Ein Arzt lässt mehrere Bewertungen löschen, weil nach seiner Darstellung kein echter Patientenkontakt stattgefunden hat. Kurz darauf erscheint in seinem Profil ein neuer Hinweis: In den vergangenen zwölf Monaten seien mehrere Rezensionen „aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung“ entfernt worden.
Damit stellt sich eine heikle Frage: Darf ein Bewertungsportal öffentlich sichtbar machen, wie häufig ein Unternehmen oder eine Praxis gegen Bewertungen vorgegangen ist?
Das Oberlandesgericht Köln hat dies mit Beschluss vom 12. Juni 2026 – 15 W 55/26 – bejaht. Ein Anspruch auf Löschung und Unterlassung bestehe jedenfalls dann nicht, wenn der Hinweis sachlich richtig, transparent erläutert und durch berechtigte Interessen des Portals sowie seiner Nutzer gerechtfertigt ist.
Der Fall: Gelöschte Bewertungen werden selbst zum Bewertungsthema
Der Antragsteller betrieb eine Arztpraxis, die auf einem Bewertungsportal geführt wurde. Innerhalb eines Jahres hatte er in mehreren Fällen erreicht, dass Bewertungen entfernt wurden. Zur Begründung hatte er jeweils angegeben, dass kein tatsächlicher Patientenkontakt stattgefunden habe.
Das Portal ergänzte den Praxiseintrag daraufhin um den Hinweis, dass sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen „Diffamierung nach deutschem Recht“ gelöscht worden seien.
Der Arzt hielt diese Darstellung für unzulässig. Nach seiner Auffassung erweckte sie den Eindruck, er habe den Verfassern der Bewertungen ausdrücklich Diffamierung vorgeworfen. Er beantragte deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung, dem Portal die Veröffentlichung des Hinweises zu untersagen.
Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück. Auch die sofortige Beschwerde vor dem OLG Köln blieb ohne Erfolg.
Auch die Zahl gelöschter Bewertungen ist ein personenbezogenes Datum
Das OLG stellte zunächst klar, dass der Hinweis datenschutzrechtlich relevant ist.
Die Information, wie viele Bewertungen zu einer namentlich genannten Arztpraxis aufgrund von Beschwerden entfernt wurden, bezieht sich auf eine identifizierte natürliche Person. Sie ist deshalb ein personenbezogenes Datum im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
Das Portal verarbeitet dieses Datum, indem es die Information speichert und gegenüber seinen Nutzern offenlegt.
Damit richtet sich die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung nach der DSGVO. Der Arzt konnte sich grundsätzlich auf Art. 17 DSGVO berufen und sowohl die Löschung des Hinweises als auch die Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung verlangen.
Entscheidend war jedoch, ob überhaupt ein Löschungsgrund vorlag.
Kein Löschungsanspruch bei rechtmäßiger Datenverarbeitung
Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO besteht unter anderem, wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet werden.
Genau das verneinte das OLG Köln. Nach Auffassung des Gerichts war der Hinweis sowohl sachlich richtig als auch durch berechtigte Interessen gerechtfertigt.
Warum der Hinweis „Diffamierung“ nicht falsch war
Auf den ersten Blick wirkt der Begriff „Diffamierung“ scharf. Der Antragsteller hatte seine Beschwerden schließlich nicht ausdrücklich mit diesem Wort begründet. Er hatte vielmehr geltend gemacht, dass den Bewertungen kein tatsächlicher Patientenkontakt zugrunde gelegen habe.
Das Gericht stellte jedoch nicht allein auf den isolierten Hinweis im Profil ab. Es berücksichtigte auch einen verlinkten Informationstext des Portals.
Darin erklärte das Portal, dass es unter „Diffamierung nach deutschem Recht“ nicht nur falsche Tatsachenbehauptungen oder sachlich nicht gerechtfertigte Meinungsäußerungen versteht. Erfasst würden auch Beschwerden, bei denen ein Unternehmen bestreitet, dass die bewertende Person überhaupt Kunde oder Patient gewesen sei.
Für einen durchschnittlichen Nutzer sei deshalb erkennbar, dass „Diffamierung“ als Oberbegriff für verschiedene Beschwerdegründe verwendet werde.
Der Hinweis sage gerade nicht aus, dass der Arzt seine Beschwerden ausdrücklich mit dem Vorwurf der Diffamierung begründet habe. Er besage lediglich, dass das Portal die Beschwerden dieser Kategorie zugeordnet habe.
Da der Arzt nicht bestritt, innerhalb des maßgeblichen Zeitraums in sechs bis zehn Fällen die Entfernung von Bewertungen wegen eines fehlenden Patientenkontakts erreicht zu haben, war die angezeigte Zahl nach Auffassung des Gerichts sachlich zutreffend.
Verlinkte Erläuterungen können für die Auslegung entscheidend sein
Die Entscheidung zeigt, dass eine Online-Aussage nicht immer isoliert bewertet wird.
Bei der Frage, welchen Sinn ein Nutzer einem Hinweis entnimmt, können auch unmittelbar verlinkte Erläuterungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Zusammenhang für den Nutzer klar erkennbar ist und die zusätzlichen Informationen ohne Weiteres erreichbar sind.
Im entschiedenen Fall war der Link deutlich hervorgehoben und führte unmittelbar zu einer Erklärung des verwendeten Begriffs.
Das unterscheidet den Fall von irreführenden Blickfangangaben, bei denen eine missverständliche Aussage erst durch versteckte oder schwer auffindbare Hinweise korrigiert werden soll. Nach Auffassung des OLG beseitigte die verlinkte Erklärung hier keinen zuvor erzeugten Irrtum. Sie erläuterte vielmehr den bereits als Sammelbegriff erkennbaren Ausdruck „Diffamierung“.
Berechtigtes Interesse des Bewertungsportals
Als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung zog das Gericht Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO heran.
Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.
Das Bewertungsportal verfolgte nach Auffassung des OLG ein berechtigtes Transparenzinteresse. Nutzer sollten erfahren können, dass Bewertungen entfernt wurden und in welchem Umfang dies geschehen war.
Die Anzahl gelöschter Rezensionen könne für die Einordnung eines Bewertungsprofils relevant sein. Sie ermögliche den Nutzern, die sichtbare Durchschnittsnote und das Gesamtbild des Profils besser zu bewerten.
Zugleich werde deutlich, dass das Portal Beschwerden prüft und Bewertungen entfernt, wenn es sie nach den maßgeblichen rechtlichen Kriterien für unzulässig hält.
Weshalb die Interessen des Arztes nicht überwogen
Das Gericht sah keine überwiegenden Interessen des Antragstellers.
Dabei berücksichtigte es insbesondere, dass sich der Hinweis ausschließlich auf seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Arzt bezog. Wer geschäftlich oder freiberuflich am Markt auftritt, muss in stärkerem Umfang mit öffentlicher Beobachtung und Bewertung rechnen als im rein privaten Bereich.
Hinzu kam, dass der Hinweis sachlich formuliert war. Er enthielt keine ausdrückliche Kritik am Verhalten des Arztes und erhob auch keinen Vorwurf missbräuchlicher Beschwerden.
Der Eintrag war zudem nicht besonders hervorgehoben. Er erschien erst, wenn Nutzer innerhalb des Profils den Bereich „Rezensionen“ aufriefen.
Von einer öffentlichen Bloßstellung konnte daher nach Ansicht des OLG keine Rede sein.
Keine journalistische Datenverarbeitung
Das Gericht stellte außerdem klar, dass sich das Portal nicht auf eine journalistische Tätigkeit berufen konnte.
Für Bewertungsportale kann Art. 85 DSGVO relevant werden, wenn Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden. Dafür ist jedoch ein hinreichendes Maß an inhaltlicher und redaktioneller Bearbeitung erforderlich.
Die automatisiert erzeugten Hinweise über entfernte Bewertungen erfüllten diese Voraussetzung nicht. Die Rechtmäßigkeit musste deshalb unmittelbar nach den allgemeinen Vorschriften der DSGVO beurteilt werden.
Was bedeutet die Entscheidung für Ärzte und Unternehmen?
Unternehmen und Freiberufler können Bewertungsportale weiterhin auffordern, rechtswidrige Rezensionen zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen. Das OLG stellt dieses Recht nicht infrage.
Die Entscheidung zeigt jedoch, dass die Löschung von Bewertungen selbst zum Gegenstand einer transparenten Information werden kann. Ein Portal darf unter bestimmten Voraussetzungen anzeigen, wie viele Rezensionen aufgrund von Beschwerden entfernt wurden.
Dabei kommt es vor allem auf vier Punkte an:
- Die angezeigte Zahl muss sachlich richtig sein.
- Der verwendete Begriff muss verständlich oder nachvollziehbar erläutert werden.
- Der Hinweis muss einem berechtigten Informations- und Transparenzinteresse dienen.
- Die Darstellung darf den Betroffenen nicht unnötig herabsetzen oder bloßstellen.
Ein Löschungsantrag gegen einen solchen Hinweis hat daher nicht schon deshalb Erfolg, weil die Information für den Betroffenen unangenehm ist.
Was Bewertungsportale beachten sollten
Auch für Portalbetreiber ist die Entscheidung kein Freibrief.
Hinweise auf gelöschte Rezensionen sind personenbezogene Daten. Ihre Veröffentlichung benötigt daher eine tragfähige Rechtsgrundlage und muss die Grundsätze der DSGVO beachten.
Portale sollten insbesondere sicherstellen, dass:
- die verwendeten Zahlen korrekt und aktuell sind,
- die Kategorien eindeutig definiert werden,
- erläuternde Informationen leicht erreichbar sind,
- keine missverständlichen Schuldzuweisungen entstehen,
- und die Darstellung auf das für den Transparenzzweck notwendige Maß beschränkt bleibt.
Problematisch könnte ein Hinweis etwa dann werden, wenn er den Eindruck erweckt, ein Unternehmen habe berechtigte Kritik systematisch unterdrückt, obwohl hierfür keine ausreichende Tatsachengrundlage besteht.
Fazit
Das OLG Köln stärkt die Transparenz auf Bewertungsportalen. Die Information, dass mehrere Rezensionen nach Beschwerden entfernt wurden, darf grundsätzlich veröffentlicht werden, wenn sie richtig, sachlich und nachvollziehbar erläutert ist.
Art. 17 DSGVO vermittelt keinen Anspruch darauf, jede nachteilige Information aus einem Unternehmensprofil entfernen zu lassen. Maßgeblich bleibt, ob die Datenverarbeitung rechtmäßig ist und ob die Interessen des Betroffenen die Informationsinteressen des Portals und seiner Nutzer überwiegen.
Für Ärzte, Unternehmen und Freiberufler bedeutet das: Gegen rechtswidrige Bewertungen vorzugehen bleibt zulässig. Es kann jedoch sichtbar werden, dass und in welchem Umfang ein Profilinhaber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.