Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) eine juristische Zäsur markiert: Die auf Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer gab einer Klage der GEMA gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe weitgehend statt. Im Kern geht es um die Frage, ob KI-Modelle wie GPT-4 oder GPT-4o durch die „Memorisierung“ urheberrechtlich geschützter Inhalte gegen das Urheberrecht verstoßen – und ob die Ausgabe solcher Inhalte als Antwort auf Nutzeranfragen rechtswidrig ist.
Die Antwort des Gerichts: Ja, beides ist ein Eingriff in das Urheberrecht. Und: Nein, das ist nicht durch Schranken wie das Text- und Data-Mining gedeckt.
Der Fall: Wenn KI plötzlich Schlager singt
Im Streit standen urheberrechtlich geschützte Liedtexte bekannter deutscher Künstlerinnen und Künstler, etwa „Atemlos“von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski. Die GEMA warf OpenAI vor, ihre Sprachmodelle hätten diese Texte beim Training übernommen („memorisieren“) und könnten sie bei einfachen Nutzeranfragen in weiten Teilen originalgetreu ausgeben.
OpenAI hielt dagegen: Die Sprachmodelle würden keine konkreten Daten speichern, sondern nur Wahrscheinlichkeiten für Wortfolgen berechnen – und seien daher nicht für die Inhalte der generierten Ausgaben verantwortlich. Verantwortlich sei allein der Nutzer. Außerdem sei das Ganze durch die Schrankenregelung für Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) gedeckt.
Das sah das Gericht anders.
Rechtlich zentral: Memorisierung = Vervielfältigung
Die Kammer stützt sich auf die Erkenntnisse der Forschung: Sprachmodelle können Trainingsdaten nicht nur analysieren, sondern unter bestimmten Umständen auch nahezu vollständig „speichern“. Dieses Phänomen bezeichnet man als Memorisierung. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass in den Modellen von OpenAI vollständige, urheberrechtlich geschützte Liedtexte reproduzierbar enthalten sind – und das sei eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG und Art. 2 InfoSoc-Richtlinie.
Diese Vervielfältigung sei auch nicht nur eine flüchtige Zwischenspeicherung, sondern dauerhaft in den Parametern des Modells verankert. Damit liegt eine verkörperte Form vor – eine zentrale Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz.
Keine Deckung durch Schrankenregelungen
Auch beim Thema Text- und Data-Mining machte das LG München I klare Ansagen. Zwar sei § 44b UrhG grundsätzlich auf Sprachmodelle anwendbar, allerdings nur dann, wenn bei der Analyse keine vollständige Vervielfältigung von Werken stattfinde. Die Schrankenregelung diene der automatisierten Informationsauswertung, nicht der unkontrollierten Einverleibung ganzer Werke in KI-Modelle.
Entscheidend: Wenn – wie hier – Liedtexte im Modell reproduzierbar gespeichert sind, sei die Grenze zur unzulässigen Nutzung überschritten. Der Zweck des TDM sei nicht die spätere Generierung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch die KI.
Auch ein Rückgriff auf die Schranke des „unwesentlichen Beiwerks“ (§ 57 UrhG) scheidet aus: Die Liedtexte seien nicht nebensächlich, sondern konkret wiedererkennbar. Eine analoge Anwendung der Schrankenregelung lehnte das Gericht ausdrücklich ab – es fehle an einer vergleichbaren Interessenlage, da hier die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber nachhaltig beeinträchtigt würden.
Wer ist verantwortlich für KI-Ausgaben?
Ein weiterer interessanter Punkt: Die Kammer ordnete die Verantwortung für die Outputs klar den Betreibern der Modelle zu – und nicht etwa den Nutzern, die einfache Prompts eingeben. Die Modelle seien von den Beklagten mit den streitgegenständlichen Liedtexten trainiert worden, und die Art der Ausgaben liege maßgeblich in der Verantwortung der Modellarchitektur. Die Nutzer könnten nicht wissen, was das Modell gespeichert hat – die Beklagten schon.
Mit dieser Argumentation schafft das Gericht ein Gegengewicht zu einem zunehmend verbreiteten Narrativ, wonach KI-Outputs allein dem Nutzer zuzurechnen seien.
Fazit: Ein Urteil mit Sprengkraft für die KI-Branche
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Doch es sendet ein deutliches Signal in Richtung der KI-Industrie: Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Training verwendet und dabei vollständige Werke in seinen Modellen memorisiert, läuft Gefahr, in Verwertungsrechte einzugreifen – auch wenn diese Inhalte nur auf Nutzeranfrage erscheinen.
Für Rechteinhaber ist das Urteil ein Etappensieg. Für Entwickler von Sprachmodellen eine deutliche Mahnung, beim Training auf urheberrechtlich geschützte Werke zu verzichten oder klare Lizenzvereinbarungen zu treffen.
Was bleibt, ist eine große Unsicherheit – denn viele juristische Fragen rund um generative KI sind noch unbeantwortet. Mit diesem Urteil rückt das deutsche Urheberrecht jedoch ein gutes Stück näher an die Realität künstlicher Intelligenz heran.



