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Körperkameras im ÖPNV: EuGH stärkt Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO

Neue Klarheit aus Luxemburg: Der Einsatz von Bodycams durch Fahrkartenkontrolleure im öffentlichen Nahverkehr unterliegt der strengen Informationspflicht nach Art. 13 DSGVOnicht nach Art. 14. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 18. Dezember 2025 in der Rechtssache C-422/24 entschieden.

Ein Urteil mit Signalwirkung für den ÖPNV, aber auch für zahlreiche andere Anwendungsbereiche der Videoüberwachung.

 

Worum ging es im Verfahren?

Der schwedische Verkehrsbetreiber AB Storstockholms Lokaltrafik (SL) setzte im Rahmen der Fahrkartenkontrolle Körperkameras ein, die potenziell kontinuierlich Bild- und Tonaufnahmen machten. Ziel war die Verhinderung von Gewalt sowie die Identifikation von Fahrgästen, die ohne gültiges Ticket unterwegs waren.

Die Datenschutzbehörde bemängelte, dass SL die betroffenen Personen nicht ausreichend über die Datenverarbeitung informiert habe – und verhängte ein Bußgeld. SL wehrte sich. Es entbrannte ein Rechtsstreit über die zentrale Frage:

Wann greift Art. 13 DSGVO – und wann Art. 14?

 

Art. 13 vs. Art. 14 DSGVO: Der Unterschied

  • Art. 13 DSGVO gilt, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Person direkt gefilmt oder beobachtet wird.

  • Art. 14 DSGVO greift, wenn die Daten aus anderen Quellen stammen – also nicht bei der betroffenen Person direkt erhoben wurden.

In der Praxis macht das einen erheblichen Unterschied. Denn nach Art. 13 muss die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung informiert werden – z. B. durch ein Hinweisschild, einen Aushang oder eine mündliche Information. Art. 14 erlaubt eine nachträgliche Information – oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar gar keine, etwa bei unverhältnismäßigem Aufwand.

Was hat der EuGH entschieden?

Der Gerichtshof stellt klar:

Wird eine Person durch eine am Körper getragene Kamera aufgenommen, handelt es sich um eine Erhebung bei der betroffenen Person – Art. 13 DSGVO ist anwendbar.

Die betroffene Person ist in dem Moment selbst Quelle der Daten – unabhängig davon, ob sie aktiv etwas tut oder nicht. Entscheidend ist, dass der Verantwortliche die Daten unmittelbar von der Person selbst erhält.

Eine Berufung auf Art. 14 DSGVO ist in solchen Fällen ausgeschlossen.

 

Warum ist das relevant?

Diese Entscheidung hat praktische Auswirkungen auf den Einsatz von Bodycams, Dashcams, Drohnen oder stationären Überwachungskameras, wenn diese nicht-öffentliche Räume betreffen oder gezielt Personen erfassen.

Vor allem:

  • Es verschärft die Anforderungen an die Gestaltung von Datenschutzhinweisen.

  • Es verengt die Ausnahmemöglichkeiten, etwa das Argument des unverhältnismäßigen Aufwands.

  • Und: Es erhöht das Risiko für Bußgelder, wenn Verantwortliche sich zu Unrecht auf Art. 14 berufen.

 

Was müssen Verantwortliche jetzt tun?

Organisationen, die Kameras mit Personenbezug einsetzen – egal ob stationär oder mobil –, sollten folgende Punkte beachten:

  1. Rechtsgrundlage prüfen: Die Datenverarbeitung muss auf einer klaren gesetzlichen oder berechtigten Grundlage beruhen (Art. 6 DSGVO).

  2. Transparenz schaffen: Information nach Art. 13 DSGVO muss rechtzeitig und sichtbar erfolgen – z. B. durch Piktogramme, Schilder, QR-Codes mit weiterführenden Informationen.

  3. Keine pauschalen Ausnahmen: Der Rückgriff auf Art. 14 mit der Begründung „unverhältnismäßiger Aufwand“ wird durch das Urteil stark eingeschränkt.

  4. Datenspeicherung begrenzen: Auch die Speicherdauer muss benannt und datenschutzkonform begrenzt werden.

 

Was sagt der EuGH zur Umsetzung?

Der Gerichtshof verweist auf das „gestufte Informationsmodell“, das auch in den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vorgesehen ist:

  • Ebene 1: Kurzhinweis vor Ort – etwa Piktogramm, Kamera-Symbol, QR-Code.

  • Ebene 2: Vollständige Datenschutzhinweise – etwa über eine Website oder Infobroschüre.

Wichtig ist: Die betroffene Person muss rechtzeitig, verständlich und erreichbar über die Verarbeitung informiert werden – auch bei mobilen Kameras.

Fazit: Eindeutiges Urteil mit weitreichender Wirkung

Der EuGH hat mit diesem Urteil einen datenschutzrechtlich klaren Maßstab gesetzt: Wer Personen direkt beobachtet oder filmt, muss auch unmittelbar informieren – alles andere wäre mit dem Grundrecht auf Datenschutz nicht vereinbar.

Für Verkehrsbetriebe, Sicherheitsdienste und andere Betreiber von Videotechnik bedeutet das: Datenschutz darf nicht nachgereicht werden. Transparenz beginnt mit dem ersten Bild.

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