Darf eine KI mit Millionen urheberrechtlich geschützter Bilder trainiert werden – ohne Erlaubnis der Rechteinhaber? Diese Frage steht im Zentrum des viel beachteten Verfahrens Getty Images v. Stability AI, das derzeit vor dem High Court of Justice in London verhandelt wird.
Der Fall: Getty gegen den KI-Riesen
Der Sachverhalt klingt nach Zukunft – ist aber juristisch höchst gegenwärtig: Die Bildagentur Getty Images wirft Stability AI, dem Entwickler des Bildgenerators Stable Diffusion, vor, Millionen von Fotos ohne Lizenz verwendet zu haben, um seine KI zu trainieren. Darunter auch zahlreiche Werke aus dem Getty-Katalog. Diese seien automatisiert „gescraped“ und dann zur Verbesserung des KI-Modells genutzt worden – ein Eingriff, der aus Sicht von Getty das Urheberrecht verletzt.
Stability AI sieht das naturgemäß anders. Die Entwickler argumentieren, dass das Training einer KI kein klassischer urheberrechtlicher Verwertungsvorgang sei, sondern vielmehr ein technischer Prozess, der lediglich statistische Muster, nicht aber konkrete Bilder speichere oder weiterverwerte.
Urheberrecht trifft künstliche Intelligenz
Das Verfahren zeigt: Das Urheberrecht steht an einem Scheideweg. Denn viele KI-Modelle – egal ob für Texte, Bilder oder Musik – werden mit riesigen Mengen an bestehenden Werken trainiert. Oft ohne Wissen oder Zustimmung der Urheber. Hier stellt sich die grundlegende Frage: Reicht der rein technische Charakter des Trainingsprozesses aus, um urheberrechtliche Schranken zu umgehen – oder braucht es eine Lizenz?
Das britische Verfahren hat dabei weit über das Vereinigte Königreich hinaus Signalwirkung. Auch in der EU wird intensiv diskutiert, ob das Trainieren von KI unter Schrankenbestimmungen – etwa der wissenschaftlichen Nutzung – fallen kann. Doch Gettys Argumentation zielt in eine andere Richtung: Es geht nicht um Schranken, sondern um klare wirtschaftliche Interessen. Wer mit KI-Bildern Geld verdient, so die Ansicht, muss auch für das verwendete Material zahlen.
Der rechtliche Kern
Aus urheberrechtlicher Sicht stehen zwei Fragen im Mittelpunkt:
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Liegt im „Scraping“ und Speichern der Bilder ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht?
Getty bejaht das: Jedes Zwischenspeichern auf Servern sei eine Vervielfältigung. -
Ist das Training eines KI-Modells eine Nutzung im Sinne des Urheberrechts?
Hier wird es knifflig. Denn das Modell speichert nicht die Originalbilder, sondern leitet nur Wahrscheinlichkeiten und Zusammenhänge ab – wie ein Mensch beim Lernen. Aber auch der menschliche Lerner darf nicht beliebig urheberrechtlich geschütztes Material verwenden.
Die Entscheidung des britischen Gerichts dürfte wegweisend sein – selbst wenn sie formell nur nationale Wirkung entfaltet. Sie ist ein juristischer Lackmustest für den Umgang mit kreativen Leistungen in einer zunehmend automatisierten Welt.
Was bedeutet das für Urheber?
Das Verfahren stärkt ein Bewusstsein, das in der Debatte oft zu kurz kommt: KI ist nicht neutral. Sie basiert auf Inhalten, die Menschen geschaffen haben. Und deren Rechte verdienen Schutz. Für Fotografen, Illustratoren und Kreative geht es dabei um nicht weniger als die wirtschaftliche Verwertung ihrer Werke.
Sollte sich die Sichtweise von Getty Images durchsetzen, dürften KI-Entwickler künftig verstärkt auf lizenzierte Inhalte zurückgreifen müssen – oder ihre Trainingsdaten vollständig offenlegen. Beides würde Transparenz schaffen und eine rechtliche Grundlage für den Einsatz generativer KI-Modelle bieten.
Ein Blick nach vorn
Ob das Urteil schon im ersten Anlauf für klare Verhältnisse sorgen wird, ist fraglich. Zu komplex sind die technischen und juristischen Ebenen, zu neu das Spannungsfeld. Aber der Fall zeigt deutlich: Das Urheberrecht ist nicht verschwunden – es muss neu gedacht werden.
Für Unternehmen, Agenturen und Rechteinhaber lohnt es sich, diese Entwicklung genau zu verfolgen. Denn was heute noch als „Graubereich“ gilt, könnte morgen zur Grundlage neuer Geschäftsmodelle oder rechtlicher Risiken werden.