Wer seine Datenschutzrechte durchsetzen will, denkt schnell an Unterstützung durch einen Verein oder eine Verbraucherschutzorganisation. Das kann sinnvoll sein. Der Bundesgerichtshof zeigt mit Beschluss vom 25. Februar 2026 (I ZB 36/25) aber sehr deutlich: Vor dem Landgericht ersetzt Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht den Anwaltszwang.
Damit ist die Entscheidung für die Praxis wichtiger, als es der knappe Tenor vermuten lässt. Denn sie betrifft eine Frage, die gerade für Betroffene und Verbände von erheblicher Bedeutung ist: Wer darf in Datenschutzverfahren vor Gericht eigentlich auftreten?
Worum ging es?
Die Klägerin wandte sich gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Hintergrund war ein vorläufiges Sachverständigengutachten in einer Familiensache, das ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Auftrag des Amtsgerichts Sonneberg erstellt hatte.
Die Klage, gestützt auf Art. 79 DSGVO, blieb vor dem Amtsgericht ohne Erfolg. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Problem: Sie ließ sich im Berufungsverfahren vor dem Landgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, sondern durch einen Verein.
Genau daran scheiterte das Rechtsmittel.
Der Kern der Entscheidung
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Maßgeblich war nicht die materielle Datenschutzfrage, sondern das Verfahrensrecht.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich Parteien vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Daran, so der BGH, ändert auch Art. 80 Abs. 1 DSGVO nichts.
Das ist die eigentliche Botschaft des Beschlusses:
Die DSGVO eröffnet zwar Vertretungsmöglichkeiten durch qualifizierte Einrichtungen, hebt aber die nationalen Regeln zur Postulationsfähigkeit nicht auf.
Art. 80 DSGVO hilft – aber nur bis zu einem Punkt
Art. 80 Abs. 1 DSGVO erlaubt es der betroffenen Person, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu beauftragen, in ihrem Namen Beschwerden einzureichen oder Rechte nach Art. 77 bis 79 DSGVO wahrzunehmen.
Das klingt weit. Der BGH liest die Norm aber strikt.
Der Senat sagt: Art. 80 Abs. 1 DSGVO regelt nur die Befugnis zur Wahrnehmung fremder Rechte. Die Vorschrift sagt gerade nicht, dass ein Verband dadurch automatisch vor jedem Gericht selbst auftreten darf. Mit anderen Worten: Die DSGVO erlaubt die Beauftragung, verleiht aber keine anwaltliche Postulationsfähigkeit.
Das ist ein entscheidender Unterschied, der in der Praxis leicht übersehen wird.
Warum das wichtig ist
Gerade im Datenschutzrecht entsteht schnell der Eindruck, Verbände könnten Betroffene umfassend und ohne weitere formale Hürden durch alle Instanzen begleiten. Der Beschluss bremst diese Erwartung.
Denn der BGH trennt sauber zwischen zwei Ebenen:
Zum einen die materielle oder prozessuale Befugnis, für eine betroffene Person tätig zu werden.
Zum anderen die prozessuale Zulässigkeit des Auftretens vor einem bestimmten Gericht.
Art. 80 DSGVO betrifft nur die erste Ebene.
§ 78 ZPO bleibt auf der zweiten Ebene unangetastet.
Keine Kollision mit Unionsrecht
Der BGH sieht darin auch keinen Konflikt mit den Zielen der DSGVO. Weder die Erwägungsgründe noch die bisherige Rechtsprechung des EuGH geben nach Auffassung des Senats Anlass für eine andere Auslegung.
Besonders bemerkenswert ist, dass der BGH eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht für nötig hält. Die Rechtslage sei aus seiner Sicht eindeutig. Das ist ein deutliches Signal: Der Senat betrachtet die Frage nicht als offen, sondern als geklärt.
Was bedeutet der Beschluss für Betroffene?
Für Klägerinnen und Kläger ist die Entscheidung vor allem ein Warnhinweis.
Wer Datenschutzansprüche vor dem Landgericht verfolgen will, muss sehr genau auf die prozessualen Spielregeln achten. Selbst ein inhaltlich ernstzunehmendes Anliegen scheitert, wenn die Vertretung nicht den Anforderungen der ZPO entspricht.
Das wirkt formal. Tatsächlich ist es oft der Punkt, an dem Verfahren verloren gehen, bevor das Gericht überhaupt inhaltlich prüft, ob ein Datenschutzverstoß vorliegt.
Was bedeutet das für Vereine und Organisationen?
Auch für Verbände ist der Beschluss klar. Sie können auf Grundlage von Art. 80 DSGVO beauftragt werden und damit eine wichtige Rolle spielen. Sie dürfen daraus aber nicht den Schluss ziehen, in Anwaltsprozessen ohne anwaltliche Vertretung auftreten zu können.
Für die Beratungspraxis heißt das:
Verbandsunterstützung bleibt möglich, muss aber im gerichtlichen Verfahren mit den Regeln des nationalen Prozessrechts zusammengebracht werden.
Einordnung
Die Entscheidung passt in eine Linie, in der der BGH datenschutzrechtliche Ansprüche nicht isoliert betrachtet, sondern konsequent in das vorhandene Prozessrecht einordnet. Das Gericht zeigt erneut, dass die DSGVO kein prozessuales Sonderregime schafft, das nationale Verfahrensvorschriften automatisch verdrängt.
Für die Praxis ist das unerquicklich, aber klar. Wer Datenschutzrechte effektiv durchsetzen will, braucht nicht nur ein tragfähiges materiell-rechtliches Fundament, sondern auch saubere Prozessführung.
Fazit
Der Beschluss des BGH vom 25. Februar 2026 schafft Klarheit an einer sensiblen Schnittstelle zwischen Datenschutzrecht und Zivilprozessrecht:
Art. 80 Abs. 1 DSGVO ersetzt vor dem Landgericht keinen Rechtsanwalt.
Betroffene können sich zwar von qualifizierten Einrichtungen vertreten lassen. Wo jedoch nach deutschem Verfahrensrecht Anwaltszwang gilt, bleibt es dabei. Wer das übersieht, riskiert, dass sein Rechtsmittel nicht an der Sache, sondern schon an der Form scheitert.