Ein teures Coaching, ein enttäuschter Kunde und die Frage: Muss man zahlen, obwohl man sich überrumpelt fühlt?
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Hinweisbeschluss vom 15.10.2025 (Az. 12 U 63/25) in einem Streit um knapp 50.000 Euro klargestellt: Wer als Existenzgründer ein Coaching bucht, kann sich nicht auf ein Verbraucher-Widerrufsrecht berufen – auch wenn er sich selbst noch gar nicht als Unternehmer sieht.
Die Entscheidung dürfte für viele überraschend sein. Denn der Coaching-Markt boomt, die Preise steigen, und längst nicht jeder Kundin versteht beim Vertragsabschluss, worauf er oder sie sich einlässt. Das OLG Hamm aber bleibt streng – und zieht klare juristische Grenzen.
Worum ging es?
Ein Coaching-Anbieter hatte einem Kunden ein umfangreiches Paket verkauft: Live-Calls, Gruppenchat, Vor-Ort-Termine – für insgesamt 49.980 Euro brutto. Der Kunde hatte das Angebot in einem Videotelefonat angenommen, später jedoch widerrufen – und wollte nicht zahlen. Begründung: Er habe sich im Gespräch zu etwas überreden lassen, das er gar nicht recht überblickt habe. Er sei als Verbraucher aufgetreten, also müsse ihm doch ein Widerrufsrecht zustehen.
Doch sowohl das Landgericht Detmold als auch nun das OLG Hamm sehen das anders.
Coaching-Vertrag ist Dienstvertrag – aber ohne Sonderrechte
Zunächst stellt das Gericht klar: Es handelt sich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB, nicht etwa um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Letzteres wäre wichtig gewesen – denn nur dann hätte ein gesetzliches Widerrufsrecht bestanden.
Doch das Coaching habe zwar Elemente wie Fragerunden und Betreuung, aber keine kontrollierte Lernfortschrittsprüfung, wie sie für „Fernunterricht“ typisch ist. Dass der Anbieter Fragen beantworte, reiche dafür nicht aus. Begriffe wie „Studium“, „Zertifikat“ oder „Lehrgang“ seien im Vertrag nicht verwendet worden.
Kein besonderes Vertrauensverhältnis – also keine Sonderkündigung
Auch auf eine Kündigung nach § 627 BGB konnte sich der Kunde nicht berufen. Die Vorschrift erlaubt eine sofortige Kündigung bei sogenannten „Diensten höherer Art“, etwa bei Psychotherapeuten, Anwälten oder Ärzten – also bei Personen, denen man sich in besonderem Maße anvertraut.
Coaching – so das OLG – sei dagegen ein standardisiertes Angebot. Der Kunde habe keinen bestimmten Coach buchen wollen, und es sei auch nicht ersichtlich, dass besonders vertrauliche Daten ausgetauscht wurden. Ein solches Vertrauensverhältnis sei also nicht gegeben.
Widerruf? Nicht als Existenzgründer!
Spannend – und für viele brisant – ist der entscheidende Punkt der Entscheidung: Der Kläger konnte sich nicht auf sein Verbraucherrecht berufen, weil er beim Abschluss des Vertrags als Existenzgründer handelte.
Das Gericht betont:
„Entscheidend ist die objektive Zweckrichtung des Verhaltens, nicht das subjektive Empfinden oder die vorhandene Geschäftserfahrung.“
Konkret: Wer ein Coaching bucht, um ein eigenes Business zu starten, handelt unternehmerisch – auch wenn er sich selbst (noch) nicht so fühlt. Wer dagegen lediglich herausfinden will, ob er sich selbstständig machen soll, bleibt Verbraucher. Doch im vorliegenden Fall hatte der Kunde ein Coaching gebucht, das klar auf die Ausübung der Selbstständigkeit abzielte – also kein Widerrufsrecht.
Selbst der Einwand, er habe sich „größer gemacht“, als er war, half nicht. Die Gerichte argumentieren: Wer 50.000 Euro für ein Coaching in die Hand nimmt, kann sich nicht auf Unerfahrenheit berufen.
Was heißt das für Betroffene?
Die Entscheidung zeigt deutlich:
Nicht jeder, der sich als überforderter Einzelkämpfer im Dschungel der Coaching-Angebote fühlt, ist automatisch Verbraucher im rechtlichen Sinne.
Wer als Existenzgründer handelt – auch im allerersten Schritt – verliert seine Verbraucherrechte. Dazu gehört auch das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.
Zudem gelten Coaching-Verträge in der Regel nicht als Fernunterricht. Und mangels persönlicher Nähe oder tiefer Vertrauensbeziehung können sie auch nicht ohne Weiteres außerordentlich gekündigt werden.
Was tun, wenn man einen Coaching-Vertrag loswerden will?
Trotz der klaren Linie des OLG Hamm gibt es Fälle, in denen sich ein Ausstieg aus dem Vertrag doch lohnen kann – etwa:
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wenn der Vertrag keine klare Leistungsbeschreibung enthält,
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wenn unrealistische Erfolgsversprechen gemacht wurden,
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oder wenn der Preis in krasser Überhöhung zum Marktwert steht (Stichwort: Wucherähnlichkeit).
In jedem Fall gilt: Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, bevor weitere Raten fällig werden oder die Gegenseite klagt.
Auch der BGH hat in zwei Entscheidungen sich zu Coachingverträgen geäußert. Diese finden Sie hier und hier.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Hamm ist ein Weckruf für alle, die Coaching-Angebote im Netz buchen: Rechtlich zählt nicht das Gefühl, mit dem man den Vertrag schließt – sondern der Zweck, den man damit verfolgt. Wer ein Unternehmen aufbauen will, gilt oft schon als Unternehmer. Und der hat weniger Rechte, als viele denken.