Was war passiert?
Immer mehr Unternehmer lassen sich online coachen – sei es zu Marketing, Vertrieb, Markenaufbau oder Prozessoptimierung. Die Anbieter versprechen Erfolg, oft mit professionell inszenierten Videos, Gruppen-Chats und Videokonferenzen. Ein solches Coaching-Programm stand jetzt erneut im Fokus eines Zivilverfahrens. Der Kläger – selbst Unternehmer – wollte sein Geld zurück. Und bekam Recht. Das OLG Köln hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 8. August 2025 (Az. 21 U 13/25) deutlich gemacht: Online-Coachings können unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen – mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen für Anbieter.
Ein Vertrag – und seine Fallstricke
Der Kläger hatte sich bei einem Anbieter für ein Online-Trainingsprogramm eingetragen, das mit Live-Coachings, Videoinhalten und einer Messenger-Gruppe beworben wurde. Doch der Nutzen blieb für ihn offenbar aus. Er klagte auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung. Das Landgericht Köln gab ihm Recht – der Vertrag sei nichtig. Die Berufung der Beklagten hatte nach Ansicht des OLG Köln „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“.
Der Grund: Der Vertrag unterfiel dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz schützt Lernende vor mangelhaften oder unseriösen Angeboten, insbesondere wenn der Unterricht nicht in Präsenz, sondern ortsunabhängigstattfindet – also typischerweise online.
Fernunterricht – auch für Unternehmer?
Ein spannender Aspekt des Verfahrens: Der Kläger war selbst Unternehmer. Doch entgegen früherer Diskussionen hält das OLG Köln fest – in Übereinstimmung mit dem BGH –, dass auch Unternehmer durch das FernUSG geschützt werden können. Das Gesetz unterscheide nicht nach der Person des Teilnehmers, sondern stelle auf die Art des Unterrichts ab.
Wann liegt Fernunterricht vor?
Ein Coaching-Programm fällt dann unter das FernUSG, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
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Vertrag mit einem Veranstalter
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Räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem
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Überwachung des Lernerfolgs
Im entschiedenen Fall lag eine Kombination aus Lernvideos, Videokonferenzen und individueller Rückmeldung zu Ergebnissen („Vier-Augen-Prinzip“) vor. Diese Strukturen reichten dem Gericht aus: Die Teilnehmer hatten einen Anspruch auf individuelle Lernkontrolle – etwa durch gezielte Rückmeldungen und Live-Fragen.
Die räumliche Trennung sei bei Online-Angeboten ohnehin gegeben. Es komme nicht darauf an, ob der Unterricht synchron oder asynchron erfolge. Ein Live-Coaching via Zoom erfüllt den Tatbestand genauso wie vorproduzierte Lernvideos, solange eine Interaktion möglich ist.
Rückabwicklung nach § 812 BGB – keine Wertersatzpflicht?
Die Beklagte wollte sich nicht kampflos geschlagen geben und argumentierte: Wenn der Vertrag nichtig ist, müsse der Kläger zumindest Wertersatz für die erbrachte Leistung leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
Doch das OLG Köln sieht das anders – wegen mangelnder Darlegung. Der Coaching-Anbieter hatte nicht konkret dargelegt, welchen objektiven Wert die Leistungen hatten oder ob der Kläger dadurch Aufwendungen erspart hätte. Pauschale Behauptungen reichten nicht.
Zudem betont das Gericht: Die Bereicherungsabwägung darf nicht dazu führen, dass Anbieter am Ende doch noch Vergütung erhalten – obwohl ihr Angebot gegen gesetzliche Schutzvorschriften verstößt.
Bedeutung für die Praxis
Mit dem Beschluss des OLG Köln (und im Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 12.06.2025 – III ZR 109/24) nimmt eine Entwicklung Fahrt auf, die viele Coaching-Anbieter treffen dürfte. Der Rechtsrahmen für digitale Weiterbildungsangebote wird enger – vor allem, wenn sie einem didaktischen Konzept folgen und Interaktion ermöglichen.
Für Anbieter bedeutet das: Verträge müssen sorgfältig geprüft und ggf. an das FernUSG angepasst werden – etwa durch eine behördliche Zulassung.
Für Teilnehmer bedeutet das: Wer ein Online-Coaching bucht, könnte unter Umständen den vollen Preis zurückverlangen, wenn das Angebot dem FernUSG unterliegt, aber keine Genehmigung besteht.
Fazit
Das OLG Köln hat eine klare Linie gezogen: Das Fernunterrichtsschutzgesetz schützt nicht nur Verbraucher, sondern kann auch Unternehmer erfassen. Und es gilt auch für moderne, digitale Coaching-Angebote. Anbieter sollten ihre Programme jetzt auf Rechtskonformität prüfen – bevor Gerichte das für sie tun.