Veröffentlichung von Geschäftsführerdaten in amtlichen Dokumenten: Ist das schon ein Datenschutzverstoß? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 3. April 2025 mit einem bemerkenswerten Urteil (Rechtssache C‑710/23) genau diese Frage geklärt – und bringt damit Bewegung in den rechtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten, die im beruflichen Kontext erhoben und verarbeitet werden.
Die Entscheidung hat nicht nur Relevanz für Behörden und Informationsfreiheitsanfragen, sondern vor allem auch für Unternehmen, deren Vertreter in öffentlich einsehbaren Dokumenten genannt werden.
Worum ging es?
Ein Journalist hatte vom tschechischen Gesundheitsministerium Informationen verlangt – konkret die Namen, Unterschriften und Kontaktdaten jener natürlichen Personen, die für ausländische Unternehmen Covid-19-Testzertifikate unterzeichnet hatten. Das Ministerium schwärzte die Angaben mit Verweis auf den Datenschutz. Die Sache landete vor Gericht – und schließlich vor dem EuGH.
Der EuGH schafft Klarheit: Auch berufliche Daten sind personenbezogen
Der Gerichtshof stellt unmissverständlich fest: Daten wie Name, Unterschrift oder berufliche Kontaktdaten eines Geschäftsführers sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO – selbst wenn sie im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit offenbart werden.
Warum ist das relevant? Weil viele Unternehmen davon ausgehen, dass berufliche Daten (z. B. E-Mail-Adressen oder Signaturen auf Verträgen) grundsätzlich keinen datenschutzrechtlichen Schutz genießen. Diese Annahme ist spätestens jetzt überholt.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Die Entscheidung hat insbesondere für kleinere Unternehmen und Einzelunternehmer Bedeutung, deren Vertreter oft namentlich in Verträgen, Bescheinigungen oder Handelsregisterauszügen auftreten.
1. Höhere Sensibilität bei der Weitergabe von Dokumenten:
Auch wenn Informationen auf den ersten Blick „nur“ beruflich genutzt werden, greift der Datenschutz. Unternehmen sollten ihre Dokumente sorgfältig prüfen, bevor sie z. B. im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen oder Informationsfreiheitsanfragen weitergegeben werden.
2. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bleibt beim Unternehmen:
Wer personenbezogene Daten veröffentlicht – auch über seine eigenen Geschäftsführer oder Mitarbeiter – muss eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage dafür haben. In vielen Fällen kann diese zwar gegeben sein (z. B. bei gesetzlichen Offenlegungspflichten), doch eine pauschale Freigabe kann riskant sein.
3. Informations- und Konsultationspflicht?
Der EuGH erklärt zwar, dass nationale Regelungen sogar weiter gehen dürfen als die DSGVO – etwa durch eine Pflicht zur vorherigen Information oder Konsultation der betroffenen Person. Doch: Diese Pflicht darf nicht überstrapaziert werden. Wenn sie praktisch nicht durchführbar ist (etwa bei unbekanntem Wohnsitz oder hohem Aufwand), darf sie nicht zur pauschalen Ablehnung von Informationsanträgen führen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
-
Datenschutz-Check für Standarddokumente: Prüfen Sie regelmäßig, welche personenbezogenen Daten in Verträgen, Zertifikaten oder öffentlichen Registern enthalten sind.
-
Verantwortlichkeiten intern klären: Wer gibt Informationen nach außen weiter? Wer prüft die Rechtsgrundlage?
-
Schulungen und Sensibilisierung: Vor allem Mitarbeitende, die mit Informationsanfragen, Behördenkommunikation oder Öffentlichkeitsarbeit zu tun haben, sollten für diese Thematik sensibilisiert werden.
Fazit
Das Urteil des EuGH zeigt deutlich: Der Schutz personenbezogener Daten endet nicht an der Bürotür. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, auch beruflich genutzte Daten ihrer Vertreter datenschutzkonform zu behandeln – insbesondere dann, wenn Dritte Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen. Die Balance zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz bleibt dabei ein rechtlicher Drahtseilakt – und eine Einladung zur sorgfältigen Prüfung im Einzelfall.