Eine strafrechtliche Verurteilung liegt viele Jahre zurück. Die Strafe ist verbüßt, das Leben weitergegangen. Doch bei einer Suche im Internet erscheint noch immer der Name der betroffenen Person. Gegen Bezahlung kann jeder das frühere Strafurteil abrufen.
Darf sich der Betreiber einer solchen Datenbank auf Pressefreiheit und journalistische Zwecke berufen? Oder gelten die Schutzrechte der Datenschutz-Grundverordnung?
Mit Urteil vom 9. Juli 2026 hat der Europäische Gerichtshof diese Fragen in der Rechtssache C-199/24 beantwortet. Die Entscheidung betrifft unmittelbar eine schwedische Urteilsdatenbank. Ihre Bedeutung reicht jedoch über Schweden hinaus: Der EuGH konkretisiert, wann eine Verarbeitung personenbezogener Daten „zu journalistischen Zwecken“ erfolgt und welche Rechtsbehelfe betroffenen Personen offenstehen müssen.
Der Fall: Eine alte Verurteilung bleibt online abrufbar
Der Kläger war im Januar 2011 strafrechtlich verurteilt worden. Das Urteil wurde anschließend über die schwedische Datenbank „Lexbase“ veröffentlicht und blieb dort bis Februar 2024 zugänglich.
Nutzer konnten in der Datenbank nach Personen suchen, gegen die ein Strafverfahren geführt worden war. Der Zugang zu den entsprechenden Dokumenten war gegen Bezahlung möglich.
Der Betroffene verlangte die Löschung seiner personenbezogenen Daten. Der Betreiber kam diesem Verlangen zunächst nicht nach und berief sich auf ein schwedisches Veröffentlichungszertifikat. Nach schwedischem Recht führte dieses Zertifikat dazu, dass die DSGVO weitgehend hinter den verfassungsrechtlichen Vorschriften über Presse- und Meinungsfreiheit zurücktrat.
Dem Betroffenen blieben nach dieser Regelung im Wesentlichen nur zwei Möglichkeiten: eine Strafanzeige wegen Verleumdung oder eine Schadensersatzklage wegen Verleumdung.
Der Kläger verlangte dagegen Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO. Das zuständige schwedische Gericht legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 85 DSGVO vor.
Art. 85 DSGVO ist kein allgemeiner Freibrief
Art. 85 DSGVO verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, zwei Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen:
das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Der EuGH stellt nun klar, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO lediglich einen allgemeinen Regelungsauftrag enthält. Die Vorschrift erlaubt den Mitgliedstaaten nicht, beliebige Ausnahmen von der DSGVO zu schaffen.
Ausnahmen von bestimmten Kapiteln der DSGVO sind vielmehr nur unter den engeren Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 2 DSGVO zulässig. Danach kommen Abweichungen insbesondere für Verarbeitungen in Betracht, die journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen.
Eine Verarbeitung, die keinem dieser Zwecke zugeordnet werden kann, darf nicht allein unter Hinweis auf die Meinungs- oder Informationsfreiheit von zentralen Vorgaben der DSGVO ausgenommen werden.
Mit anderen Worten: Die bloße Behauptung, Informationen würden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, genügt nicht. Entscheidend ist, welchem konkreten Zweck die Datenverarbeitung dient.
Datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe dürfen nicht durch das Verleumdungsrecht ersetzt werden
Von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des EuGH zu den Rechtsschutzmöglichkeiten betroffener Personen.
Art. 85 Abs. 2 DSGVO erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von einzelnen Regelungsbereichen der DSGVO. Das Kapitel VIII der DSGVO gehört jedoch nicht dazu. In diesem Kapitel sind unter anderem folgende Rechte geregelt:
- das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde,
- das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf,
- das Recht, unmittelbar gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vorzugehen,
- der Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden.
Ein Mitgliedstaat darf diese Rechtsbehelfe daher nicht dadurch verdrängen, dass er Betroffene ausschließlich auf eine Strafanzeige oder eine Klage wegen Verleumdung verweist.
Das ist nicht nur eine verfahrensrechtliche Feinheit. Eine Verleumdungsklage verfolgt einen anderen Zweck und unterliegt anderen Voraussetzungen als ein datenschutzrechtlicher Anspruch. Eine wahre Information kann beispielsweise verleumdungsrechtlich zulässig sein, ihre dauerhafte und systematische Bereitstellung kann dennoch datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen.
Der EuGH macht deshalb deutlich: Datenschutzrecht und Äußerungsrecht dürfen nicht einfach miteinander gleichgesetzt werden.
Allerdings bedeutet das Urteil nicht, dass jede betroffene Person automatisch einen Löschungs- oder Schadensersatzanspruch hat. Die vorhandenen Rechtsbehelfe müssen zugänglich sein. Ob im Einzelfall tatsächlich ein DSGVO-Verstoß vorliegt, muss das zuständige Gericht gesondert prüfen.
Was sind „journalistische Zwecke“?
Der zentrale Teil der Entscheidung betrifft den Begriff der journalistischen Zwecke.
Grundsätzlich legt der EuGH diesen Begriff weit aus. Journalismus ist nicht auf klassische Zeitungen, Rundfunkanstalten oder hauptberufliche Redaktionen beschränkt. Auch Veröffentlichungen im Internet und kommerzielle Angebote können journalistischen Zwecken dienen.
Allein der Umstand, dass Nutzer für den Zugang bezahlen müssen, schließt eine journalistische Tätigkeit daher nicht aus.
Der EuGH setzt dennoch erkennbare Grenzen. Eine Datenverarbeitung erfolgt nach seiner Entscheidung nur dann zu journalistischen Zwecken, wenn sie darauf ausgerichtet ist, Informationen, Meinungen oder Ideen öffentlich zu verbreiten und dabei bestimmte journalistische Merkmale aufweist.
Dazu gehören insbesondere:
- eine redaktionelle Bearbeitung oder Auswahl,
- zumindest eine erkennbare redaktionelle Linie,
- die Überprüfung zugrunde liegender Tatsachenbehauptungen,
- die Beachtung beruflicher und ethischer journalistischer Regeln.
Diese Kriterien sollen Journalismus von einer rein technischen oder kommerziellen Bereitstellung personenbezogener Daten unterscheiden.
Eine unbearbeitete Dokumentensammlung ist nicht automatisch Journalismus
Besonders relevant ist die Frage, ob bereits das Einstellen öffentlicher Gerichtsdokumente in eine kostenpflichtige Datenbank als Journalismus gelten kann.
Der EuGH verneint dies nicht pauschal. Auch öffentliche Dokumente können Grundlage journalistischer Arbeit sein. Strafurteile können etwa für Recherchen, Hintergrundberichte oder die Einordnung gesellschaftlich relevanter Vorgänge benötigt werden.
Entscheidend ist jedoch, ob die Verarbeitung tatsächlich einem journalistischen Veröffentlichungsprozess dient.
Wer Dokumente lediglich sammelt, nach Namen durchsuchbar macht und gegen Bezahlung bereitstellt, kann sich nicht allein deshalb auf journalistische Zwecke berufen. Es muss eine redaktionelle Entscheidung erkennbar sein: Warum wird ein bestimmtes Urteil veröffentlicht? In welchem Zusammenhang steht es? Wurde der Inhalt überprüft, eingeordnet oder nach journalistischen Kriterien ausgewählt?
Im Ausgangsverfahren deutete nach Auffassung des EuGH vieles darauf hin, dass die Datenbank diese Voraussetzungen nicht erfüllte. Jeder Nutzer konnte gegen Zahlung auf die Dokumente zugreifen. Eine redaktionelle Bearbeitung, journalistische Einordnung oder Bindung an journalistische Berufsregeln war nicht erkennbar.
Die abschließende Bewertung bleibt allerdings Aufgabe des schwedischen Gerichts.
Strafurteile sind besonders geschützte personenbezogene Daten
Informationen über strafrechtliche Verurteilungen unterliegen nach Art. 10 DSGVO einem besonderen Schutz.
Solche Angaben können weitreichende Folgen für die betroffene Person haben. Sie können berufliche Chancen beeinträchtigen, Geschäftsbeziehungen belasten oder zu einer dauerhaften gesellschaftlichen Stigmatisierung führen.
Nach dem EuGH entscheidet der sensible Charakter dieser Daten zwar nicht allein darüber, ob eine Verarbeitung journalistischen Zwecken dient. Diese Frage richtet sich zunächst nach Zielsetzung und Arbeitsweise des Anbieters.
Bei der anschließenden Abwägung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit spielt die Art der Daten jedoch eine erhebliche Rolle. Zu berücksichtigen sind unter anderem:
- das Alter der Verurteilung,
- die gesellschaftliche Bedeutung des Vorgangs,
- die Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben,
- die Reichweite der Veröffentlichung,
- die Auffindbarkeit über Suchfunktionen,
- die Zahl der zugriffsberechtigten Personen,
- die konkreten Zugangsbedingungen.
Eine namentlich durchsuchbare Datenbank kann für Betroffene stärker belastend sein als ein zeitgeschichtlicher Pressebericht, der in einem redaktionellen Archiv gespeichert ist.
Welche Folgen hat das Urteil für Datenbankbetreiber?
Betreiber von Urteils-, Personen- und Hintergrunddatenbanken sollten ihre Angebote nicht vorschnell als journalistisch einordnen.
Ein Veröffentlichungsmodell, das im Kern aus dem Sammeln, Sortieren und kostenpflichtigen Bereitstellen personenbezogener Dokumente besteht, erfüllt die Anforderungen des EuGH nicht ohne Weiteres.
Anbieter sollten insbesondere prüfen und dokumentieren:
- welchem Veröffentlichungszweck die Datenverarbeitung dient,
- nach welchen Kriterien Dokumente ausgewählt werden,
- ob eine redaktionelle Kontrolle stattfindet,
- wie Tatsachen überprüft werden,
- welche journalistischen oder ethischen Standards gelten,
- wie lange personenbezogene Daten zugänglich bleiben,
- ob Löschungs- und Berichtigungsanträge wirksam bearbeitet werden.
Eine formale Bezeichnung als Presseangebot oder ein nationales Veröffentlichungszertifikat genügt nicht, wenn die tatsächliche Tätigkeit keinen journalistischen Charakter aufweist.
Welche Rechte haben betroffene Personen?
Wer ein früheres Strafurteil oder andere personenbezogene Informationen in einer Datenbank findet, sollte zunächst prüfen lassen, auf welcher Rechtsgrundlage die Veröffentlichung erfolgt.
In Betracht kommen insbesondere ein Löschungsantrag, die Geltendmachung weiterer Betroffenenrechte, eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde sowie ein gerichtliches Vorgehen nach Art. 79 DSGVO.
Ist durch einen DSGVO-Verstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden, kann zusätzlich ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestehen. Ob ein ersatzfähiger Schaden vorliegt und wie dieser nachzuweisen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Berufung des Betreibers auf journalistische Zwecke sollte dabei nicht ungeprüft hingenommen werden. Maßgeblich ist nicht die Selbstdarstellung des Angebots, sondern seine tatsächliche redaktionelle und organisatorische Ausgestaltung.
Bedeutung des EuGH-Urteils
Die Entscheidung schafft eine klarere Trennlinie zwischen journalistischer Informationsvermittlung und dem geschäftsmäßigen Handel mit personenbezogenen Informationen.
Presse- und Informationsfreiheit bleiben geschützt. Auch kommerzieller Onlinejournalismus kann unter Art. 85 DSGVO fallen. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich journalistisch gearbeitet wird.
Eine Datenbank wird nicht schon dadurch zu einem journalistischen Angebot, dass sie öffentliche Dokumente verbreitet. Wo redaktionelle Auswahl, Überprüfung, Einordnung und journalistische Standards fehlen, können die allgemeinen Vorgaben der DSGVO eingreifen.
Für betroffene Personen stärkt das Urteil vor allem den Zugang zu datenschutzrechtlichem Rechtsschutz. Sie dürfen nicht ausschließlich auf das Verleumdungsrecht verwiesen werden, wenn sie eine unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geltend machen.
Das letzte Wort im konkreten Fall hat nun das schwedische Ausgangsgericht. Die Leitlinien des EuGH sind jedoch auch für vergleichbare Geschäftsmodelle in anderen EU-Mitgliedstaaten relevant.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.