Beschluss vom 23.04.2025 – I B 51/22: Ein Lehrstück über Grundrechte, Datenschutz und Grenzen der Steuerfahndung
Die Digitalisierung macht es einfach, Daten zu sichern – und genauso leicht, Grenzen zu überschreiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aufsehenerregenden Beschluss klargestellt: Eine im Strafverfahren sichergestellte Festplatte darf im Steuerverfahren nicht einfach ungeprüft ausgewertet werden – jedenfalls dann nicht, wenn die Durchsicht durch die Staatsanwaltschaft unterblieben ist. Das kann zu einem qualifizierten Verwertungsverbot führen.
Für die Praxis hat der Fall erhebliche Bedeutung – vor allem an der sensiblen Schnittstelle zwischen Straf- und Steuerrecht.
Der Fall in Kürze
Eine zypriotische Kapitalgesellschaft war ins Visier der Steuerfahndung geraten. Im Zuge einer Außenprüfung übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Prüfer eine Festplatte, die zuvor bei einer Durchsuchung im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens (wegen Nichtsteuerstraftaten) sichergestellt worden war. Auf dem Speichermedium: E-Mails zwischen Gesellschaftern und einem Geschäftsführer, aus denen das Finanzamt auf eine inländische Geschäftsleitung schloss – mit erheblichen steuerlichen Folgen.
Das Finanzamt stützte seine Beurteilung auf diese Daten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah darin kein Problem. Der BFH schon – und hob das Urteil auf.
Der entscheidende Fehler: Keine „Durchsicht“ nach § 110 StPO
Der BFH begründet das Verwertungsverbot mit einem fundamentalen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Nach der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Daten aus sichergestellten Speichermedien vor ihrer Weitergabe zu sichten und zu filtern. Nur relevante Inhalte dürfen weitergegeben werden.
Genau das ist hier nicht geschehen. Stattdessen landete die Festplatte ungefiltert beim Prüfer – inklusive privatem E-Mail-Verkehr. Der Steuerprüfer konnte damit in einen Bereich eindringen, der grundrechtlich besonders geschützt ist. Diese Zugriffsmöglichkeit sei – so der BFH – gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich unzulässig.
Der BFH zieht klare Grenzen – und erinnert an Grundrechte
Der Beschluss betont mehrfach:
Auch im Steuerrecht gibt es keinen Freibrief für vollständige Datenauswertungen.
Selbst wenn die Daten „rechtmäßig“ im Strafverfahren erlangt wurden, bedeutet das nicht automatisch, dass sie im Steuerverfahren verwendet werden dürfen.
Ein qualifiziertes Verwertungsverbot greift immer dann, wenn der Eingriff in Grundrechte der Betroffenen so schwer wiegt, dass auch eine nachträgliche Genehmigung oder Billigung nicht mehr hilft.
Brisanz durch „Fernwirkung“
Besonders praxisrelevant: Das Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf alle weiteren Erkenntnisse, die mittelbar aus den unrechtmäßig erlangten Daten gewonnen wurden – sogenannte Fernwirkung. Für das Verfahren bedeutet das: Das Finanzgericht muss nun ohne die Erkenntnisse aus der Festplattenauswertung urteilen.
Was bedeutet das für Unternehmen und Berater?
1. Kein Daten-Freifahrtschein für die Finanzbehörde
Finanzbehörden dürfen nicht ohne Weiteres auf Daten zugreifen, die sie über die Staatsanwaltschaft erhalten. Wird das doch versucht, besteht im Zweifel ein Beweisverwertungsverbot.
2. Pflicht zur genauen Prüfung der Datenherkunft
Wurden Daten ohne die gebotene Durchsicht oder richterliche Anordnung weitergegeben? Dann lohnt es sich, genau hinzusehen und ggf. Einwände zu erheben – auch im Nachhinein.
3. Datenschutz ist auch im Steuerrecht Chefsache
Unternehmen, deren Daten durch Zufallsfunde in fremden Verfahren zum Gegenstand von Außenprüfungen werden, sollten sofort anwaltlichen Rat einholen – insbesondere zur Prüfung, ob und wie ein Verwertungsverbot durchgesetzt werden kann.
Fazit
Der BFH setzt mit seinem Beschluss vom 23.04.2025 ein deutliches Signal: Datenschutz und rechtsstaatliche Grundsätze gelten auch im Steuerrecht. Behörden sind nicht befugt, durch die Hintertür des Strafverfahrens umfassenden Zugang zu sensiblen Informationen zu erhalten. Ohne Durchsicht kein Zugriff – und ohne rechtmäßige Daten kein belastbares Ergebnis.
Für die Steuerberatungspraxis ist das ein starkes Argument, um in Prüfungen kritisch nachzufragen: Woher stammen die Daten eigentlich – und dürfen sie überhaupt verwertet werden?