Zum Inhalt springen

BGH zu Testsiegeln für Ärzte: Ein gutes Image braucht belastbare Kriterien

Ein Siegel auf der Website, ein Hinweis im Wartezimmer oder eine Auszeichnung im Praxisflyer: Bezeichnungen wie „Top Mediziner“ oder „Empfehlung“ können bei Patientinnen und Patienten Vertrauen schaffen. Gerade bei der Wahl eines Arztes haben solche Auszeichnungen erhebliches Gewicht.

Doch wie aussagekräftig muss ein medizinisches Testsiegel tatsächlich sein? Reicht es, wenn Empfehlungen, Patientenbewertungen und Selbstauskünfte in ein Auswahlverfahren einfließen? Und darf ein Verlag ein redaktionell entwickeltes Ärzteranking anschließend gegen Lizenzgebühr als Werbesiegel vermarkten?

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 130/25 – wichtige Maßstäbe formuliert. Danach gelten für Testsiegel mit Gesundheitsbezug strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des zugrunde liegenden Testverfahrens und der Gestaltung des Siegels.

Die Entscheidung betrifft nicht nur Verlage und Anbieter von Rankings. Sie ist ebenso für Ärztinnen, Ärzte, Kliniken und medizinische Versorgungszentren relevant, die mit entsprechenden Auszeichnungen werben.

Der Fall: „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“

Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“ und veröffentlicht jährlich eine sogenannte Ärzteliste. Darin werden Medizinerinnen und Mediziner nach Fachbereichen geordnet aufgeführt.

In die Bewertung flossen unter anderem folgende Gesichtspunkte ein:

  • Empfehlungen durch andere Ärzte,
  • Bewertungen von Patienten,
  • Angaben zum Behandlungsspektrum,
  • Publikationen,
  • Reputation sowie
  • Selbstauskünfte der bewerteten Mediziner.

Ärztinnen und Ärzte, die in den Listen aufgeführt wurden, konnten gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr mit Siegeln wie „FOCUS Top Mediziner“ oder „FOCUS Empfehlung“ werben.

Die Wettbewerbszentrale griff nicht die Veröffentlichung der Ärztelisten als solche an. Sie wandte sich vielmehr gegen die entgeltliche Bereitstellung der Siegel als Werbemittel. Nach ihrer Auffassung beruhten die Auszeichnungen nicht auf hinreichend sachgerechten Kriterien. Zudem vermittle die Gestaltung der Siegel eine fachliche Aussagekraft, die das Auswahlverfahren möglicherweise nicht tragen könne.

Der bisherige Prozessverlauf

Das Landgericht München I gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht München hob das Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.

Der Bundesgerichtshof stellte das landgerichtliche Urteil nicht unmittelbar wieder her. Er hob vielmehr die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Das bedeutet: Der BGH hat nicht abschließend entschieden, dass die streitgegenständlichen Siegel irreführend waren. Er beanstandete jedoch, dass das Berufungsgericht das Auswahlverfahren und die Aussage der Siegel nicht streng genug geprüft hatte.

Das Oberlandesgericht muss nun weitere Feststellungen treffen.

Medizinische Testsiegel sind gesundheitsbezogene Werbung

Der zentrale rechtliche Ausgangspunkt des BGH lautet: Bei den Bezeichnungen „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug.

Für gesundheitsbezogene Werbung gelten im Wettbewerbsrecht erhöhte Anforderungen. Werbeaussagen müssen besonders sorgfältig auf ihre Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit geprüft werden.

Der Grund liegt nach Auffassung des Gerichts im Schutzgut Gesundheit. Patienten können die Qualität einer medizinischen Behandlung vorab häufig nur eingeschränkt beurteilen. Gleichzeitig hat die eigene Gesundheit für Verbraucher einen hohen Stellenwert. Aussagen, die besondere ärztliche Qualität, Erfahrung oder Reputation vermitteln, können ihre Entscheidung daher maßgeblich beeinflussen.

Ein medizinisches Testsiegel wird regelmäßig nicht nur als dekorative Auszeichnung wahrgenommen. Es kann den Eindruck vermitteln, eine unabhängige und fachlich belastbare Stelle habe die Qualität des Arztes nach nachvollziehbaren Kriterien überprüft.

Genau dieser Eindruck muss durch das tatsächliche Auswahlverfahren gedeckt sein.

Nicht nur das Ergebnis, auch das Testverfahren muss überzeugen

Nach der Entscheidung des BGH genügt es nicht, dass ein Anbieter überhaupt ein Auswahl- oder Bewertungsverfahren durchführt. Das Verfahren muss geeignet sein, die mit dem Siegel verbundene Qualitätsaussage zu tragen.

Der Bundesgerichtshof vermisste in der Entscheidung des Oberlandesgerichts insbesondere eine ausreichende Prüfung mehrerer Punkte.

Frühere Auszeichnung als erneutes Auswahlkriterium

Nach den Feststellungen konnte bereits die vorherige Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner“ für eine erneute Aufnahme in die Liste genügen.

Das kann zu einem selbstverstärkenden Effekt führen: Ein Arzt erhält eine Auszeichnung, weil er bereits zuvor ausgezeichnet worden war. Wird dieser Umstand nicht durch weitere belastbare Kriterien abgesichert, besteht die Gefahr, dass sich ein einmal vergebenes Siegel über Jahre selbst bestätigt.

Das Berufungsgericht hätte deshalb genauer untersuchen müssen, welches Gewicht frühere Auszeichnungen hatten und ob die aktuelle Bewertung noch auf einer eigenständigen Prüfung beruhte.

Unklare Punktevergabe

Aus einem Recherchepool von rund 75.000 Medizinern wurden zunächst etwa 30.000 Personen ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten.

Nach Auffassung des BGH blieb jedoch unzureichend geklärt, nach welchen Maßstäben die Punkte innerhalb dieses Auswahlverfahrens vergeben wurden.

Für die rechtliche Bewertung kommt es nicht allein auf die Zahl der untersuchten Ärzte an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Auswahl- und Bewertungskriterien nachvollziehbar, sachgerecht und geeignet sind, die spätere Aussage „Top Mediziner“ oder „Empfehlung“ zu rechtfertigen.

Eine große Datenmenge ersetzt kein belastbares Bewertungssystem.

Selbstauskünfte zur Behandlungsleistung

Ein weiterer kritischer Punkt war die Bedeutung der Selbstauskünfte der Ärzte.

Selbstauskünfte können wertvolle Informationen liefern, etwa zu Fallzahlen, Behandlungsschwerpunkten oder angebotenen Therapien. Sie sind jedoch keine unabhängige Qualitätsprüfung.

Beruht die Bewertung der Behandlungsleistung wesentlich auf Angaben der ausgezeichneten Ärzte selbst, muss geklärt werden,

  • ob diese Angaben überprüft wurden,
  • welche Nachweise verlangt wurden,
  • wie stark die Selbstauskunft gewichtet wurde und
  • ob das Siegel seine eingeschränkte Aussagegrundlage erkennen lässt.

Je stärker ein Siegel objektive medizinische Qualität vermittelt, desto weniger darf sich das Verfahren auf ungeprüfte Eigenangaben stützen.

Das Siegel darf nicht mehr versprechen als das Verfahren leisten kann

Der BGH nimmt nicht nur das Auswahlverfahren, sondern auch die grafische und sprachliche Gestaltung des Siegels in den Blick.

Ein Testlogo kann selbst dann irreführend sein, wenn das zugrunde liegende Verfahren nicht vollständig ungeeignet ist. Entscheidend ist, welche Aussage das Siegel bei Patienten hervorruft.

Bezeichnungen wie „Top Mediziner“ wirken allgemein und uneingeschränkt. Sie können den Eindruck vermitteln, der ausgezeichnete Arzt gehöre aufgrund objektiv geprüfter Behandlungsqualität zu einer besonders qualifizierten Gruppe.

Beruht die Bewertung tatsächlich auch auf Empfehlungen von Kollegen, Patientenbewertungen und Selbstauskünften, kann die Aussagekraft jedoch begrenzt sein.

Solche Einschränkungen müssen nach den Vorgaben des BGH im Siegel oder in seinem unmittelbaren Umfeld erkennbar werden. Das Logo darf keine uneingeschränkte Qualitätsaussage treffen, wenn das Verfahren lediglich subjektive Einschätzungen, Selbstauskünfte oder einzelne Reputationsmerkmale abbildet.

Anderenfalls kann das Siegel eine fachliche Autorität beanspruchen, die ihm tatsächlich nicht zukommt.

Muss jedes Siegel alle Kriterien enthalten?

Aus der Pressemitteilung lässt sich nicht ableiten, dass künftig sämtliche Testkriterien vollständig auf dem Siegel selbst abgedruckt werden müssen.

Eine solche Gestaltung wäre häufig schon aus Platzgründen kaum praktikabel.

Erforderlich ist jedoch, dass die Auszeichnung nicht isoliert eine weitergehende Aussage vermittelt, als das Testverfahren rechtfertigt. Denkbar sind beispielsweise klar erkennbare Hinweise auf

  • die Art der Erhebung,
  • die wesentlichen Bewertungsgrundlagen,
  • den Zeitraum der Untersuchung,
  • die Bedeutung von Selbstauskünften,
  • die Einbeziehung subjektiver Empfehlungen und
  • eine leicht erreichbare Darstellung der Testmethodik.

Ein bloßer Link auf umfangreiche Erläuterungen dürfte allerdings nicht in jedem Fall ausreichen. Maßgeblich bleibt, welchen Eindruck das Siegel in der konkreten Werbung vermittelt.

Pressefreiheit schützt nicht jede wirtschaftliche Verwertung

Eine weitere wichtige Aussage betrifft die Abgrenzung zwischen redaktioneller Tätigkeit und geschäftlicher Handlung.

Die Veröffentlichung einer Ärzteliste in einer Zeitschrift ist zunächst journalistisch-redaktionelles Handeln. Sie steht unter dem Schutz der Presse- und Medienfreiheit.

Im entschiedenen Verfahren wurde jedoch nicht die Veröffentlichung der Liste angegriffen. Gegenstand war die anschließende entgeltliche Lizenzierung der Siegel an die ausgezeichneten Ärzte.

Diese Vermarktung bewertete der BGH als geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Bereitstellung der Siegel fördert einerseits den Absatz der ärztlichen Leistungen. Andererseits erzielt der Verlag eigene Einnahmen aus der Lizenzierung. Das Siegel wird damit zu einem eigenständigen Werbeprodukt außerhalb des eigentlichen Presseerzeugnisses.

Die Pressefreiheit steht einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle deshalb nicht entgegen.

Auch der Siegelanbieter kann für die Irreführung haften

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wer für eine irreführende Auszeichnung verantwortlich ist: der Arzt, der damit wirbt, oder der Anbieter, der das Siegel entwickelt und lizenziert?

Nach der Entscheidung des BGH kommt eine eigene Haftung des Siegelanbieters in Betracht.

Stellt ein Unternehmen ein irreführendes Testlogo gezielt zur Verwendung in der Werbung bereit, kann es selbst die Gefahr einer Verbrauchertäuschung begründen. Es haftet dann möglicherweise nicht nur mittelbar, sondern als Täter eines Verstoßes gegen § 5 UWG.

Das wirtschaftliche Modell der entgeltlichen Siegelvergabe führt damit zu eigener wettbewerbsrechtlicher Verantwortung.

Was bedeutet die Entscheidung für Ärzte?

Ärztinnen und Ärzte sollten sich nicht allein darauf verlassen, dass ein von einem bekannten Medienunternehmen angebotenes Siegel rechtlich unbedenklich ist.

Wer ein Testsiegel in der eigenen Werbung verwendet, macht sich dessen Aussage regelmäßig zu eigen. Das gilt insbesondere bei der Nutzung auf

  • der Praxiswebsite,
  • Social-Media-Profilen,
  • Arztportalen,
  • Praxisschildern,
  • Broschüren,
  • Terminbestätigungen oder
  • Anzeigen.

Vor Abschluss eines Lizenzvertrags sollte daher geprüft werden:

  • Welche konkreten Kriterien liegen der Auszeichnung zugrunde?
  • Wurde die medizinische Leistung tatsächlich bewertet?
  • Welche Rolle spielen Selbstauskünfte und subjektive Empfehlungen?
  • Werden die Angaben überprüft?
  • Welche Vergleichsgruppe wurde herangezogen?
  • Wie aktuell ist die Auszeichnung?
  • Welche Aussage vermittelt das Siegel aus Sicht eines Patienten?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Siegel eine umfassende Qualitätsaussage enthält, während die zugrunde liegende Erhebung lediglich Reputation, Bekanntheit oder Empfehlungen abbildet.

Was müssen Anbieter von Ärzterankings beachten?

Anbieter medizinischer Rankings und Testsiegel sollten ihre Verfahren und Lizenzmodelle rechtlich überprüfen.

Dabei kommt es insbesondere auf eine nachvollziehbare Dokumentation an. Es sollte feststehen,

  • wie der Recherchepool gebildet wird,
  • nach welchen Kriterien Ärzte ausgewählt werden,
  • wie Punkte vergeben und gewichtet werden,
  • wie Angaben verifiziert werden,
  • welche Mindestanforderungen gelten und
  • welche Einschränkungen die Aussagekraft des Ergebnisses hat.

Auch die Bezeichnung des Siegels muss zum Verfahren passen.

Ein Logo, das lediglich eine hohe Empfehlungsquote ausweist, darf nicht ohne Weiteres den Eindruck einer umfassend geprüften medizinischen Behandlungsqualität vermitteln. Je allgemeiner und autoritativer die Aussage wirkt, desto tragfähiger muss die Tatsachengrundlage sein.

Noch keine abschließende Entscheidung über die Siegel

Das Verfahren ist mit dem BGH-Urteil nicht beendet.

Das Oberlandesgericht München muss nun genauer untersuchen, wie das Auswahlverfahren tatsächlich ausgestaltet war und welchen Eindruck die Siegel bei den angesprochenen Patienten hervorrufen.

Erst auf dieser Grundlage kann abschließend entschieden werden, ob die konkreten Siegel für die Jahre 2020 und 2021 irreführend waren.

Die rechtliche Richtung ist jedoch erkennbar: Bei medizinischen Testsiegeln reicht ein plausibel klingendes Ranking nicht aus. Verfahren und Werbeaussage müssen zusammenpassen. Einschränkungen der Bewertungsgrundlage dürfen nicht hinter einer pauschalen Qualitätsauszeichnung verschwinden.

Fazit: Vertrauen setzt Transparenz voraus

Testsiegel für Ärzte können Patienten Orientierung geben. Zugleich können sie die Auswahlentscheidung erheblich beeinflussen. Deshalb verlangt der BGH eine belastbare Grundlage für jede medizinische Qualitätsaussage.

Wer mit „Top Mediziner“, „Empfehlung“ oder vergleichbaren Bezeichnungen wirbt, muss erklären können, worauf diese Bewertung beruht. Subjektive Empfehlungen, Patientenbewertungen und Selbstauskünfte sind nicht automatisch ungeeignet. Ihre begrenzte Aussagekraft darf jedoch nicht durch ein uneingeschränkt formuliertes Siegel überdeckt werden.

Für Ärzte und Siegelanbieter bedeutet die Entscheidung: Nicht der Bekanntheitsgrad des Logos entscheidet über seine rechtliche Zulässigkeit, sondern das Zusammenspiel aus Testverfahren, Transparenz und Werbeaussage.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit unserem spezialisierten Team.

Search ITRECHT24

Global knowledge searchEnter to open

Mindestens zwei Zeichen eingeben.