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Alte Bewertungen, neues Produkt: Wann Amazon-Rezensionen irreführend werden

Ein Produkt mit mehreren hundert Bewertungen wirkt erprobt. Viele Käufer gehen davon aus, dass andere Kunden genau den Artikel bewertet haben, der gerade auf dem Bildschirm zu sehen ist. Doch was gilt, wenn ein Händler das Produkt nachträglich verändert, die bisherigen Rezensionen aber weiterhin unter derselben Amazon-ASIN erscheinen?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Köln befasst. Der Beschluss vom 18. Mai 2026 – Az. 6 W 30/26 – zeigt: Wer einen wesentlichen Bestandteil eines Produkts austauscht und dennoch die alten Kundenbewertungen weiterverwendet, riskiert einen Wettbewerbsverstoß.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Parteien des Verfahrens vertrieben Balkon-Solaranlagen. Das beanstandete Amazon-Angebot bestand aus Solarmodulen und einem Wechselrichter.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin war das ursprüngliche Paket mit einem Wechselrichter des Herstellers „A.“ angeboten worden. Später soll die Antragsgegnerin das Paket mit einem Wechselrichter der Marke „B.“ verkauft haben. Die bisherige Amazon-ASIN blieb jedoch bestehen.

Das hatte eine wichtige Folge: Auch die Kundenbewertungen des früheren Produktpakets wurden weiterhin bei dem veränderten Angebot angezeigt.

Die Antragstellerin sah darin eine Irreführung. Verbraucher könnten annehmen, dass sich sämtliche Rezensionen auf das aktuell angebotene Komplettpaket bezögen. Tatsächlich seien zumindest einige Bewertungen zu einer anderen Produktzusammenstellung abgegeben worden.

Das Landgericht Köln lehnte den Antrag zunächst ab. Das Oberlandesgericht Köln änderte diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren und untersagte das beanstandete Angebot im Wege der einstweiligen Verfügung.

Warum sind alte Kundenbewertungen rechtlich problematisch?

Kundenbewertungen sind im Onlinehandel weit mehr als bloße Kommentare. Sie beeinflussen, ob ein Produkt als bekannt, bewährt und vertrauenswürdig wahrgenommen wird.

Das OLG Köln bezeichnete Bewertungen auf Plattformen wie Amazon als ein zentrales Element des Marketings. Beziehen sich die angezeigten Rezensionen auf ein anderes Produkt als das aktuell beworbene Angebot, kann darin eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe liegen.

Die rechtliche Grundlage bildet § 5 UWG. Danach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie falsche oder täuschungsgeeignete Angaben über wesentliche Merkmale einer Ware enthält und dadurch die Kaufentscheidung beeinflussen kann.

Der entscheidende Punkt ist dabei nicht nur der Inhalt einzelner Rezensionen. Auch die Gesamtzahl der Bewertungen kann einen irreführenden Eindruck erzeugen.

Die Zahl der Bewertungen kann kaufentscheidend sein

Das Landgericht hatte argumentiert, die älteren Bewertungen entfalteten keinen relevanten Anlockeffekt mehr. Außerdem werde im aktuellen Angebot angegeben, welcher Wechselrichter tatsächlich enthalten sei.

Dieser Sichtweise folgte das OLG Köln nicht.

Nach Auffassung des Senats ist bereits die Anzahl der angezeigten Bewertungen für Verbraucher von erheblicher Bedeutung. Mehrere hundert Rezensionen können den Eindruck vermitteln, dass ein Produkt weit verbreitet und vielfach erprobt ist. Eine geringe zweistellige Zahl wirkt dagegen häufig weniger aussagekräftig und kann aus Sicht der Käufer anfälliger für Gefälligkeitsbewertungen erscheinen.

Für die Irreführung kam es deshalb nicht darauf an, dass lediglich zwölf Rezensionen den früheren Wechselrichter ausdrücklich beim Namen nannten. Entscheidend war vielmehr, dass möglicherweise eine unbekannte Zahl weiterer Bewertungen für das frühere Produktpaket abgegeben worden war.

Ohne die Beibehaltung der alten ASIN hätte das neue Angebot womöglich deutlich weniger Bewertungen aufgewiesen.

Wann liegt ein „neues“ Produkt vor?

Nicht jede geringfügige Änderung zwingt automatisch dazu, sämtliche Bewertungen zu entfernen oder eine neue Produktseite anzulegen.

Im entschiedenen Fall war der Wechselrichter jedoch ein wesentlicher Bestandteil der Balkon-Solaranlage. Er wurde sogar in der Produktbezeichnung genannt. Auch der Markenname hatte sich geändert.

Das Gericht stellte deshalb fest, dass die bisherige Produktzusammenstellung nicht ohne Weiteres mit dem neuen Angebot gleichgesetzt werden konnte.

Dabei stützte sich das OLG Köln ergänzend auf die Amazon-Richtlinien. Danach ist eine neue ASIN anzulegen, wenn sich ein Produkt wesentlich ändert, etwa hinsichtlich seiner Funktionen, seines Materials, seines Namens oder seiner Marke.

Der Wettbewerbsverstoß ergab sich allerdings nicht allein aus einem Verstoß gegen die internen Regeln von Amazon. Das Gericht machte deutlich, dass Plattformrichtlinien nicht automatisch zu gesetzlichen Marktverhaltensregeln werden.

Entscheidend war vielmehr die Erwartung der Verbraucher: Wer Bewertungen zu einem Angebot sieht, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Bewertungen gerade für dieses Produkt beziehungsweise für eine im Wesentlichen identische Ausführung abgegeben wurden.

Händler müssen ihre eigene Produkthistorie kennen

Bemerkenswert ist die Entscheidung auch mit Blick auf die Darlegungs- und Beweislast.

Die Antragsgegnerin hatte erklärt, sie könne sich an einen Wechsel des Wechselrichters nicht erinnern. Das genügte dem Gericht nicht.

Ein Unternehmen muss nach Auffassung des Senats grundsätzlich wissen oder anhand seiner Unterlagen feststellen können,

  • welche Produkte es angeboten hat,
  • welche Bestandteile in einem Produktpaket enthalten waren,
  • von welchen Zulieferern diese Bestandteile stammten und
  • zu welchem Zeitpunkt Änderungen vorgenommen wurden.

Ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen ist bei eigenen betrieblichen Vorgängen regelmäßig nicht ausreichend. Die maßgeblichen Informationen lagen im Verantwortungs- und Kenntnisbereich der Anbieterin. Deshalb hätte sie konkret darlegen müssen, ob und wann der Wechselrichter ausgetauscht worden war.

Für Onlinehändler folgt daraus: Eine nachvollziehbare Dokumentation der Produkt- und Angebotshistorie ist nicht nur organisatorisch sinnvoll. Sie kann in einem Wettbewerbsverfahren darüber entscheiden, ob ein Vorwurf wirksam entkräftet werden kann.

Was bedeutet die Entscheidung für Amazon-Händler?

Händler sollten bestehende Produktseiten nicht allein deshalb weiterverwenden, weil ein überarbeitetes oder neu zusammengestelltes Produkt unter einer erfolgreichen ASIN bereits viele Bewertungen gesammelt hat.

Vor einer Änderung des Angebots sollte geprüft werden:

Ist das Produkt weiterhin im Wesentlichen identisch?
Änderungen an Marke, Technik, Funktionsweise oder zentralen Bauteilen sprechen dafür, dass ein neues Produkt vorliegt.

Passen die bisherigen Rezensionen noch zum aktuellen Angebot?
Bewertungen dürfen kein Vertrauen erzeugen, das tatsächlich auf Erfahrungen mit einer anderen Ausführung beruht.

Ist eine neue ASIN erforderlich?
Die Vorgaben der Plattform sollten geprüft und dokumentiert werden. Sie sind zwar nicht allein ausschlaggebend, können aber ein wichtiges Indiz für die Wesentlichkeit einer Produktänderung sein.

Lässt sich die Produkthistorie belegen?
Einkaufsunterlagen, Lieferantendaten, frühere Produktbeschreibungen und Änderungsprotokolle sollten aufbewahrt werden.

Sind auch Varianten und Produktfamilien betroffen?
Besondere Vorsicht ist bei Parent-Child-ASINs, Variantenangeboten, Produkt-Bundles und nachträglich geänderten Sets geboten.

Auch Wettbewerber können gegen irreführende Bewertungen vorgehen

Der Fall zeigt zudem, dass nicht nur Verbraucherverbände oder Plattformbetreiber aktiv werden können. Auch Mitbewerber sind unter den Voraussetzungen des UWG berechtigt, gegen irreführende Angebote vorzugehen.

Mögliche Folgen sind:

  • eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung,
  • die Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • ein gerichtliches Eilverfahren,
  • Ordnungsgelder bei weiteren Verstößen und
  • die Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen.

Im entschiedenen Fall erließ das OLG Köln die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Bei einem Verstoß drohte ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.

Fazit

Alte Kundenbewertungen dürfen nicht ohne Weiteres als Vertrauensvorschuss für ein wesentlich verändertes Produkt genutzt werden.

Wird ein zentraler Bestandteil ausgetauscht, kann die Fortführung des Angebots unter derselben ASIN einen falschen Eindruck über die tatsächliche Markterfahrung mit dem aktuellen Produkt vermitteln. Das gilt auch dann, wenn die aktuelle Produktbeschreibung den neuen Bestandteil zutreffend nennt.

Für Händler bedeutet das: Produktänderungen sollten nicht nur technisch und vertrieblich, sondern auch wettbewerbsrechtlich geprüft werden. Besonders sensibel sind Änderungen, bei denen eine gut bewertete Produktseite erhalten bleiben soll, obwohl sich Marke, Funktion oder wesentliche Komponenten geändert haben.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

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