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TDDDG Auskunft

  • Wer muss Namen nennen? Der Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG auf dem Prüfstand

    Eine schlechte Bewertung im Internet – und keiner weiß, wer es war. Für Unternehmen kann das zum Reputationsrisiko werden. Wer sich wehren will, denkt häufig an den ersten Schritt: den Verfasser herausfinden. Aber darf eine Plattform die Identität einfach preisgeben? Genau darum ging es im Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 11. März 2025…

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