Wer einen Arzt sucht, entscheidet oft in wenigen Sekunden. Ein Blick auf die Sternebewertung genügt vielen Patienten bereits, um ein Profil näher anzusehen – oder sofort weiterzuklicken. Genau deshalb geraten Bewertungsplattformen zunehmend in den Fokus der Gerichte. Das Landgericht München I hat nun eine Entscheidung getroffen, die für Ärzteportale erhebliche Folgen haben dürfte.
Im Mittelpunkt: die Frage, wie transparent Sternebewertungen tatsächlich sein müssen.
Der Fall: 1,5 Sterne trotz überwiegend positiver Bewertungen
Geklagt hatte ein Urologe aus Bayreuth gegen ein großes Ärztebewertungsportal. Auf seinem Profil wurden insgesamt 16 Bewertungen angezeigt. Zwölf davon vergaben fünf Sterne, eine vier Sterne und lediglich drei Bewertungen nur einen Stern.
Trotzdem erschien auf dem Profil ein „Gesamteindruck“ von lediglich 1,5 Sternen.
Für den Arzt ein wirtschaftliches Problem. Denn Patienten sehen häufig zuerst die Gesamtbewertung – und nicht die einzelnen Rezensionen.
Das Gericht stellte fest: Die angezeigte Sternebewertung entsprach gerade nicht dem Durchschnitt aller sichtbaren Bewertungen. Rechnerisch hätte der Wert deutlich höher liegen müssen.
Das eigentliche Problem: Die „Geheimformel“
Besonders brisant wurde der Fall durch die Berechnungsmethode des Portals.
Die Plattform verwendete offenbar keinen gewöhnlichen Durchschnitt, sondern eine eigene mathematische Formel. Wie diese genau funktionierte, wollte die Betreiberin vor Gericht nicht offenlegen und berief sich auf Geschäftsgeheimnisse.
Zudem flossen nicht sämtliche sichtbaren Bewertungen in den „Gesamteindruck“ ein. Berücksichtigt wurden nur Bewertungen der letzten vier Jahre.
Für Nutzer war das jedoch kaum erkennbar.
Nach Auffassung des Gerichts entstand dadurch ein irreführender Eindruck: Wer 16 Bewertungen sieht, erwartet auch, dass diese 16 Bewertungen die Gesamtbewertung beeinflussen.
Warum das Gericht die Darstellung für rechtswidrig hielt
Das Landgericht München I sah darin einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes.
Die Richter machten deutlich: Bewertungsportale dürfen zwar eigene Systeme entwickeln. Sie müssen Nutzer aber transparent informieren und dürfen keine missverständlichen Gesamteindrücke erzeugen.
Besonders deutlich formulierte das Gericht dabei den Maßstab des durchschnittlichen Nutzers:
Wer eine Gesamtbewertung sieht, versteht diese regelmäßig als Durchschnitt aller angezeigten Bewertungen – und zwar im mathematischen Sinne als arithmetisches Mittel.
Genau daran fehlte es hier.
Mouse-over-Hinweis genügte nicht
Die Plattform hatte versucht, die Berechnung über ein kleines „i“-Symbol zu erläutern. Fuhr der Nutzer mit der Maus darüber, erschien ein Hinweistext zur Berechnungsmethode.
Das genügte dem Gericht nicht.
Zum einen funktionierte die sogenannte Mouse-over-Funktion nicht auf allen Endgeräten. Zum anderen erklärte der Hinweis gerade nicht eindeutig, dass sichtbare Bewertungen teilweise gar nicht in die Gesamtbewertung einflossen.
Die Richter sahen darin eher eine Vertiefung der Irreführung als deren Beseitigung.
Plattform änderte Darstellung noch während des Prozesses
Interessant ist auch, dass die Betreiberin ihr Bewertungssystem im laufenden Verfahren änderte.
Künftig sollte der Durchschnitt als echtes arithmetisches Mittel der Bewertungen der letzten vier Jahre berechnet werden. Außerdem wurde transparenter erklärt, welche Bewertungen überhaupt berücksichtigt werden.
Das Gericht ließ den Unterlassungsanspruch dennoch bestehen. Denn die Plattform wollte sich ausdrücklich vorbehalten, ihre Darstellung später erneut zu ändern.
Bedeutung für Ärzte, Kanzleien und Bewertungsportale
Die Entscheidung dürfte weit über Ärzteportale hinaus Bedeutung haben.
Viele Plattformen arbeiten mit komplexen Bewertungsalgorithmen, Gewichtungen oder zeitlichen Filtern. Das Urteil zeigt nun deutlich: Sobald Bewertungen öffentlich dargestellt werden, müssen Nutzer nachvollziehen können, wie diese zustande kommen.
Gerade für Ärzte, Anwälte oder andere Freiberufler sind schlechte Gesamtbewertungen oft geschäftskritisch. Bereits wenige Sterne können darüber entscheiden, ob Mandanten oder Patienten Kontakt aufnehmen.
Die Entscheidung stärkt daher die Rechte Betroffener gegenüber intransparenten Bewertungsmechanismen.
Fazit
Das LG München I setzt ein deutliches Signal für mehr Transparenz bei Onlinebewertungen. Bewertungsplattformen dürfen Bewertungen nicht beliebig gewichten oder darstellen, wenn dadurch ein falscher Eindruck entsteht.
Wer mit Sternen wirbt, muss nachvollziehbar erklären können, wie diese Sterne entstehen.
LG München I, Urteil vom 28.04.2026, Az. 33 O 5016/25