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Heimliche Kamera im WG-Zimmer – nicht jede Aufnahme ist strafbar

Ein Beschluss des OLG Hamm präzisiert die Anforderungen des § 201a StGB

In einer Wohngemeinschaft heimlich eine Kamera zu installieren – das klingt nach einem klaren Fall von Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Doch der Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. v. 18.03.2025 – 4 ORs 24/25) bremst in seinem jüngsten Beschluss vorschnelle Urteile aus. Die zentrale Botschaft: Nicht jede heimliche Bildaufnahme in privaten Räumen führt automatisch zur Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der Fall: Kamera im Gästezimmer

Ein Angeklagter hatte im Zimmer eines Mitbewohners eine versteckte Kamera installiert. Diese zeichnete mehrere Videos auf, etwa beim Wischen des Bodens oder beim Lesen. Das Amtsgericht Warendorf verurteilte ihn wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

Doch das OLG Hamm hob das Urteil auf. Der Grund: Die bloße Aufnahme in einem geschützten Raum reiche nicht aus – entscheidend sei der Inhalt der Aufnahmen und deren Eingriffstiefe in die Intimsphäre der abgebildeten Person.

Was schützt § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB wirklich?

Die Vorschrift schützt Personen vor Bildaufnahmen, die sie in einem Bereich zeigen, der der Intimsphäre zuzurechnen ist. Geschützt sind also nicht lediglich Räume, sondern Zustände – Momente höchster persönlicher Verfasstheit, etwa im Zusammenhang mit Sexualität, Krankheit oder anderen intimen Lebensäußerungen.

Dabei ist der geschützte Bereich bewusst eng gezogen. Es reicht nicht aus, dass jemand in seiner Wohnung aufgenommen wird. Die Handlung muss zusätzlich eine konkrete Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bewirken – das macht § 201a zu einem sogenannten Erfolgsdelikt.

„Neutral“ reicht nicht – Alltag ist kein Strafraum

Der Beschluss konkretisiert, was unter einer „Verletzung“ des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu verstehen ist: Wer beim Kochen, Lesen, Fernsehen oder Schlafen aufgenommen wird, erfährt nicht automatisch einen strafrechtlich relevanten Eingriff – es sei denn, besondere Umstände geben den Aufnahmen eine intime Qualität.

So genügt auch ein gerichtsfester Hinweis auf eine Kameraaufnahme, die das bekleidete Lesen eines Buchs zeigt, noch nicht. Das Gericht betont: Nicht jedes Unbehagen über einen fremden Blick in private Räume begründet ein Strafrechtliches Unrecht.

Konsequenz: Die Schwelle zur Strafbarkeit liegt höher als gedacht

Das OLG Hamm stellt klar, dass § 201a StGB nicht der Kriminalisierung jeder heimlichen Aufnahme dient. Die Norm will sensible Lebensäußerungen schützen – nicht den allgemeinen Wunsch nach Ungestörtheit.

Gleichzeitig bleibt offen, ob im neu aufzurollenden Verfahren nicht doch weitere Videosequenzen mit intimerem Inhalt auftauchen könnten. Der Fall wird also zurückverwiesen, um genau das zu prüfen.

Für die Praxis: Vorsicht mit voreiligen Urteilen

Der Beschluss zeigt deutlich, dass es im Bereich heimlicher Aufnahmen auf feine juristische Differenzierungen ankommt. Strafrechtlich relevant wird es erst, wenn die Bildinhalte selbst in den höchstpersönlichen Bereich hineinreichen. Wer Mandanten in diesem sensiblen Bereich vertritt – sei es als Beschuldigter oder als Geschädigter – sollte den Unterschied zwischen privater und intimer Sphäre genau kennen.

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