Wenn der Sachverständige schweigt – und die KI spricht
Eine Entscheidung des LG Darmstadt zeigt, wie sensibel Gerichte auf den Einsatz künstlicher Intelligenz im Rahmen von Gutachten reagieren – und welche Konsequenzen das für die Vergütung haben kann.
Ein Gutachten, das mehr Fragen aufwirft als beantwortet – und ein Gericht, das konsequent durchgreift:
Mit Beschluss vom 10. November 2025 (Az. 19 O 527/16) hat das Landgericht Darmstadt entschieden, die Vergütung eines Sachverständigen vollständig auf null Euro zu kürzen. Der Grund: Der gerichtlich beauftragte Mediziner hatte sein Gutachten offenbar in wesentlichen Teilen von einer KI erstellen lassen – ohne das offen zu legen. Und das war nicht das einzige Problem.
Der Fall im Überblick:
Eigentlich schien alles seinen üblichen Gang zu nehmen: Der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg Prof. Dr. A sollte im Rahmen eines laufenden Zivilprozesses ein medizinisches Gutachten erstellen. Doch statt fundierter Fachanalyse lieferte er ein Dokument, das dem Gericht mehr als nur verdächtig vorkam – sprachlich, inhaltlich und formal.
Der Stil: auffällig gleichförmig, geprägt von einfachen Hauptsätzen mit stereotypen Satzanfängen. Der Inhalt: lückenhaft, zum Teil schlicht falsch, insbesondere weil der Sachverständige die Klägerin nicht einmal selbst untersucht hatte. Besonders irritierend: Der Beweisbeschluss des Gerichts wurde im Gutachten gleich mehrfach zitiert – mitsamt falscher Adressierung, nämlich an den Gutachter selbst.
Für die Kammer war das Maß voll. Sie wertete das Dokument als in weiten Teilen KI-generiert – und damit als nicht vom Sachverständigen „persönlich“ erstattet im Sinne des § 407a Abs. 1 ZPO. Ein solcher Verstoß gegen die originäre Sachverständigenpflicht wiegt schwer.
Vergütung bei Null – eine klare Konsequenz
Das Gericht setzte die Vergütung auf exakt 0,00 Euro fest. Es sah mehrere Gründe:
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Verstoß gegen die Offenlegungspflicht (§ 407a Abs. 3 ZPO): Der Sachverständige machte keine klare Angabe darüber, wer das Gutachten erstellt hatte. Selbst auf Nachfrage blieb er vage.
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Unverwertbarkeit des Gutachtens (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 JVEG): Ohne eigene Untersuchung der Klägerin und mit falschen Prämissen zu einem angeblichen Unfallhergang war das Gutachten schlicht nicht brauchbar.
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Verdacht auf KI-Nutzung ohne Kennzeichnung: Die sprachliche Analyse sowie bestimmte inhaltliche Fehler führten das Gericht zu der Überzeugung, dass in erheblichem Umfang KI zum Einsatz kam. Eine Offenlegung dieser Arbeitsweise fand nicht statt – und das verletzte die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung.
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Unverhältnismäßiger Zeitaufwand: Selbst wenn man über alle Mängel hinweggesehen hätte – die Rechnung über 2.374,50 Euro für ein inhaltlich äußerst kurzes und mangelbehaftetes Gutachten sei völlig unangemessen.
Warum das Urteil relevant ist – auch über den Einzelfall hinaus
Die Entscheidung des LG Darmstadt trifft einen Punkt, der zunehmend an Bedeutung gewinnt: den Einsatz von KI in professionellen Zusammenhängen – und die Grenzen ihrer Zulässigkeit. Während KI als Hilfsmittel inzwischen in vielen Bereichen etabliert ist, stellt sich im gerichtlichen Kontext eine klare Anforderung: Die persönliche Verantwortung des Sachverständigen darf nicht delegiert oder „ausgelagert“ werden – schon gar nicht stillschweigend.
Zugleich macht das Urteil deutlich: Ein Gutachten ist keine Copy-Paste-Übung. Es muss auf tatsächlicher eigener Erkenntnis beruhen – insbesondere, wenn es um medizinische Bewertungen geht. Die Hinzuziehung von Assistenzkräften oder digitalen Tools mag erlaubt sein, doch der Sachverständige bleibt in der Pflicht, dies transparent zu machen und die persönliche Verantwortlichkeit für jede Zeile zu übernehmen.
Fazit: Die Verantwortung lässt sich nicht outsourcen
Gerichte akzeptieren KI nicht als stille Mitarbeiterin im Hintergrund, wenn sie zum maßgeblichen Autor eines Gutachtens wird. Wer auf die Expertise eines Sachverständigen setzt, darf keine automatisierte Zusammenfassung erwarten – schon gar nicht ohne Offenlegung.
Das Landgericht Darmstadt hat mit seinem Beschluss einen Maßstab gesetzt, der über diesen Einzelfall hinausweist: Sachverständige müssen transparent arbeiten, persönlich verantworten – und vor allem selbst denken.