Wer malt, gehört nicht zwingend zu den Urhebern. Doch manchmal eben doch. Das zeigt ein bemerkenswertes Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 29 U 3581/23 e), das im Dezember 2025 veröffentlicht wurde. Es klärt eine Grundfrage des Urheberrechts neu – oder zumindest anders als erwartet: Wann ist ein Werk das Ergebnis einer kreativen Gemeinschaftsleistung – und nicht bloß einer künstlerischen Autorenschaft?
Konkret ging es um zwei Werke aus dem Umfeld des verstorbenen Künstlers Martin Kippenberger. Sie zeigen die berühmte Berliner „Paris Bar“ – und wurden auf Grundlage von Fotografien gemalt. Die Beklagte, die den künstlerischen Nachlass verwaltet, hielt den Kläger für einen bloßen Auftragsmaler. Der jedoch sah sich als Miturheber – und bekam nun vor Gericht recht.
Der Fall: Fotovorlage trifft kreative Freiheit
Der Kläger war über Jahre hinweg für eine Werbeplakatfirma tätig. Im Rahmen eines Projekts bekam er von einem Galeristen den Auftrag, ein großformatiges Gemälde auf Basis eines Fotos der Pariser Bar anzufertigen – angeblich „im Stil von Kippenberger“. Die Anweisung lautete: fotorealistisch.
Doch wie fotorealistisch ist „fotorealistisch“? Laut dem Kläger wurde ihm bei der Umsetzung keinerlei enge Kontrolle auferlegt. Vielmehr habe er die Szenerie künstlerisch interpretiert: Licht, Farbe, Schatten und selbst Bildkomposition seien verändert, um eine neue Atmosphäre zu schaffen. Das Ergebnis: zwei Gemälde, deren Gesamteindruck sich teils erheblich von den Vorlagen unterscheidet.
Die Erben des verstorbenen Künstlers sahen das anders – und untersagten dem Kläger jede urheberrechtliche Nennung oder Nutzung. Sie verwiesen auf die Idee und den Auftrag, nicht auf die malende Hand.
Die Entscheidung: Malen nach Zahlen war das nicht
Das OLG München gibt dem Kläger recht – und erkennt ihn als Miturheber der Werke „Paris Bar Version 1“ und „Version 2“ an. Die Richter machten dabei deutlich, dass auch ein Werk im Auftrag entstehen kann – und trotzdem eine eigenständige schöpferische Leistung enthalten kann.
Die Begründung:
-
Der Kläger habe durch konkrete künstlerische Entscheidungen eine neue „Bildrealität“ geschaffen.
-
Er wählte z. B. abweichende Farben, veränderte Lichtverhältnisse, einen sichtbaren Pinselstrich und entschied sich bewusst für eine malerische Optik, die den Eindruck der Fotovorlage deutlich transformierte.
-
Die Gestaltungsfreiheit sei nicht durch die Vorgaben des Auftraggebers aufgehoben worden. Auch eine fotorealistische Umsetzung lasse Raum für kreative Entscheidungen.
Das Gericht stellte klar: Wer mehr tut, als bloß eine Vorlage handwerklich umzusetzen, kann urheberrechtlich Miturheber sein – auch ohne Vertrag, auch im Auftrag.
Bedeutung für die Praxis: Keine Miturheberschaft durch Auftrag allein – aber durch kreative Eigenleistung
Das Urteil ist ein Fingerzeig für viele Branchen: Wer schöpferisch tätig wird – sei es in der Werbung, in der Illustration, im Design oder in der künstlerischen Assistenz – kann unter bestimmten Umständen als (Mit-)Urheber gelten. Entscheidend ist nicht die Hierarchie im Projekt, sondern die konkrete kreative Leistung.
Gleichzeitig macht das Urteil deutlich:
👉 Wer nicht möchte, dass Mitwirkende Rechte geltend machen, muss dies klar vertraglich regeln.
👉 Wer kreativ tätig wird, sollte seine schöpferischen Entscheidungen dokumentieren – für den Fall des Falles.
Fazit: Urheberrecht schützt die Kreativität – nicht den Titel
Die Entscheidung des OLG München zeigt, wie fließend die Grenze zwischen Ausführung und Autorschaft verlaufen kann. Sie ist ein Weckruf an Auftraggeber wie Auftragnehmer: Wer Klarheit will, braucht Vereinbarungen – und ein Verständnis dafür, dass Urheberrecht nicht an der Spitze des Projekts entsteht, sondern im kreativen Moment.