Eine schlechte Bewertung im Internet – und keiner weiß, wer es war. Für Unternehmen kann das zum Reputationsrisiko werden. Wer sich wehren will, denkt häufig an den ersten Schritt: den Verfasser herausfinden. Aber darf eine Plattform die Identität einfach preisgeben?
Genau darum ging es im Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23. Die Antwort darauf liefert das neue Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz – kurz: TDDDG. Der § 21 Abs. 2 TDDDG regelt, unter welchen Bedingungen Anbieter digitaler Dienste Nutzerdaten herausgeben dürfen und sogar müssen. Die Entscheidung aus Karlsruhe bringt nun etwas Licht ins Dunkel – und setzt zugleich enge Grenzen.
Der Ausgangsfall: Anonyme Kritik auf einem Arbeitgeberportal
Bewertet wurde das Verhalten der Geschäftsführung einer Anwaltskanzlei auf einer bekannten Arbeitgeberplattform. Besonders störte sich die Kanzlei an der Aussage, es sei „die Krönung“ des schlechten Führungsverhaltens, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ihr Gehalt und Arbeitszeugnis gerichtlich durchsetzen müssten. Für die Kanzlei war das eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung – und der Verfasser sollte identifiziert werden. Grundlage des Begehrens: § 21 Abs. 2 TDDDG.
Doch der BGH stellte klar: Eine Auskunft darf und muss nur unter sehr bestimmten Voraussetzungen erteilt werden – und diese waren hier nicht gegeben.
Was verlangt § 21 Abs. 2 TDDDG für eine Auskunft?
Zentral ist der Begriff des „rechtswidrigen Inhalts“. Gemeint sind nur Inhalte, die
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absolut geschützte Rechte verletzen – etwa das Persönlichkeitsrecht oder Unternehmenspersönlichkeitsrecht,
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nicht gerechtfertigt sind, und
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den Tatbestand bestimmter Straftaten erfüllen, darunter insbesondere:
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Beleidigung (§ 185 StGB)
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Üble Nachrede (§ 186 StGB)
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Verleumdung (§ 187 StGB)
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Nur wenn diese Schwelle überschritten ist, darf eine Plattform Bestandsdaten (wie Name, IP-Adresse oder E-Mail) herausgeben. Das bedeutet: Nicht jede scharfe oder pauschale Kritik genügt. Es braucht einen klar strafrechtlich relevanten Gehalt.
Wann liegt kein Auskunftsanspruch vor?
Der BGH betont: Wenn eine Äußerung als Meinungsäußerung einzuordnen ist – also von persönlicher Einschätzung geprägt ist – greift der Auskunftsanspruch nicht. Die Schwelle zur Strafbarkeit muss klar und deutlich überschritten sein. Das bedeutet konkret:
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Bei mehrdeutigen Aussagen darf keine Deutung herangezogen werden, die den Straftatbestand erfüllt, wenn auch eine andere, nicht strafbare Interpretation möglich ist.
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Zweifel gehen zugunsten der Meinungsfreiheit: Im Zweifel ist die Aussage als Meinung zu behandeln.
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Der Kontext entscheidet: Eine Bewertung auf einem Arbeitgeberportal wird regelmäßig als subjektive Einschätzung verstanden – nicht als objektive Tatsachenmitteilung.
Im entschiedenen Fall interpretierte der BGH die Äußerung als persönliche Bewertung eines Einzelfalls, nicht als Behauptung über ein regelmäßiges Verhalten der Kanzlei. Damit war sie keine üble Nachrede und keine Verleumdung – folglich gab es keine Grundlage für eine Auskunft.
Fazit: Die Hürden für eine Auskunft sind hoch
Die Entscheidung ist ein klarer Hinweis an Unternehmen: Nur weil Kritik weh tut, ist sie nicht automatisch rechtswidrig. Wer eine Plattform zur Herausgabe von Daten zwingen will, muss deutlich mehr vorlegen als das subjektive Gefühl, „das sei jetzt zu viel gewesen“. Es braucht konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Persönlichkeitsrechtsverletzung. Subjektive Bewertungen – auch überspitzte – fallen regelmäßig unter den Schutz der Meinungsfreiheit.
Für die Praxis heißt das:
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Eine Auskunft nach § 21 TDDDG ist nur bei klar strafbarer, nicht gerechtfertigter Aussage möglich.
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Kritik bleibt erlaubt – auch wenn sie deutlich formuliert ist.
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Vor jedem Antrag auf Auskunft sollte sorgfältig geprüft werden, ob die strafrechtliche Relevanz überhaupt vorliegt – idealerweise durch einen spezialisierten Anwalt.