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LG Düsseldorf zur Fender Stratocaster: Gitarrenform kann urheberrechtlich geschützt sein

Die klassische Form einer E-Gitarre ist für viele Musiker sofort erkennbar. Genau diese Wiedererkennbarkeit kann rechtlich entscheidend werden. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Versäumnisurteil vom 22.12.2025 (Az. 14c O 64/25) entschieden, dass der Korpus der Fender „Stratocaster“ in Deutschland urheberrechtlich geschützt sein kann. Ein chinesischer Anbieter durfte eine nahezu identisch gestaltete Gitarre über AliExpress nicht mehr nach Deutschland vertreiben.

Für Hersteller, Händler, Plattformverkäufer und Markeninhaber ist das Urteil ein deutlicher Hinweis: Nicht nur Logos, Namen und technische Merkmale können rechtlich geschützt sein. Auch die konkrete Form eines Produkts kann zum rechtlichen Risiko werden.

Worum ging es?

Geklagt hatte die Fender Musical Instruments Corporation. Das Unternehmen wandte sich gegen eine chinesische Anbieterin, die über AliExpress E-Gitarren nach Deutschland verkaufte. Angeboten wurde ein Modell, dessen Korpus der bekannten Stratocaster-Form nach Auffassung des Gerichts nahezu entsprach. Fender ließ einen Testkauf durchführen; die Gitarre wurde an eine Adresse in Meerbusch geliefert.

Die Beklagte verteidigte sich im gerichtlichen Verfahren nicht. Das Gericht erließ daher ein Versäumnisurteil und untersagte den Vertrieb der beanstandeten Gitarren in Deutschland. Zugleich stellte das Landgericht klar, dass schon das Angebot über eine deutsch erreichbare Verkaufsplattform mit Liefermöglichkeit nach Deutschland genügt, um deutsche Gerichte zuständig zu machen.

Warum ist das Urteil bemerkenswert?

Der Fall ist deshalb interessant, weil es nicht um Markenrecht oder Designrecht ging, sondern um Urheberrecht. Gerade bei Produktformen wird oft zuerst an eingetragene Designs oder dreidimensionale Marken gedacht. Das Landgericht Düsseldorf hat den Schutz hier aber unmittelbar aus dem Urheberrecht hergeleitet.

Das ist rechtlich bedeutsam, weil das Urheberrecht andere Voraussetzungen und vor allem eine deutlich längere Schutzdauer haben kann. Nach den Feststellungen des Gerichts reicht der Schutz der Stratocaster-Form in Deutschland jedenfalls bis 2041.

Das Gericht: Der Stratocaster-Korpus ist ein Werk der angewandten Kunst

Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob der Gitarrenkorpus überhaupt die notwendige Gestaltungshöhe erreicht. Das Landgericht bejaht das. Es beschreibt die Form der Stratocaster sehr anschaulich: weiche Rundungen, asymmetrische Linienführung, gestrecktes Horn, körperhafte Anmutung, ein in die Gesamtform eingepasstes Schlagbrett und eine Gestaltung, die schon 1954 als neuartig wahrgenommen worden sei.

Nach Auffassung des Gerichts spiegelt diese Gestaltung freie kreative Entscheidungen von Leo Fender wider. Der Korpus sei deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst.

Damit knüpft das Urteil an die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung zum Urheberrecht an Produktdesigns an. Die Düsseldorfer Kammer arbeitet heraus, dass es nicht auf bloße Gefälligkeit oder einen attraktiven Look ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich in der Form eine individuelle schöpferische Leistung ausdrückt.

Auch alte Produktgestaltungen können heute noch geschützt sein

Ein weiterer Punkt macht die Entscheidung für die Praxis interessant: Die Stratocaster stammt aus dem Jahr 1954. Trotzdem bejaht das Gericht Schutz nach deutschem Recht.

Das Landgericht stützt sich dazu auf staatsvertragliche Regelungen zwischen Deutschland und den USA sowie auf die historische deutsche Schutzsystematik für Werke der angewandten Kunst. Daraus folgert die Kammer, dass der Korpus der Stratocaster weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

Für die Praxis bedeutet das: Das Alter einer Gestaltung ist kein sicherer Schutzschild. Wer historische, ikonische oder „klassische“ Produktformen übernimmt, bewegt sich nicht automatisch im freien Bereich.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Besonders relevant ist die Verletzungsprüfung. Das Gericht verlangt keine vollständige Identität. Es reicht, wenn die prägenden kreativen Elemente des geschützten Werks erkennbar übernommen werden.

Genau das sah das Landgericht hier als gegeben an. Die beanstandete Gitarre übernahm nach den Feststellungen des Gerichts insbesondere:

  • die äußere Korpusform,
  • die Form und Position des Schlagbretts,
  • die Form und Lage der Kabelauslassung,
  • sowie sogar bestimmte räumliche Ausformungen des Korpus.

Dass das Produkt nicht als „Fender“ gekennzeichnet war, half der Beklagten nicht. Auch die Farbgebung spielte für den urheberrechtlichen Schutz keine entscheidende Rolle. Maßgeblich war die Übernahme der gestalterischen Merkmale, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln.

Online-Handel nach Deutschland: Deutsche Gerichte können zuständig sein

Für internationale Händler enthält das Urteil eine klare Warnung. Wer Waren über Plattformen wie AliExpress gezielt nach Deutschland anbietet und auch tatsächlich hierhin liefert, kann vor deutschen Gerichten verklagt werden. Der Sitz im außereuropäischen Ausland schützt nicht vor einer Inanspruchnahme in Deutschland.

Das Gericht stellte die internationale Zuständigkeit ausdrücklich fest, weil sich das Angebot an den deutschen Markt richtete und ein Testkauf mit Lieferung nach Deutschland erfolgreich durchgeführt wurde.

Gerade im grenzüberschreitenden E-Commerce wird dieser Punkt häufig unterschätzt. Viele Anbieter konzentrieren sich auf Preis, Reichweite und Plattformlogik – und verlieren dabei aus dem Blick, dass jedes einzelne Angebot urheber-, marken- oder designrechtliche Ansprüche auslösen kann.

Was bedeutet das für Händler und Hersteller?

Die Entscheidung zeigt, dass Produktkopien auch dann rechtlich angreifbar sein können, wenn kein Markenlogo übernommen wird. Wer sich bei Form, Linienführung und charakteristischen Gestaltungselementen eng an bekannten Vorbildern orientiert, riskiert Unterlassungsansprüche, gerichtliche Verbote und Verfahrenskosten.

Besonders riskant sind Konstellationen, in denen

  • ein Produktklassiker nachgeahmt wird,
  • die Ware online nach Deutschland angeboten wird,
  • ein Testkauf die Lieferung ins Inland belegt,
  • und die Gestaltung nicht nur technisch, sondern erkennbar ästhetisch geprägt ist.

Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb eine sorgfältige Freedom-to-Operate-Prüfung vor Markteintritt. Das gilt nicht nur für deutsche Hersteller, sondern ebenso für Importeure, Plattformhändler und Fulfillment-Strukturen.

Was bedeutet das für Rechteinhaber?

Für Rechteinhaber ist das Urteil ermutigend. Es zeigt, dass sich gegen grenzüberschreitende Produktnachahmungen auch dann vorgehen lässt, wenn klassische Schutzrechte wie Marke oder eingetragenes Design nicht im Mittelpunkt stehen. Das Urheberrecht kann ein wirksames Instrument sein, um gegen nach Deutschland gerichtete Angebote vorzugehen.

Wichtig ist allerdings eine saubere Aufbereitung des Sachverhalts. Im vorliegenden Fall spielten Screenshots des Angebots, die konkrete Produktdarstellung und der Testkauf eine tragende Rolle. Wer Rechtsverletzungen effektiv verfolgen will, braucht also nicht nur ein gutes materiell-rechtliches Argument, sondern auch belastbare Beweise.

Einordnung: starkes Signal, aber mit Besonderheit

Man sollte nicht übersehen, dass es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Die Beklagte hat sich nicht verteidigt, sodass das Gericht den klägerischen Vortrag als zugestanden behandeln durfte. Das schmälert die praktische Aussagekraft des Urteils nicht vollständig, relativiert aber seine Belastbarkeit für künftige Streitfälle, in denen die Gegenseite den Sachverhalt und die Rechtslage umfassend angreift.

Trotzdem ist die Entscheidung mehr als ein bloßer Formalerfolg. Die Urteilsgründe setzen sich ausführlich mit Schutzfähigkeit, internationaler Zuständigkeit, anwendbarem Recht und der Frage der Vervielfältigung auseinander. Gerade deshalb dürfte das Urteil in künftigen Auseinandersetzungen über Produktformen Beachtung finden.

Fazit

Das LG Düsseldorf stärkt mit seiner Entscheidung die rechtliche Position von Herstellern mit prägnanten Produktgestaltungen. Die Form der Fender Stratocaster kann danach urheberrechtlich geschützt sein. Wer eine solche Gestaltung nahezu übernimmt und die Ware nach Deutschland vertreibt, riskiert ein gerichtliches Verbot.

Für Unternehmen im Online-Handel ist die Botschaft klar: Produktdesign ist kein rechtliches Nebenthema. Wer bekannte Formen aufgreift, sollte die urheberrechtlichen Risiken früh prüfen. Für Rechteinhaber zeigt das Urteil zugleich, dass sich auch gegen internationale Plattformangebote wirksam vorgehen lässt.

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