Negative Online-Bewertungen sind für viele Gastronomiebetriebe ein Ärgernis – rechtlich durchzusetzen, dass sie gelöscht werden, ist jedoch oft schwierig. Mit Beschluss vom 7. August 2025 (Az.: 27 O 262/25 eV) hat das Landgericht (LG) Berlin nun wichtige Grundsätze zur Zuständigkeit, zum Streitwert und zu den Pflichten von Hostprovidern nach dem Digital Services Act (DSA) festgelegt. Die Entscheidung bringt mehr Klarheit für betroffene Unternehmen und Plattformbetreiber.
1. Streitwert und Zuständigkeit bei Unterlassungsanträgen
Das LG Berlin betont: Ob ein gastronomischer Betrieb gegen eine negative Sterne-Bewertung vor dem Amts- oder Landgericht klagen kann, hängt vom Streitwert ab.
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Bis 5.000 Euro Streitwert: Zuständig ist das Amtsgericht.
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Über 5.000 Euro Streitwert: Zuständig ist das Landgericht.
Entscheidend ist die konkrete Darlegung des wirtschaftlichen oder immateriellen Schadens. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Im konkreten Fall konnte die Antragstellerin weder Umsatzverluste noch eine erhebliche Imagebeeinträchtigung belegen. Das Gericht stellte klar: Normale Restaurantbewertungen sind meist subjektiv und führen nicht automatisch zu gravierenden Eingriffen in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Praxistipp für Unternehmen:
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Streitwert nicht nur hoch ansetzen, sondern mit Belegen untermauern (z. B. Umsatzrückgänge, Kundenabwanderung, schwere Imageschäden).
2. Neue Anforderungen nach dem DSA
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zum Meldeverfahren nach dem DSA.
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Hostprovider erlangen erst dann wirksam Kenntnis von einer möglicherweise rechtsverletzenden Bewertung, wenn Betroffene das von der Plattform bereitgestellte Melde- und Abhilfeverfahren nutzen.
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Formlose Beschwerden per E-Mail, Telefon oder Brief reichen künftig nicht mehr aus.
Pflichten für Plattformbetreiber entstehen nur dann, wenn Betroffene das DSA-konforme Verfahren nutzen (Art. 16 DSA). Dieses muss leicht zugänglich und benutzerfreundlich gestaltet sein, etwa über einen Melde-Button neben der Bewertung.
Praxistipp für Unternehmen:
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Immer das vorgesehene Meldeverfahren der Plattform nutzen.
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Alle relevanten Fakten und Gründe für die Rechtswidrigkeit der Bewertung detailliert vortragen.
Praxistipp für Plattformbetreiber:
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Ein DSA-konformes Meldeverfahren bereitstellen.
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Dieses Verfahren leicht auffindbar und unkompliziert nutzbar machen.
Zusammenfassung: Was bedeutet das?
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Für Unternehmen: Klagen gegen negative Bewertungen haben vor dem Landgericht nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Schäden klar belegt werden.
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Für Plattformen: Nur über das DSA-Meldeverfahren eingehende Beschwerden begründen Prüf- und Entfernungspflichten.
Das LG Berlin schafft damit mehr Rechtssicherheit für beide Seiten und setzt klare Leitlinien für den Umgang mit Online-Bewertungen. Unternehmen sollten ihre Vorgehensweise anpassen und Plattformbetreiber ihre Systeme DSA-konform gestalten.