Wie lange dürfen Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA Daten über erledigte Forderungen speichern? Diese Frage sorgt regelmäßig für Streit – und wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) erneut auf den Prüfstand gestellt. Der Kläger hatte argumentiert, dass Daten über beglichene Schulden sofort gelöscht werden müssten – so wie es § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO für das öffentliche Schuldnerverzeichnis vorsieht. Doch der BGH sieht das anders.
1. Hintergrund: Was war passiert?
Die SCHUFA speicherte Informationen über drei vom Kläger bereits beglichene Forderungen – über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Diese negativen Merkmale flossen in die Scoreberechnung ein, das Ergebnis: Der Kläger wurde als „sehr kritisch“ eingestuft.
Nach erfolgter Löschung der Daten durch die SCHUFA forderte der Kläger immateriellen Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die Erstattung seiner Anwaltskosten.
Das Landgericht Bonn wies die Klage ab, das OLG Köln gab ihr teilweise statt. Der BGH hob dieses Urteil nun auf – und stellt dabei zentrale Weichen für die Abwägung von Datenschutzinteressen und wirtschaftlicher Informationsfreiheit.
2. Kernaussage des BGH: Keine automatische Gleichbehandlung
Der Kläger stützte seine Argumentation auf ein viel beachtetes Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2023 („SCHUFA Holding – Restschuldbefreiung“). Dort hatte der EuGH entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien Informationen aus öffentlichen Registern (z. B. Restschuldbefreiungen) nicht länger speichern dürfen als die Register selbst.
Doch der BGH differenziert: Im vorliegenden Fall stammten die Daten nicht aus einem öffentlichen Register, sondern wurden von Vertragspartnern der SCHUFA gemeldet. Damit findet die vom EuGH geforderte Gleichlaufregelung gerade keine Anwendung.
3. Datenverarbeitung: Zwischen berechtigtem Interesse und Persönlichkeitsrecht
Laut Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO darf eine Datenverarbeitung erfolgen, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen notwendig ist – sofern nicht die Grundrechte der betroffenen Person überwiegen.
Wirtschaftsauskunfteien haben ein legitimes Interesse an der Speicherung negativer Bonitätsmerkmale. Dieses Interesse endet nicht automatisch mit dem Ausgleich der Forderung. Gleichzeitig gilt: Die Rechte der betroffenen Person dürfen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
Deshalb muss eine interessenorientierte Abwägung erfolgen – am besten entlang einheitlicher und transparenter Maßstäbe.
4. Verhaltensregeln als Maßstab – aber nicht als Freifahrtschein
Der BGH verweist ausdrücklich auf die zum 1. Januar 2025 genehmigten Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien. Dort ist geregelt:
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Grundsatz: Speicherfrist von 3 Jahren für erledigte Forderungen.
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Ausnahme: Löschung bereits nach 18 Monaten bei:
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Keine weiteren Negativdaten bis dahin,
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Kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis,
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Forderungsausgleich innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung.
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Zudem soll es dem Schuldner möglich sein, individuelle Umstände geltend zu machen – etwa eine besonders belastende Wirkung des Eintrags.
Damit erkennt der BGH die Verhaltensregeln als taugliche Grundlage für eine typisierte Interessenabwägung an – die im Einzelfall aber immer noch durch konkrete Argumente „übersteuert“ werden kann.
5. Schadensersatz? Noch offen
Spannend bleibt: Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO möglich ist, wenn sich herausstellt, dass die Speicherung in bestimmten Zeiträumen rechtswidrig war.
Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob und in welchem Umfang ein solcher Schaden tatsächlich eingetreten ist.
6. Was bedeutet das für Verbraucher und Unternehmen?
Für Verbraucher bedeutet das Urteil: Wer glaubt, dass seine Daten zu Unrecht gespeichert sind, sollte nicht nur auf den Ursprung der Information achten (öffentliches Register vs. direkte Meldung), sondern auch auf die Speicherfristen nach den Verhaltensregeln.
Für Unternehmen – insbesondere Vertragspartner der SCHUFA – bringt das Urteil mehr Rechtssicherheit. Es zeigt, dass nicht jede Forderungslöschung automatisch zur Datenlöschung führt. Zugleich betont der BGH die Notwendigkeit, individuelle Interessen ausreichend zu berücksichtigen – pauschale Speicherpraxis ist damit keine Lösung.
Fazit: Differenzierung ist entscheidend
Mit seinem Urteil zieht der BGH eine wichtige Grenze: Nicht alle negativen Bonitätsdaten sind gleich zu behandeln. Entscheidend ist der Ursprung der Information. Während Daten aus öffentlichen Registern strikt an deren Löschfristen gekoppelt sind, gilt für Daten aus direkten Vertragspartner-Meldungen ein anderer Maßstab.
Die Praxis der Wirtschaftsauskunfteien bleibt zulässig – sofern die Speicherung sich an genehmigten Verhaltensregeln orientiert und Raum für individuelle Abwägungen lässt.
Wer sich gegen eine (vermeintlich) zu lange Datenspeicherung wehren will, muss daher gut begründen können, warum im Einzelfall ein Löschungsinteresse überwiegt. Nur dann lässt sich der Grundsatz des fairen Interessenausgleichs wirksam durchsetzen.