daher eine rechtliche Prüfung lohnen – insbesondere bei hochpreisigen Programmen.
Fazit
Der Bundesgerichtshof verschärft die rechtliche Prüfung von Coaching- und Mentoringprogrammen. Entscheidend ist nicht die Marketingbezeichnung, sondern der tatsächliche Charakter des Angebots.
Ob ein Online-Coaching als Fernunterricht einzustufen ist, hängt letztlich vom konkreten Leistungskonzept und dessen Schwerpunkt ab.
Für Anbieter bedeutet das: Wer Wissen strukturiert vermittelt und Lernfortschritte begleitet, bewegt sich schnell im Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes.