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KI-Logo geklaut – und trotzdem kein Unterlassungsanspruch? AG München verneint Urheberrechtsschutz

Ein Bekannter kopiert drei Logos von der eigenen Website und nutzt sie auf seiner Seite weiter. Klassischer Fall für § 97 UrhG (Unterlassung/Löschung) – wäre da nicht ein Detail, das inzwischen immer häufiger in Mandaten auftaucht: Die Logos stammen aus generativer KI.

Das AG München (Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25, BeckRS 2026, 1513) hat die Klage abgewiesen. Begründung: Die KI-Logos sind keine urheberrechtlich geschützten Werke. Und ohne Werk – kein Unterlassungsanspruch aus Urheberrecht.

 

Worum ging es konkret?

Der Kläger hatte mit einer generativen KI drei grafische Zeichen erzeugt (vereinfacht):

  • Handschlag + Glocke (Job-Benachrichtigung)

  • Briefumschlag vor Säulengebäude

  • Laptop + Buch mit Paragraphenzeichen

Er nutzte die Symbole auf seiner Website. Der Beklagte vervielfältigte sie und verwendete sie ebenfalls. Der Kläger argumentierte: Er sei Urheber, weil seine schöpferische Leistung im Prompting liege – teils iterativ, teils detailliert, wie ein Bildhauer, der Schritt für Schritt formt.

Der Beklagte hielt dagegen: Der kreative Prozess laufe automatisiert in der KI ab; der Nutzer sei höchstens Ideengeber.

Der rechtliche Maßstab: „Werk“ ist EU-rechtlich geprägt

Das Gericht stellt den Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG in den unionsrechtlichen Kontext (EuGH-Linie):

Ein „Werk“ erfordert

  1. Originalität: Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers durch freie kreative Entscheidungen, und

  2. Ausdruck dieser Schöpfung in wahrnehmbarer Form.

Für KI-Erzeugnisse übersetzt das AG München diese Frage in eine praktische Formel:

Schutz ist denkbar, wenn trotz softwaregesteuertem Ablauf menschlicher schöpferischer Einfluss so einwirkt, dass sich die Persönlichkeit des Promptenden im Output widerspiegelt – und zwar objektiv und eindeutig identifizierbar.

Oder noch griffiger: Der Mensch muss den Output so prägen, dass das Ergebnis insgesamt als eigene originelle Schöpfung angesehen werden kann.

Prompting kann helfen – aber nur, wenn es den Output „dominiert“

Das Urteil ist nicht „KI = nie geschützt“. Es ist eher: KI kann geschützt sein – aber die Hürde ist hoch.

Das Gericht akzeptiert ausdrücklich:

  • menschliche Eingriffe auch sukzessive während des Promptings,

  • ggf. auch nachträgliche Bearbeitung,

  • ggf. auch Kombination mit Selektion (wobei Selektion allein nicht reicht).

Aber: Der menschliche Anteil muss den Output prägen, nicht nur anstoßen oder nachjustieren.

Drei Logos, drei Begründungen – ein roter Faden

1) Laptop + Buch + §-Zeichen: zu wenig kreative Entscheidungen

Hier sieht das Gericht schon im Ansatz keine persönliche Prägung: eine knappe, zweizeilige Beschreibung („einfach, aber ungewöhnlich“) reiche nicht aus, um freie kreative Entscheidungen zu erkennen.

2) Briefumschlag + Säulen: langer Prompt ist nicht gleich Schöpfung

Der Kläger hatte zwar einen Prompt mit ca. 1700 Zeichen geschrieben – aber das AG stellt klar:

Urheberrecht belohnt nicht Zeitaufwand, Fleiß oder Investitionen, sondern das kreative Ergebnis.

Zudem seien die Vorgaben überwiegend allgemein („modern, minimal, original“) und ließen wesentliche Gestaltung dem System („wenn du deem…“, verschiedene mögliche Wellen/Strahlen/Formen). Das wirke wie ein ausformulierter Auftrag an einen Designer – nicht wie eine konkret gestaltende Schöpfung.

3) Handschlag + Glocke: Iteration ja, aber eher „handwerklich“

Hier gab es iterative Korrekturen („broken“, Hautfarbe/Finger, filigraner, realistischer, künstlerischer). Das Gericht bewertet vieles als Fehlerbehebung oder technische Nachsteuerung und insgesamt als ergebnisoffen. Die „künstlerische“ Entscheidung bleibe im Wesentlichen bei der KI. In der Gesamtschau überwiege die KI-Leistung – daher kein Werkcharakter.

Die unterschätzte Pointe: Beweislast beim Anspruchsteller

Wer sich auf Urheberrecht beruft, muss darlegen und beweisen, dass eine eigene geistige Schöpfung vorliegt. Das Gericht betont diese Darlegungs- und Beweislast ausdrücklich.

Praktisch heißt das: In KI-Fällen reicht es nicht, „viel gepromptet“ zu haben. Man muss konkret zeigen können, welche kreativen Elemente aus dem menschlichen Input stammen und wie sie den Output eindeutig prägen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Unternehmer, Agenturen, Creator

  • KI-Logos sind urheberrechtlich oft wackelig, wenn sie primär „aus der Maschine“ kommen.

  • Wer Exklusivität will, sollte über Alternativen nachdenken:

    • Markenrecht (Logo als Marke anmelden, wenn unterscheidungskräftig)

    • Designrecht (eingetragenes Design, je nach Ausgestaltung)

    • Wettbewerbsrecht (z.B. Nachahmungsschutz nach UWG, fallabhängig)

    • Verträge/Lizenzen (Nutzungs- und Exklusivitätsregeln sauber definieren)

Für Anwälte

  • In Abmahnungen/Unterlassungsklagen mit KI-Bildern gehört künftig ein Abschnitt dazu:
    Werkqualität sauber begründen (konkrete kreative Entscheidungen + Nachweis, dass sie den Output dominieren).

  • Mandanten sollten Prompting- und Bearbeitungsprozesse dokumentieren (Versionen, Layer, Edit-Historie), wenn man später überhaupt eine Chance haben will, persönliche Prägung darzutun.

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