Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) im Schulalltag ist längst keine theoretische Debatte mehr. In Hamburg hat ein Schüler ChatGPT beim Erstellen eines Lesetagebuchs eingesetzt – und wurde daraufhin mit der Note „ungenügend“ (6) wegen Täuschungsversuchs bewertet. Als die Familie vor Gericht zog, wurde schnell klar: Wer KI nutzt, bewegt sich ohne klare Regeln auf unsicherem schulrechtlichen Terrain.
Das Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 15.12.2025 – 2 E 8786/25, hat den Eilantrag des betroffenen Schülers abgelehnt. Das Urteil setzt ein deutliches Signal – und wirft gleichzeitig wichtige Fragen für Schulen und Eltern auf.
Der Fall: ChatGPT schreibt mit
Ein 13-jähriger Schüler eines Hamburger Gymnasiums hatte im Englischunterricht ein „Reading Log“ (Lesetagebuch) erstellt – zuhause, ohne Aufsicht. Bei der Bewertung fiel der Lehrerin der Kontrast zur späteren Klassenarbeit auf: Während die Klassenarbeit voller Fehler war, glänzte das Lesetagebuch durch fehlerfreie Sprache, komplexen Satzbau und fortgeschrittenes Vokabular.
Schnell entstand der Verdacht, der Text könne mithilfe von KI erstellt worden sein. Der Schüler räumte ein, ChatGPT verwendet zu haben – allerdings nach eigener Darstellung nur zur Kontrolle von Grammatik und Ausdruck.
Die Lehrerin sah das anders: Sie bewertete das Lesetagebuch als nicht selbstständig erstellt und vergab die Note „ungenügend“ – mit der Begründung, es handele sich um einen Täuschungsversuch.
Die rechtliche Frage: Täuschung durch KI?
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die Nutzung von ChatGPT einen Täuschungsversuch im schulrechtlichen Sinne darstellt – und damit die Bewertung mit „ungenügend“ rechtfertigen kann.
Das Verwaltungsgericht: Ja, das ist Täuschung
Das Verwaltungsgericht Hamburg urteilte eindeutig:
„Die Benotung des Lesetagebuchs mit ‚ungenügend‘ ist rechtmäßig.“
Begründung: Ein Täuschungsversuch liegt dann vor, wenn ein Schüler vorgibt, eine eigenständige Leistung erbracht zu haben, obwohl tatsächlich eine unerlaubte Hilfe genutzt wurde. Genau das sei hier geschehen.
Entscheidend war dabei nicht, ob klare, schriftliche Verbote zur KI-Nutzung existierten. Denn im Zweifel gilt: Schüler müssen davon ausgehen, dass schriftliche Leistungsnachweise eigenständig zu erbringen sind – und dass Hilfsmittel wie ChatGPT ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig sind.
Die Aussage „use your own words“ in der Aufgabenstellung reichte dem Gericht aus, um von einem Verbot auszugehen. Die Lehrkraft hatte im Unterricht außerdem klargestellt, dass Wikipedia und KI nicht erlaubt seien – der Schüler war also gewarnt.
Was bedeutet das für den Schulalltag?
Das Urteil macht deutlich:
KI kann im schulischen Kontext als unerlaubtes Hilfsmittel gelten – auch ohne ausdrückliches Verbot. Die Verantwortung, sich über die Zulässigkeit von Hilfsmitteln zu informieren, liegt bei den Schüler*innen.
Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig – eine Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht wäre möglich –, doch es setzt einen klaren Maßstab für die rechtliche Bewertung solcher Fälle.
Fehlende Regeln schützen nicht vor Bewertung
Der Schüler argumentierte, es habe keine klaren Regeln zur KI-Nutzung gegeben. Doch das Gericht stellte klar:
Keine ausdrückliche Regel bedeutet nicht automatisch Erlaubnis.
Im Gegenteil: Wer sich auf ChatGPT oder andere KI-Tools verlässt, ohne dies offen zu legen oder vorab abzuklären, riskiert eine Bewertung wegen Täuschung.
Einzelfall oder neue Prüfungsrealität?
Der Fall zeigt, wie dringend Schulen klare Regelungen zum Umgang mit KI brauchen. Und auch Eltern und Schüler*innen sollten wissen: Was auf den ersten Blick wie technische Hilfe aussieht, kann rechtlich ein Täuschungsversuch sein.
Das Gericht zieht sogar Parallelen zum Abschreiben oder zur Nutzung eines Spickzettels. Der Einsatz von KI zur Textgenerierung – selbst zur Überprüfung von Grammatik und Stil – kann also als Verstoß gegen die Pflicht zur eigenständigen Leistungserbringung gewertet werden.
Fazit: Klare Kommunikation ist gefragt
Obwohl es in diesem Fall bei einer schulischen Bewertung blieb und kein formaler Bescheid erlassen wurde, enthält die Entscheidung eine klare rechtliche Linie: Wer ohne Erlaubnis ChatGPT oder andere KI-Tools bei schulischen Leistungsnachweisen nutzt, riskiert eine Bewertung als Täuschung.
Für Schulen heißt das: Sie müssen aktiv werden – mit klaren Regeln, eindeutigen Ansagen und pädagogischer Begleitung.
Für Schüler*innen gilt: Im Zweifel lieber nachfragen – oder ganz auf den Einsatz von KI verzichten, wenn es um bewertete Aufgaben geht.