Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. VI ZR 431/24) mit der Frage befasst, ob die Übermittlung sogenannter Positivdaten – also Daten über die bloße Existenz eines Mobilfunkvertrags ohne Zahlungsverzug – an die SCHUFA datenschutzrechtlich zulässig ist. Das Ergebnis dürfte für viele Unternehmen und Verbraucher von Bedeutung sein, denn es berührt die Schnittstelle zwischen Datenschutz und Wirtschaftsauskunfteien.
Worum ging es?
Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Telekommunikationsunternehmen geklagt, das nach Vertragsschluss bestimmte Kundendaten an die SCHUFA übermittelte. Genauer: Es handelte sich um Stammdaten (z. B. Name, Geburtsdatum) sowie Informationen über den Abschluss oder das Ende eines Vertrags – also keine negativen Einträge, sondern „neutrale“ Vertragsdaten. Ziel war, diese Praxis unter Berufung auf die DSGVO zu untersagen.
Das Argument des Verbands: Es liege kein berechtigtes Interesse vor, solche Daten weiterzugeben. Die Verbraucher seien in ihren Rechten verletzt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab – und der BGH hat diese Entscheidungen nun bestätigt.
Das sagt der BGH
Der BGH ließ offen, wie die SCHUFA die übermittelten Daten tatsächlich nutzt – z. B. ob sie ins Bonitätsscoringeinfließen. Das war hier nicht entscheidungserheblich. Entscheidend war allein, ob die Übermittlung der Daten an sichzulässig ist.
Klartext: Ja, ist sie – jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen.
Zentral ist dabei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach eine Datenverarbeitung zulässig ist, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
Im konkreten Fall war das Interesse der Beklagten klar umrissen: Betrugsprävention. Hintergrund ist ein bekanntes Phänomen im Mobilfunkbereich: Personen schließen in kurzer Zeit zahlreiche Verträge ab, um sich hochwertige Smartphones zu sichern – und verschwinden dann. Die SCHUFA-Daten sollen helfen, solche Muster zu erkennen.
Der BGH betont: Die Datenübermittlung sei in solchen Konstellationen ein legitimes Mittel, um solchen Betrug zu erschweren. Das Interesse des Telekommunikationsunternehmens an wirksamer Prävention überwiege das Interesse der betroffenen Kunden, dass diese – im Kern harmlosen – Informationen nicht weitergegeben werden.
Was heißt das für Unternehmen?
Für Telekommunikationsanbieter (und vergleichbare Branchen) ist das Urteil ein wichtiges Signal: Die Übermittlung bestimmter „neutraler“ Vertragsdaten an die SCHUFA kann rechtmäßig sein – zumindest zur Betrugsprävention. Wichtig ist aber eine sorgfältige Interessenabwägung und ein klar umrissener Zweck der Datenübermittlung.
Ob die Daten dann in die Bonitätsbewertung einfließen dürfen oder nicht, bleibt ein anderes Thema. Das war hier nicht Gegenstand des Verfahrens – wird aber in Zukunft sicher noch zu klären sein.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Verbraucher müssen damit rechnen, dass bereits der Abschluss eines Mobilfunkvertrags – unabhängig von Zahlungsausfällen – an die SCHUFA gemeldet wird. Zwar handelt es sich um keine „negativen Einträge“, dennoch sind solche Informationen nicht folgenlos, etwa im Rahmen automatisierter Scoring-Verfahren. Transparenz bleibt hier ein sensibles Thema.
Fazit
Der BGH stärkt mit seiner Entscheidung die Möglichkeiten von Unternehmen, sich gegen Vertragsbetrug abzusichern. Datenschutzrechtliche Bedenken sind damit nicht vom Tisch, aber sie müssen sich dem berechtigten Interesse an Betrugsprävention beugen, wenn diese konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.
Für Unternehmen bleibt entscheidend, dass sie den Zweck der Datenverarbeitung klar dokumentieren, eine Interessenabwägung sauber durchführen – und die Verarbeitung auf das erforderliche Maß beschränken.