Mit Urteil vom 16. April 2026 (C-440/23) hat der EuGH eine Frage entschieden, die die Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspiel seit Jahren begleitet: Können sich in Malta lizenzierte Anbieter gegenüber deutschen Rückforderungsansprüchen auf die europäische Dienstleistungsfreiheit berufen? Die Antwort des Gerichtshofs ist für viele Verfahren von erheblicher Bedeutung – und für Anbieter unerquicklich.
Der EuGH stellt klar: Artikel 56 AEUV steht nationalen Regelungen wie dem früheren deutschen Verbot von Online-Casinospielen und sogenannten Sekundärlotterien nicht entgegen. Ebenso wenig hindert Unionsrecht einen Spieler daran, verlorene Einsätze zivilrechtlich zurückzufordern, wenn der Anbieter in Deutschland nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte.
Damit verengt der Gerichtshof den Spielraum jener Verteidigungslinie, mit der Glücksspielunternehmen Rückforderungsansprüche bislang häufig abzuwehren versucht haben.
Worum ging es?
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit vor einem maltesischen Gericht. Ein in Deutschland wohnhafter Spieler hatte bei zwei in Malta ansässigen Gesellschaften an Online-Slotspielen und an Wetten auf Lotterieergebnisse, den sogenannten Sekundärlotterien, teilgenommen. Die Unternehmen verfügten über eine maltesische Glücksspiellizenz und richteten ihr Angebot auch an den deutschen Markt.
Der Spieler hatte seine Ansprüche später an einen Dritten abgetreten. Dieser verlangte die Rückzahlung der verlorenen Einsätze. Die Begründung: Nach dem damals geltenden deutschen Glücksspielrecht seien die Angebote in Deutschland ohne Erlaubnis unzulässig gewesen; der zugrunde liegende Vertrag sei deshalb nichtig.
Die Anbieter hielten dagegen. Sie beriefen sich auf die europäische Dienstleistungsfreiheit und argumentierten, Deutschland habe ihr Angebot unionsrechtswidrig beschränkt. Wenn aber schon das deutsche Verbot nicht tragfähig sei, könne daraus auch kein Rückzahlungsanspruch hergeleitet werden.
Genau diesen Einwand hat der EuGH nun in zentralen Punkten zurückgewiesen.
Die Kernaussage des Urteils
Der Gerichtshof bestätigt im Kern vier Punkte:
Erstens darf ein Mitgliedstaat wie Deutschland Online-Casinospiele und bestimmte Online-Wettformen verbieten, wenn er damit das Ziel verfolgt, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und den Schwarzmarkt einzudämmen.
Zweitens wird dieses Verbot nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil es gleichzeitig stationäre Glücksspielangebote gibt, staatliche Lotterien vertrieben werden oder Online-Sportwetten zugelassen sind.
Drittens bleibt das frühere Verbot auch dann rechtlich beachtlich, wenn der Gesetzgeber später zu einem Erlaubnismodell übergeht und für eine Übergangszeit eine gewisse Duldung praktiziert.
Viertens kann ein Spieler trotz maltesischer Lizenz des Anbieters zivilrechtlich auf Rückzahlung klagen, wenn der Vertrag nach dem anwendbaren nationalen Recht nichtig ist.
Warum das Urteil so wichtig ist
Die wirtschaftliche Verteidigung vieler Glücksspielanbieter beruhte bisher auf einer einfachen Erzählung: Deutschland habe früher zu streng reguliert, unionsrechtlich unzulässig beschränkt und dürfe deshalb aus diesem Verstoß keinen Vorteil ziehen. Wer ohne deutsche Lizenz tätig gewesen sei, habe nicht automatisch “illegal” gehandelt, wenn er in einem anderen EU-Staat ordnungsgemäß konzessioniert war.
Der EuGH hat diese Erzählung nun deutlich relativiert.
Der Gerichtshof betont, dass es im Glücksspielrecht keine unionsweite Harmonisierung gibt. Mitgliedstaaten behalten deshalb einen weiten Einschätzungsspielraum. Sie dürfen das Schutzniveau selbst bestimmen und müssen nicht das liberalste Modell wählen. Gerade im Online-Bereich erkennt der EuGH seit langem besondere Gefahren an: ständige Verfügbarkeit, Anonymität, fehlende soziale Kontrolle, hohe Spielfrequenz und niedrigere Zugangsschwellen.
Diese Linie führt der EuGH konsequent fort. Das ist der eigentliche Kern des Urteils.
Online-Slots: Warum das frühere deutsche Verbot Bestand haben kann
Besonders interessant ist der Teil der Entscheidung zu Online-Spielautomaten. Das vorlegende Gericht hatte Zweifel, ob das frühere deutsche Totalverbot wirklich stimmig war. Schließlich waren Geldspielangebote im stationären Bereich in Deutschland weit verbreitet. Zudem zeichnete sich schon vor dem 1. Juli 2021 ein Wechsel zu einem Erlaubnissystem ab.
Der EuGH sagt sinngemäß: Das allein reicht nicht.
Dass ein Staat Offline-Angebote zulässt, bedeutet nicht automatisch, dass er auch Online-Angebote freigeben muss. Der Gerichtshof hebt erneut hervor, dass Online-Glücksspiel andere und teilweise größere Risiken bergen kann als terrestrische Angebote. Deshalb darf der Gesetzgeber hier strenger regulieren.
Auch der Hinweis, in Deutschland habe eine erhebliche Nachfrage nach Online-Slots bestanden, half den Anbietern nicht. Eine hohe Nachfrage macht ein Verbot nicht ungeeignet. Im Gegenteil: Aus Sicht des Gerichts kann ein Verbot gerade darauf zielen, Spieler von risikoreicheren Online-Angeboten wegzulenken.
Sekundärlotterien: Kein Schutzschild durch die Malta-Lizenz
Ebenso bedeutsam ist die Entscheidung zu Sekundärlotterien. Dabei wetten Spieler nicht unmittelbar auf eine staatliche Lotterie beim Lotterieveranstalter selbst, sondern bei einem privaten Anbieter auf deren Ergebnis.
Das vorlegende Gericht hatte hier gefragt, warum ein Staat einen Tipp auf ein staatliches Lotterieergebnis beim Staatsanbieter zulassen, den gleichen Tipp bei einem privaten ausländischen Anbieter aber untersagen dürfe.
Der EuGH lässt diesen Einwand nicht durchgreifen. Er verweist auf den weiten regulatorischen Spielraum der Mitgliedstaaten und darauf, dass unterschiedliche Glücksspielformen unterschiedlich behandelt werden dürfen. Entscheidend ist nicht, ob sich ein Angebot aus Verbrauchersicht ähnlich anfühlt. Entscheidend ist, ob der nationale Gesetzgeber die jeweilige Spielform aus Gründen des Spieler- und Marktsschutzes unterschiedlich regeln darf. Diese Schwelle sah der Gerichtshof hier nicht überschritten.
Vor allem stellt der EuGH klar: Die maltesische Lizenz ersetzt keine deutsche Erlaubnis, wenn Deutschland eine solche für die konkrete Angebotsform verlangt oder private Anbieter gerade ausschließt.
Keine Entlastung durch den späteren Systemwechsel ab 2021
Ein weiterer Streitpunkt war der Übergang zum neuen Glücksspielstaatsvertrag. Schon vor dem 1. Juli 2021 war politisch entschieden, dass Online-Glücksspiel künftig nicht mehr generell verboten, sondern unter Voraussetzungen erlaubnisfähig sein sollte. In einer Übergangsphase wurden bestimmte Angebote unter Bedingungen faktisch geduldet.
Auch daraus folgt nach Auffassung des EuGH keine nachträgliche Entwertung des früheren Verbots.
Der Gerichtshof argumentiert: Ein Staat darf seine Regulierung weiterentwickeln. Der spätere Wechsel zu einem Erlaubnissystem beweist nicht, dass das frühere Verbot unionsrechtswidrig war. Ebenso wenig macht eine Übergangsregelung das alte Recht rückwirkend unbrauchbar. Das ist für Rückforderungsverfahren von erheblicher Relevanz, weil gerade dieser spätere Regimewechsel häufig als Argument gegen die Rückabwicklung ins Feld geführt wurde.
Spielerklagen bleiben möglich
Für die Praxis wohl am wichtigsten ist der letzte Teil der Entscheidung: Spieler können weiterhin auf Rückzahlung verlorener Einsätze klagen.
Der EuGH trennt sauber zwischen zwei Ebenen:
Auf der ersten Ebene steht die unionsrechtliche Frage, ob Deutschland das Angebot beschränken durfte. Diese Frage beantwortet der Gerichtshof im Wesentlichen zugunsten der deutschen Regelung.
Auf der zweiten Ebene geht es um das anwendbare Zivilrecht. Hier verweist der EuGH auf die Rom-I-Verordnung und darauf, dass bei Verbraucherverträgen regelmäßig das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers maßgeblich ist. Im konkreten Fall also deutsches Recht. Wenn nach diesem Recht der Glücksspielvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, richten sich die Folgen der Nichtigkeit – also auch Rückforderungsansprüche – nach diesem Recht.
Mit anderen Worten: Die Frage der Rückzahlung ist kein eigenständiger unionsrechtlicher Rettungsanker für den Anbieter, sondern eine Folge der zivilrechtlichen Bewertung des Vertrages.
Und was ist mit “Rechtsmissbrauch” durch den Spieler?
Anbieter argumentieren in diesen Verfahren oft, der Spieler handele treuwidrig. Er habe bewusst gespielt, die Leistung gewollt und sich erst nach Verlusten auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Das sei missbräuchlich.
Auch dieser Einwand hat vor dem EuGH keinen entscheidenden Schub erhalten.
Der Gerichtshof sagt: Der unionsrechtliche Grundsatz des Missbrauchsverbots steht einer solchen Klage nicht entgegen. Denn der Rückforderungsanspruch stützt sich im Kern nicht auf EU-Recht, sondern auf das jeweils anwendbare nationale Vertrags- und Bereicherungsrecht. Ob dem Spieler nach nationalem Recht Einwendungen wie Treu und Glauben, Kenntnis der Nichtschuld oder sonstige Ausschlussgründe entgegengehalten werden können, bleibt eine Frage des nationalen Rechts. Ein unionsrechtliches Aus für diese Klagen ist das jedenfalls nicht.
Das ist ein feiner, aber entscheidender Punkt: Der EuGH nimmt den Anbietern das Argument aus der Hand, schon auf europäischer Ebene liege ein Rechtsmissbrauch vor.
Was bedeutet das für laufende und künftige Verfahren?
Das Urteil stärkt die Position von Klägern in Verfahren über Verluste aus Online-Slots und Sekundärlotterien aus der Zeit vor dem 1. Juli 2021 deutlich.
Für Anbieter wird es schwieriger, pauschal mit dem Einwand zu operieren, das frühere deutsche Verbot sei wegen der Dienstleistungsfreiheit unanwendbar gewesen. Der EuGH hat diese Tür jedenfalls nicht geöffnet.
Für die gerichtliche Praxis bedeutet das:
Die unionsrechtliche Grundsatzdebatte verliert an Schlagkraft. Künftig wird noch stärker auf die klassischen zivilrechtlichen Fragen zu schauen sein: Welches Recht ist anwendbar? Ist der Vertrag nichtig? Greifen bereicherungsrechtliche Ansprüche durch? Gibt es Einwendungen im Einzelfall?
Gerade weil der EuGH die deutsche Regulierung im Kern nicht beanstandet hat, dürfte sich der Fokus noch mehr auf die nationale Rückabwicklungsdogmatik verlagern.
Einordnung für Betroffene
Für Spieler ist das Urteil ein deutliches Signal, dass Rückforderungen nicht schon an europarechtlichen Einwänden scheitern müssen.
Für Anbieter zeigt die Entscheidung, dass eine Lizenz aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zwar marktrechtlich relevant sein mag, aber nicht automatisch den Zugang zum deutschen Markt legitimiert, wenn das nationale Recht für die konkrete Angebotsform eine deutsche Erlaubnis verlangt oder diese gerade nicht vorsieht.
Für die anwaltliche Beratung ist das Urteil vor allem deshalb bedeutsam, weil es eine häufig vorgetragene Verteidigungslinie spürbar abschwächt. Wer Ansprüche wegen Verlusten aus früheren Online-Glücksspielangeboten prüft, kann sich nun auf eine neue, klare Leitentscheidung des EuGH stützen.
Fazit
Der EuGH hat am 16. April 2026 keine Revolution ausgelöst, aber eine wichtige Weiche gestellt: Das frühere deutsche Verbot von Online-Slots und Sekundärlotterien wird unionsrechtlich nicht ausgehebelt. Daraus folgt zugleich, dass Rückforderungsansprüche von Spielern grundsätzlich offenbleiben. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs liefert auf europäischer Ebene keinen verlässlichen Schutzschild für Anbieter.
Für viele laufende Verfahren dürfte das Urteil deshalb weniger ein Schlusspunkt sein als ein Moment der Klarheit. Der Nebel über der europarechtlichen Hauptverteidigung lichtet sich. Sichtbar bleibt nun vor allem das nationale Zivilrecht – und mit ihm die Frage, ob und in welchem Umfang verlorene Einsätze zurückverlangt werden können.



