Es ist ein Streit, der im Kern die Frage aufwirft:
Kann ein Unternehmen, das „nur“ für den schnellen und stabilen Transport von Daten sorgt, selbst für Urheberrechtsverletzungen haften – und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage nicht selbst entschieden, sondern den Ball an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weitergespielt. Im Mittelpunkt: ein sogenanntes Content Delivery Network (CDN), das urheberrechtswidrige Musikangebote im Internet beschleunigt und schützt – allerdings ohne die Dateien selbst hochgeladen zu haben.
Worum ging es?
Die Klägerin, eine Tonträgerherstellerin, vertreibt ein Musikalbum einer bekannten Künstlerin. Dieses Album tauchte kurz nach Veröffentlichung auf einer einschlägig bekannten „Warez“-Seite auf – komplett kostenlos, versteht sich.
Der Betreiber dieser Seite nutzte die Dienste der beklagten CDN-Anbieterin.
Ein CDN funktioniert wie ein digitales Verteilzentrum: Inhalte werden auf Servern zwischengespeichert, um sie Nutzern weltweit schneller auszuliefern und vor Angriffen zu schützen. Hier bedeutete das aber auch: Der Zugriff auf die illegalen Musiklinks lief technisch über die Infrastruktur der Beklagten.
Die juristische Zündschnur
Das Landgericht und Oberlandesgericht Köln gaben der Klägerin recht:
Die Beklagte habe selbst das Album öffentlich zugänglich gemacht und könne sich nicht auf die „Haftungsprivilegien“ für neutrale Internetdienste berufen.
Der BGH sieht das jedoch nicht so eindeutig. Die Kernfragen, die er nun dem EuGH vorgelegt hat:
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Öffentlich zugänglich machen – nur bei eigener Speicherung?
Reicht es für eine Urheberrechtsverletzung, wenn ein Werk nicht auf den eigenen Servern liegt, sondern lediglich über einen Hyperlink erreichbar ist? -
CDN wie YouTube?
Gelten die gleichen Haftungsmaßstäbe, die der EuGH für Plattformen wie YouTube oder Sharehoster entwickelt hat, auch für CDNs? Oder braucht es eigene Kriterien?
Warum das so knifflig ist
Das Urheberrecht der EU kennt das Recht der „öffentlichen Wiedergabe“ und das speziellere Recht der „öffentlichen Zugänglichmachung“.
Für Letzteres gilt: Der Nutzer soll von einem Ort und zu einer Zeit seiner Wahl auf den Inhalt zugreifen können – typischerweise ist das Streaming oder Download „on demand“.
Bisher ging die deutsche Rechtsprechung davon aus, dass das nur derjenige tut, der den Inhalt in seiner eigenen Zugriffssphäre speichert.
Doch die EuGH-Urteile zu Hyperlinks deuten an: Schon das gezielte Verlinken kann als „Zugänglichmachen“ gelten – wenn man die Rechtswidrigkeit kennt und daraus wirtschaftlich Nutzen zieht.
Die CDN-Frage: Technik trifft Recht
Für Plattformen wie YouTube hat der EuGH klare Kriterien entwickelt: Wer eine zentrale Rolle spielt und trotz Hinweisen auf Rechtsverletzungen untätig bleibt, handelt selbst urheberrechtswidrig.
Bei CDNs ist die Lage komplizierter:
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Sie speichern Inhalte meist nur vorübergehend (Caching).
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Sie haben oft keinen direkten Zugriff auf den Ursprungsserver.
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Ihr Zweck ist primär technische Beschleunigung – nicht das Anbieten von Inhalten.
Der BGH tendiert dazu, CDNs als Caching-Dienste einzuordnen, die grundsätzlich von der Haftung befreit sein können. Aber: Diese Privilegien greifen nur, wenn der Anbieter bei Rechtsverstößen schnell handelt – und das könnte hier fraglich sein.
Praktische Folgen – nicht nur für Tech-Unternehmen
Die Entscheidung des EuGH wird Signalwirkung haben:
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Für Rechteinhaber: Sie könnten in Zukunft auch CDNs ins Visier nehmen, um Urheberrechtsverletzungen zu stoppen.
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Für Internetdienste: Die Frage, wie schnell und in welchem Umfang auf Hinweise reagiert werden muss, wird neu justiert.
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Für Nutzer: Die Balance zwischen freiem Datenfluss und Schutz geistigen Eigentums steht erneut auf dem Prüfstand.
Fazit
Der Fall zeigt, wie sehr sich die Grenzen zwischen technischen Dienstleistern und Inhalteanbietern verwischen.
Wenn der EuGH die Haftung von CDNs ähnlich streng beurteilt wie die von Plattformen, könnte das Geschäftsmodelle im Internet spürbar verändern.
Bis dahin heißt es: Abwarten – und Server warmhalten.
BGH, Beschluss vom 31.7.2025 I ZR 155/23
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2022 – 14 O 29/21 – OLG Köln, Entscheidung vom 03.11.2023 – 6 U 149/22 –