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Kein Freifahrtschein für Online-Coaches: Fernunterricht ohne Zulassung ist nichtig

Die Welt der Online-Coachings boomt – insbesondere im Bereich Finanzen, Kryptowährungen und digitaler Selbstverwirklichung. Doch wer glaubt, er könne Bildungsangebote einfach als Geschäftsmodell im Internet vermarkten, ohne sich um gesetzliche Grundlagen zu kümmern, irrt gewaltig. Das hat das Landgericht München I nun mit bemerkenswerter Deutlichkeit klargestellt (Urt. v. 02.05.2025, Az. 44 O 16944/23, nicht rechtskräftig).

Der Fall: 1.500 Euro für ein Online-Coaching – zu Unrecht kassiert?

Geklagt hatte eine Frau, die arbeitslos war und sich von einem Online-Coaching zum Thema Kryptowährungen eine neue berufliche Perspektive erhoffte. Die Betreiberin der Plattform, die mit großen Versprechen in sozialen Medien warb, stellte ihr einen vermeintlichen Finanzexperten zur Seite. Nach wenigen Klicks war der Vertrag geschlossen – 1.500 Euro wechselten die Seiten.

Doch das Angebot hatte einen entscheidenden Makel: Die Anbieterin verfügte über keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).

Gericht: Vertrag nichtig – Rückzahlung fällig

Das Landgericht München I urteilte nun eindeutig: Der Coaching-Vertrag ist nichtig, weil es sich um zulassungspflichtigen Fernunterricht handelt, der ohne behördliche Genehmigung angeboten wurde (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Die Klägerin erhält ihr Geld zurück.

Besonders interessant: Das Gericht betonte, dass die Schutzvorschriften des FernUSG auch dann greifen, wenn Teilnehmer – wie im vorliegenden Fall – eigentlich als angehende Unternehmer auftreten. Denn entscheidend sei nicht die juristische Einordnung als „Verbraucher“, sondern die faktische Schutzbedürftigkeit.

Fernunterricht bleibt behördliche Vertrauenssache

Der Kern der Argumentation des Gerichts ist klar: Fernunterricht ist ein sensibles Angebot. Der Gesetzgeber verlangt dafür nicht ohne Grund eine staatliche Zulassung. Denn gerade bei digitalen Bildungsangeboten fehlt oft die Möglichkeit, Qualität und Seriosität vorab zu prüfen. Eine Zulassung soll genau dieses Vertrauen schaffen – und vor unseriösen oder unqualifizierten Anbietern schützen.

Die Richter stellen deshalb fest: Auch wer eine Online-Schulung zur beruflichen Selbstständigkeit bucht, darf auf Schutz vertrauen – besonders, wenn er sich in einer prekären Lage befindet und sich aus Unwissenheit oder Hoffnung auf eine bessere Zukunft zu einem Vertrag überreden lässt.

Ein deutliches Signal an den Coaching-Markt

Für Anbieter bedeutet dieses Urteil eine klare Warnung: Wer Online-Kurse anbietet, die über bloße Informationsvermittlung hinausgehen und strukturiert Wissen vermitteln, muss prüfen, ob eine Zulassungspflicht besteht. Wird diese ignoriert, ist der Vertrag nicht nur angreifbar – sondern schlicht nichtig.

Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Gerichte zunehmend bereit sind, die Schutzmechanismen des Verbraucherrechts auch auf graue Zonen im digitalen Bildungsmarkt anzuwenden. Das Argument, jemand sei „Unternehmer“, zieht nicht mehr automatisch, wenn der Vertrag faktisch auf ein einseitiges Machtverhältnis hinausläuft.

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