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Social-Media-Account gehackt: Plattform muss im Notfall handeln

Ein Loginversuch scheitert. Das Passwort wurde geändert, die hinterlegte E-Mail-Adresse ebenfalls. Während der Kontoinhaber ausgesperrt ist, kann ein unbekannter Dritter unter seinem Namen Nachrichten versenden, Beiträge veröffentlichen oder Kontakte anschreiben.

In einer solchen Situation geht es nicht nur um den Verlust digitaler Reichweite. Es drohen Rufschäden, finanzielle Nachteile und sogar der Verdacht, der Betroffene selbst habe rechtswidrige Inhalte verbreitet. Das Oberlandesgericht Rostock hat nun klargestellt, welche Pflichten den Betreiber einer Social-Media-Plattform treffen – und wo die Grenzen des einstweiligen Rechtsschutzes liegen.

Der Fall: Hacker übernehmen zwei Benutzerkonten

Die Antragstellerin hatte nach einem Hackerangriff den Zugriff auf ihre Konten bei zwei sozialen Netzwerken verloren. Sie verlangte vom Plattformbetreiber, ihr den Zugang zu den Accounts wieder einzuräumen.

Vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens hatte sie den Angriff gemeldet. Die Plattform reagierte lediglich mit einer vollständig englischsprachigen E-Mail und einer Bearbeitungsnummer. Auf ein anschließendes anwaltliches Schreiben mit Fristsetzung folgte keine weitere Antwort.

Nachdem Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden waren, erklärten die Parteien das Eilverfahren für erledigt. Damit musste das Gericht nicht mehr unmittelbar über die Freischaltung der Konten entscheiden. Streit bestand jedoch weiterhin darüber, wer die Verfahrenskosten zu tragen hatte.

Das OLG Rostock verteilte die Kosten zu einem Drittel auf die Nutzerin und zu zwei Dritteln auf den Plattformbetreiber. Grundlage war eine Prüfung, wie das Verfahren ohne seine Erledigung voraussichtlich ausgegangen wäre.

OLG Rostock, Beschluss vom 7. April 2026, Az. 3 W 62/25

Plattformbetreiber müssen bei der Wiederherstellung helfen

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich ein Anspruch auf Unterstützung zumindest aus den vertraglichen Schutz- und Leistungssicherungspflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB.

Zwischen Nutzer und Plattformbetreiber besteht ein Nutzungsvertrag. Zu dessen Inhalt gehört, dass der Nutzer die vereinbarten Funktionen des sozialen Netzwerks grundsätzlich verwenden kann. Wird der Zugriff durch einen Hackerangriff verhindert, kann der Betroffene das Problem regelmäßig nicht selbst beheben. Nur der Plattformbetreiber besitzt die technischen Möglichkeiten, den Zugriff zu sperren, Zugangsdaten zurückzusetzen oder die Kontrolle über das Konto wiederherzustellen.

Würde der Anbieter in dieser Situation jede Unterstützung verweigern, könnte der Nutzungsvertrag tatsächlich nicht mehr durchgeführt werden.

Hinzu kommt eine Schutzpflicht: Wer die Kontrolle über einen Social-Media-Account verliert, kann nicht mehr bestimmen, welche Inhalte unter seinem Namen erscheinen. Dadurch können Persönlichkeitsrechte, Vermögensinteressen und der geschäftliche Ruf des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Hackerangriff begründet regelmäßig besondere Dringlichkeit

Für eine einstweilige Verfügung reicht ein Anspruch allein nicht aus. Der Antragsteller benötigt außerdem einen sogenannten Verfügungsgrund. Er muss darlegen, weshalb eine Entscheidung im normalen Klageverfahren nicht abgewartet werden kann.

Das OLG Rostock sah diese Dringlichkeit aufgrund des Hackerangriffs grundsätzlich als gegeben an.

Entscheidend war nicht, ob die Nutzerin ihre gewohnte Kommunikation fortsetzen oder weiterhin Beiträge mit großer Reichweite veröffentlichen konnte. Maßgeblich war vielmehr die Gefahr, dass Dritte unter ihrer Identität handeln. Hacker können über das Konto Nachrichten verschicken, betrügerische Angebote verbreiten oder rechtswidrige Inhalte veröffentlichen.

Der dadurch entstehende Anschein, die Handlungen stammten vom tatsächlichen Kontoinhaber, kann zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen führen. Das Gericht bewertete dieses Risiko nicht als bloße Spekulation. Bereits die gezielte Übernahme eines fremden Accounts spreche dafür, dass der Zugang für Zwecke genutzt werden könne, bei denen der Angreifer nicht unter seinem eigenen Namen auftreten möchte.

Betroffene müssen daher nicht grundsätzlich ein langwieriges Hauptsacheverfahren abwarten.

Eilverfahren bedeutet nicht automatisch sofortige Freischaltung

Trotz der anerkannten Dringlichkeit erhielt die Nutzerin nicht in vollem Umfang recht.

Eine einstweilige Verfügung soll einen Anspruch normalerweise sichern, die endgültige Entscheidung aber nicht vorwegnehmen. Wird der Plattformbetreiber bereits im Eilverfahren verpflichtet, dem Nutzer den vollständigen Zugriff zurückzugeben, kann dies einer endgültigen Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs gleichkommen.

Eine solche Leistungsverfügung kommt nur in Betracht, wenn eine bloße Sicherungsmaßnahme nicht ausreicht und ohne sofortige Leistung irreparable Nachteile drohen.

Im entschiedenen Fall hätte es nach Ansicht des OLG Rostock zunächst genügt, die betroffenen Konten vollständig zu sperren. Dadurch wäre auch den Hackern der Zugriff entzogen worden. Die wesentliche Gefahr weiterer Handlungen unter fremder Identität wäre damit beseitigt gewesen.

Das Interesse der Nutzerin, sofort nachzuvollziehen, welche Beiträge veröffentlicht und welche Kontakte angeschrieben worden waren, rechtfertigte dagegen noch keine vollständige Wiederherstellung des Zugangs im Eilverfahren. Die Aufarbeitung bereits erfolgter Verstöße könne grundsätzlich auch später stattfinden.

Die Kontosperre war aus Sicht des Gerichts kein anderer Streitgegenstand, sondern ein rechtliches „Minus“ gegenüber der beantragten vollständigen Zugangsgewährung.

Warum die Plattform trotzdem den größeren Teil der Kosten tragen musste

Die Nutzerin war mit ihrem Antrag teilweise zu weit gegangen. Deshalb musste sie ein Drittel der Kosten übernehmen.

Der Plattformbetreiber trug dennoch zwei Drittel der Verfahrenskosten. Das Gericht stellte darauf ab, dass sein Kommunikationsverhalten die Einleitung des Eilverfahrens veranlasst hatte.

Die Nutzerin hatte lediglich eine englischsprachige Standardnachricht mit einer Bearbeitungsnummer erhalten. Eine konkrete Information über bereits eingeleitete Sicherungsmaßnahmen fehlte. Auch auf das anwaltliche Schreiben und die darin gesetzte Frist reagierte der Anbieter nicht.

Unter diesen Umständen konnte die Nutzerin nicht erkennen, ob und wann die Plattform tätig werden würde. Selbst wenn eines der Konten bereits technisch gesichert gewesen sein sollte, war dies ihr nicht mitgeteilt worden.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede englischsprachige Nachricht eines Plattformbetreibers automatisch unzureichend ist. Entscheidend war die Gesamtsituation: ein sicherheitsrelevanter Vorfall, eine wenig aussagekräftige Standardantwort und das anschließende Schweigen trotz anwaltlicher Fristsetzung.

Was Betroffene nach einem Account-Hack tun sollten

Nach einem Hackerangriff sollte der Vorfall möglichst vollständig dokumentiert werden. Dazu gehören Screenshots, Sicherheitsmeldungen, E-Mails über geänderte Zugangsdaten und Hinweise von Kontakten auf verdächtige Nachrichten oder Beiträge.

Der Plattformbetreiber sollte unverzüglich über die vorgesehenen Meldewege informiert werden. Dabei ist eine klare Aufforderung sinnvoll, das Konto gegen weitere Zugriffe zu sichern und die Kontrolle wiederherzustellen.

Reagiert der Anbieter nicht oder nur mit einer automatisierten Eingangsbestätigung, kann eine anwaltliche Fristsetzung erforderlich sein. Darin sollte deutlich benannt werden, welche Gefahren durch die weitere Nutzung des Accounts entstehen.

Bei einem gerichtlichen Eilantrag kommt es auf die richtige Antragstellung an. Wer ausschließlich die sofortige vollständige Freischaltung verlangt, riskiert ein teilweises Unterliegen. Je nach Einzelfall kann es sinnvoll sein, eine sofortige Sperrung gegen sämtliche unbefugten Zugriffe und zusätzlich – bei besonderer Dringlichkeit – die Wiederherstellung des eigenen Zugangs zu beantragen.

Fazit

Der Beschluss des OLG Rostock stärkt die Position von Nutzern gehackter Social-Media-Konten. Plattformbetreiber können sich nicht darauf zurückziehen, dass der Zugriff durch einen außenstehenden Täter und nicht durch die Plattform selbst entzogen wurde. Aus dem Nutzungsvertrag folgen Pflichten, den Betroffenen bei der Sicherung und Wiederherstellung seines Accounts zu unterstützen.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass ein Eilverfahren sorgfältig vorbereitet werden muss. Die konkrete Gefahr durch den Hackerangriff kann schnelles gerichtliches Handeln rechtfertigen. Ein Anspruch auf sofortige vollständige Freischaltung besteht im einstweiligen Rechtsschutz jedoch nicht automatisch. Reicht eine Kontosperre zur Abwehr weiterer Schäden aus, kann sie das angemessene Sicherungsmittel sein.

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