200 Euro Energiepreispauschale – eigentlich sollte die Einmalzahlung für Studierende ein unkomplizierter Ausgleich für gestiegene Energiekosten sein. In der Praxis war der Weg zum Geld aber für manche Betroffene alles andere als niedrigschwellig. Bund-ID, Online-Portal, E-Mail-Adresse, digitale Antragstellung: Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllen wollte oder konnte, stand schnell vor verschlossenen Türen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.04.2026 – 25 K 5521/23 entschieden: Ein Student, der seinen Antrag schriftlich gestellt hatte und keine E-Mail-Adresse für das Verfahren nutzen wollte, hat trotzdem Anspruch auf die Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Das Land Nordrhein-Westfalen musste die Zahlung bewilligen und zusätzlich Prozesszinsen zahlen.
Worum ging es?
Der Kläger war im Dezember 2022 an der FernUniversität in Hagen immatrikuliert. Damit gehörte er grundsätzlich zum Kreis der Personen, die nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz eine einmalige Zahlung von 200 Euro beanspruchen konnten.
Die Beantragung war ab dem 15. März 2023 über das Portal „einmalzahlung200.de“ vorgesehen. Dafür sollte eine digitale Antragstellung unter Nutzung einer Bund-ID erfolgen. Außerdem war eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Der Kläger wollte diesen Weg nicht gehen. Er stellte seinen Antrag schriftlich und gab die wesentlichen Daten an: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz, Ausbildungsstätte, Matrikelnummer, Bankverbindung und die von der Universität bereitgestellten Zugangsdaten. Eine E-Mail-Adresse wollte er ausdrücklich nicht angeben. Er berief sich unter anderem auf Datenschutzbedenken und darauf, dass er keinen Internetanschluss habe.
Das Land lehnte eine Bearbeitung ohne E-Mail-Adresse und digitale Antragstellung ab. Ein schriftliches Verfahren sei nicht vorgesehen. Daraufhin klagte der Student.
Die Entscheidung des VG Köln
Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Kläger recht. Die unterlassene Bewilligung der Energiepreispauschale sei rechtswidrig. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung der 200 Euro.
Der entscheidende Punkt: Nach Auffassung des Gerichts durfte das Land den Kläger nicht zwingend auf das digitale Antragsverfahren verweisen. Die Regelungen der nordrhein-westfälischen Durchführungsverordnung, die ein schriftliches Verfahren ausschlossen und eine E-Mail-Adresse samt Nutzungserklärung verlangten, waren insoweit nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt.
Vereinfacht gesagt: Das Bundesgesetz erlaubte den Ländern, die zuständigen Stellen für die Bewilligung zu bestimmen. Es erlaubte ihnen aber nicht, zusätzliche zwingende Formerfordernisse wie eine ausschließlich digitale Antragstellung oder eine verpflichtende E-Mail-Kommunikation einzuführen.
Warum die Verordnung hier zu weit ging
Das Gericht nahm die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage genau in den Blick. § 2 Abs. 1 Satz 2 EPPSG erlaubt den Landesregierungen, die zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Mehr nicht.
Nach Ansicht des VG Köln umfasst diese Ermächtigung nicht die Befugnis, verbindlich festzulegen, dass Anträge nur digital gestellt werden können. Auch die Pflicht zur Angabe und Nutzung einer E-Mail-Adresse sei davon nicht gedeckt.
Das ist verwaltungsrechtlich konsequent. Rechtsverordnungen brauchen eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Exekutive darf nicht einfach zusätzliche Voraussetzungen schaffen, wenn das Gesetz selbst diese Ermächtigung nicht hergibt.
Besonders wichtig: Das EPPSG selbst verlangt lediglich einen „Antrag“. Besondere Anforderungen an Form und Inhalt des Antrags wurden gerade nicht geregelt. Damit griff der allgemeine Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens. Ein schriftlicher Antrag konnte also genügen.
Digitalisierung ja – aber nicht ohne gesetzliche Grundlage
Die Entscheidung ist kein Urteil gegen digitale Verwaltung. Sie ist ein Urteil gegen eine digitale Zugangshürde ohne hinreichende gesetzliche Grundlage.
Behörden dürfen digitale Verfahren anbieten. Sie dürfen sie auch effizient gestalten. Wenn aber ein Anspruch auf eine staatliche Leistung besteht, darf der Zugang dazu nicht durch zusätzliche formale Anforderungen versperrt werden, die im Gesetz keine Grundlage haben.
Gerade bei Massenverfahren ist der Wunsch nach Standardisierung nachvollziehbar. Die Energiepreispauschale musste für viele Berechtigte schnell ausgezahlt werden. Das entbindet den Staat aber nicht davon, die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung einzuhalten.
Datenschutzbedenken mussten nicht abschließend entscheiden
Der Kläger hatte umfangreiche datenschutzrechtliche Einwände erhoben. Er kritisierte insbesondere die verpflichtende Nutzung einer E-Mail-Adresse, die mögliche unverschlüsselte Bekanntgabe von Bescheiden und den indirekten Zwang zur Nutzung eines E-Mail-Anbieters.
Das Gericht musste diese Fragen nicht in voller Tiefe entscheiden. Denn bereits aus einem anderen Grund war die zwingende E-Mail-Pflicht nicht zulasten des Klägers anwendbar: Es fehlte an einer ausreichenden Verordnungsermächtigung.
Für die Praxis ist das dennoch interessant. Die Entscheidung zeigt, dass Datenschutzargumente in digitalen Verwaltungsverfahren eine Rolle spielen können. Noch grundlegender ist aber oft die vorgelagerte Frage: Darf die Behörde dieses digitale Verfahren überhaupt zwingend verlangen?
Anspruch auf Prozesszinsen
Das VG Köln sprach dem Kläger nicht nur die 200 Euro zu, sondern auch Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2023.
Der Grund: Der Antrag war bei der Behörde am 10. August 2023 eingegangen. Nach Ablauf von drei Monaten konnte der Kläger Untätigkeitsklage erheben. Ab dem 11. November 2023 war der Anspruch nach Auffassung des Gerichts fällig. Da der Kläger erfolgreich auf Erlass eines Verwaltungsakts geklagt hatte, der unmittelbar eine Geldleistung auslöst, kamen Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB in Betracht.
Das ist finanziell bei 200 Euro kein großer Betrag. Rechtlich ist es aber ein wichtiger Hinweis: Auch bei öffentlich-rechtlichen Geldleistungsansprüchen können Zinsen entstehen, wenn die Behörde nicht rechtzeitig entscheidet.
Was bedeutet das Urteil für Studierende?
Für Studierende, die die Energiepreispauschale nicht erhalten haben, ist die Entscheidung vor allem aus einem Grund interessant: Ein formal abweichender Antrag durfte nicht ohne Weiteres ignoriert werden, wenn das Gesetz selbst keine zwingende digitale Form vorsah.
Allerdings ist zu beachten, dass die Antragsfrist für die Energiepreispauschale bereits abgelaufen ist. Das Urteil hilft daher vor allem Personen, die rechtzeitig einen Antrag gestellt haben, deren Antrag aber wegen angeblicher Formmängel nicht bewilligt wurde.
Wer damals rechtzeitig schriftlich oder auf anderem Wege einen Antrag gestellt und alle wesentlichen Angaben gemacht hat, sollte prüfen lassen, ob noch Ansprüche bestehen oder ob ein laufendes Verfahren auf diese Entscheidung gestützt werden kann.
Was bedeutet das Urteil für Behörden?
Für Behörden enthält das Urteil eine klare Botschaft: Digitalisierung braucht eine tragfähige Rechtsgrundlage, sobald sie verbindlich wird.
Ein Online-Portal als Angebot ist unproblematisch. Ein Online-Portal als einziger Zugang zu einem gesetzlichen Anspruch ist etwas anderes. Wenn Bürgerinnen und Bürger auf einen bestimmten Kommunikationsweg gezwungen werden sollen, muss das Gesetz dies tragen.
Das gilt nicht nur für die Studierenden-Energiepreispauschale. Die Entscheidung kann auch für andere digitale Massenverfahren Bedeutung haben, bei denen Behörden bestimmte Online-Formulare, Nutzerkonten oder E-Mail-Kommunikation faktisch zur Pflicht machen.
Fazit
Das VG Köln stellt klar: Ein gesetzlicher Anspruch darf nicht an digitalen Hürden scheitern, die das Gesetz selbst nicht vorsieht. Die Energiepreispauschale für Studierende setzte einen Antrag voraus, aber nicht zwingend eine Bund-ID, eine E-Mail-Adresse oder ein ausschließlich digitales Verfahren.
Der Kläger hatte rechtzeitig schriftlich beantragt und die erforderlichen Angaben gemacht. Deshalb musste das Land Nordrhein-Westfalen die 200 Euro bewilligen und zusätzlich Prozesszinsen zahlen.
Die Entscheidung ist ein praktischer Hinweis für Bürger und Behörden gleichermaßen: Digitale Verwaltung kann Verfahren erleichtern. Sie darf den Zugang zu gesetzlichen Ansprüchen aber nicht ohne ausreichende Grundlage verengen.