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Automatisierte Urteilsveröffentlichung: Kein Schmerzensgeld für Namensnennung auf openjur.de

Darf der Name eines Anwalts im Volltext einer gerichtlichen Entscheidung erscheinen, wenn diese von einer privaten Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht wird – und das automatisiert? Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09. Mai 2025 (Az. 324 O 278/23) eine viel beachtete Entscheidung gefällt, die eine medienrechtlich wie datenschutzrechtlich brisante Frage klärt: Inwieweit haften Betreiber juristischer Informationsangebote wie openjur.de, wenn durch automatisierte Veröffentlichungen personenbezogene Daten bekannt werden?

Die klare Antwort: Nein, nicht unter diesen Umständen.

Der Fall: Automatisiert, aber nicht belanglos

Ein Berliner Anwalt sah sich durch die Veröffentlichung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin auf der Plattform openjur.de in seinen Rechten verletzt. Der Beschluss behandelte unter anderem seine Arbeitslosigkeit, finanzielle Schwierigkeiten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Versorgungswerks – und war in nicht-anonymisierter Form abrufbar, inklusive seines Klarnamens.

Der Clou: Der Text wurde automatisiert aus der Datenbank der Berliner Justiz übernommen. Erst nach seiner Abmahnung entfernte die Betreiberin von openjur.de den Namen des Anwalts und initiierte eine Löschung aus dem Google-Index. Dennoch verlangte der Kläger Unterlassung, 5.500 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz von Rechtsanwaltskosten – erfolglos.

DSGVO? Nicht anwendbar!

Kernpunkt des Urteils ist die Reichweite der DSGVO, insbesondere im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Pressefreiheit. Nach Auffassung des LG Hamburg ist die DSGVO überhaupt nicht anwendbar, weil die Tätigkeit von openjur.de unter die Bereichsausnahme des Art. 85 Abs. 2 DSGVO fällt. Die Plattform verfolgt journalistische Zwecke im Sinne der DSGVO – auch dann, wenn viele der Inhalte automatisiert übernommen werden. Entscheidend ist der Gesamtkontext: Die Plattform sammelt, bearbeitet und kommentiert Gerichtsentscheidungen – nicht nur maschinell, sondern auch redaktionell.

Damit greift die DSGVO nicht, auch Art. 82 DSGVO als Anspruchsgrundlage für Schadensersatz scheidet aus. Die Entscheidung schließt sich damit der bisherigen Linie des Bundesgerichtshofs (BGH) an.

Kein Unterlassungsanspruch nach BGB

Auch nationales Recht bietet dem Kläger keinen Anspruch. Zwar sei die Veröffentlichung des vollständigen Namens geeignet gewesen, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu beeinträchtigen – es handle sich um potenziell rufschädigende Informationen. Dennoch war die Handlung der Beklagten gerechtfertigt, weil sie sich auf eine sogenannte privilegierte Quelle“ berufen konnte: die amtliche Datenbank des Landes Berlin.

Die Veröffentlichung geschah – so das Gericht – in Wahrnehmung berechtigter Interessen, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die ursprüngliche Veröffentlichung rechtswidrig war. Die Beklagte durfte also gutgläubig“ auf die Richtigkeit der Datenlage vertrauen. Eine weitergehende Recherchepflicht bestand nicht. Eine Wiederholungsgefahr lag ebenfalls nicht vor, da der Eintrag umgehend gelöscht wurde.

Auch kein DSGVO-Schadensersatz bei verspäteter Auskunft

Der Kläger machte zusätzlich geltend, dass die Auskunft über die Datenverarbeitung verspätet erfolgte – nämlich erst mit der Klagerwiderung. Doch auch hier lehnte das Gericht eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO ab. Zwar sei die Auskunft verspätet, aber ein konkreter immaterieller Schaden durch die Verzögerung sei nicht ausreichend dargelegt worden. Alle wesentlichen Informationen waren dem Kläger bereits bei der ersten Reaktion der Beklagten bekannt. Eine bloße Unsicherheit über den Umfang der Datenverarbeitung reichte nicht aus.

Fazit: Medienprivileg schützt – aber nicht schrankenlos

Die Entscheidung des LG Hamburg stärkt die Rechtssicherheit für private Betreiber juristischer Datenbanken. Sie unterstreicht:

  • Wer sich auf amtliche Quellen stützt, kann nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden.

  • Die journalistische Tätigkeit im Sinne der DSGVO kann auch bei automatisierten Vorgängen vorliegen.

  • Ein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt mehr voraus als einen bloßen Kontrollverlust über Daten.

Für Betroffene bedeutet das: Wer eine Entscheidung mit sensiblen Inhalten veröffentlichungssicher halten möchte, muss sich frühzeitig um eine Anonymisierung oder Vertraulichkeit bemühen – zum Beispiel durch einen Antrag auf Nichtveröffentlichung oder auf Ausschluss der Öffentlichkeit.

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