Ein Urteil des OLG Frankfurt bringt frischen Wind in die Debatte um Datenminimierung im Alltag – mit ganz konkreten Folgen für Bahnreisende.
Ein Ticket, bitte – aber ohne Handynummer oder E-Mail-Adresse. Klingt selbstverständlich? War es lange nicht. Denn wer bei der Deutschen Bahn einen günstigen Sparpreis oder Super-Sparpreis wollte, musste bis Ende 2024 mehr preisgeben als nur Reisedatum und Ziel: Ohne Angabe von Telefonnummer oder E-Mail ging nichts. Selbst am Schalter nicht. Damit ist jetzt Schluss. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 10.7.2025, Az. 6 UKl 14/24 entschieden: Diese Praxis ist rechtswidrig.
Was war passiert?
Die Deutsche Bahn Fernverkehr AG hatte bestimmte Tickets – genauer: die beliebten Spar- und Super-Sparpreise – ausschließlich digital angeboten. Wer eines dieser Tickets kaufen wollte, musste eine E-Mail-Adresse oder eine Handynummer angeben. Diese Pflicht galt selbst beim Kauf am Schalter oder telefonisch, also jenseits des klassischen Onlinevertriebs. Der Grund: Die Tickets wurden ausschließlich digital zur Verfügung gestellt, entweder per Mail, SMS oder in der Bahn-App.
Doch ein Verbraucherschutzverband klagte – mit Erfolg.
Der rechtliche Knackpunkt: Datenschutz und Vertragsfreiheit
Das OLG Frankfurt stellte klar: Die verpflichtende Angabe persönlicher Kontaktdaten ist mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht vereinbar. Warum? Weil sie für den eigentlichen Zweck – den Kauf eines Tickets – nicht erforderlich ist.
Die Richter betonten: Die Einwilligung zur Datenverarbeitung war nicht freiwillig, sondern erzwungen – schließlich gab es keine echte Wahlmöglichkeit. Wer reisen wollte, musste zustimmen. Das reicht für eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO eben nicht aus.
Hinzu kommt: Die Bahn nimmt eine marktbeherrschende Stellung im Fernverkehr ein. Diese Position verschärft die Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung – denn Verbraucher haben faktisch kaum Alternativen.
Die Argumentation des Gerichts im Detail
Kern der Entscheidung ist ein Prinzip, das weit über den Bahnkontext hinausreicht: Unternehmen müssen mit möglichst wenig personenbezogenen Daten auskommen, wenn sie Leistungen anbieten. Nur weil ein Prozess mit mehr Daten einfacher, effizienter oder unternehmensfreundlicher ist, heißt das noch lange nicht, dass er auch rechtlich zulässig ist.
Im Klartext: Der Wunsch der Bahn, Ticketkäufe vollständig zu digitalisieren, reicht nicht aus, um eine Datenverarbeitung zu rechtfertigen. Die digitale Ticketzustellung mag für den Anbieter praktisch sein – sie ist aber nicht zwingend erforderlich für den Vertragsschluss oder dessen Erfüllung.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Zunächst: Ein Etappensieg für den Datenschutz. Künftig muss die Bahn Sparpreis-Tickets auch ohne Zwang zur Datenabgabe ermöglichen – etwa durch einen Kauf am Schalter oder per Automaten, ohne E-Mail oder Handynummer.
Für Verbraucher heißt das: mehr Selbstbestimmung und weniger „Daten für den Fahrpreis“. Für Unternehmen: mehr Sorgfalt beim Zuschnitt digitaler Prozesse.
Fazit
Das OLG Frankfurt sendet ein klares Signal: Wer personenbezogene Daten erheben will, muss das nicht nur technisch können, sondern auch rechtlich dürfen. Die Entscheidung rückt ein Grundprinzip der DSGVO in den Mittelpunkt: Datenvermeidung statt Datenverwertung. Ein Prinzip, das in Zeiten flächendeckender Digitalisierung aktueller ist denn je.