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Mieterselbstauskunft 2026: Was Vermieter wirklich fragen dürfen – und was nicht

Die Wohnung ist besichtigt, das Interesse groß – und dann kommt sie: die Mieterselbstauskunft. Für viele Mietinteressenten fühlt sich dieser Moment wie ein Verhör an. Einkommen, Arbeitgeber, persönliche Lebensumstände – wo endet das berechtigte Interesse des Vermieters und wo beginnt der Datenschutz?

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat Anfang 2026 eine überarbeitete Orientierungshilfe veröffentlicht. Sie bringt Struktur in ein Thema, das in der Praxis häufig unsicher gehandhabt wird.

Drei Phasen – drei unterschiedliche Spielregeln

Die DSK unterscheidet klar zwischen drei Zeitpunkten im Vermietungsprozess: Besichtigung, konkrete Mietabsicht und finale Auswahl.

Diese Einteilung ist entscheidend. Denn was heute noch unzulässig ist, kann morgen erlaubt sein – je nach Verfahrensstand.

Beim Besichtigungstermin ist der Datenhunger des Vermieters stark eingeschränkt. Hier dürfen regelmäßig nur Basisdaten wie Name und Anschrift erhoben werden. Selbst eine Ausweiskopie ist tabu.
Wer hier bereits Gehaltsnachweise oder SCHUFA-Daten verlangt, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis.

Der entscheidende Moment: „Ich will die Wohnung“

Sobald Mietinteressenten ernsthaft erklären, die Wohnung anmieten zu wollen, verschiebt sich die Rechtslage. Jetzt darf der Vermieter mehr fragen – aber längst nicht alles.

Zulässig sind insbesondere:

  • Angaben zur Anzahl der einziehenden Personen
  • Informationen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (z. B. Einkommen)
  • Fragen zu laufenden Insolvenzverfahren oder erheblichen Mietrückständen

Doch auch hier zieht die DSK klare Grenzen.

Unzulässig bleiben etwa:

  • Fragen nach Religion, Herkunft oder Staatsangehörigkeit
  • Informationen zu Schwangerschaft, Kinderwunsch oder Heiratsplänen
  • Mitgliedschaften in Parteien oder Mietervereinen
  • pauschale Fragen zu Vorstrafen

Der rote Faden ist deutlich: Erlaubt ist nur, was für die Durchführung des Mietverhältnisses wirklich erforderlich ist.

Ein häufiger Irrtum: „Einwilligung unterschreiben lassen“

Viele Formulare arbeiten mit Einwilligungserklärungen. Das klingt nach rechtlicher Absicherung – ist es aber oft nicht.

Die DSK stellt klar: Gibt es bereits eine gesetzliche Grundlage (z. B. vorvertragliches Verhältnis), ist eine Einwilligung nicht nur überflüssig, sondern unzulässig.

Hinzu kommt ein praktisches Problem: Wer eine Wohnung will, hat kaum eine echte Wahl. Die „Einwilligung“ erfolgt also regelmäßig unter Druck – und ist damit rechtlich angreifbar.

Bonität ja – aber bitte gezielt

Spannend ist der Umgang mit Bonitätsprüfungen. Hier differenziert die Orientierungshilfe sehr genau:

  • Mietinteressenten dürfen eigene Bonitätsnachweise vorlegen
  • Vermieter dürfen nicht pauschal umfangreiche Selbstauskünfte (z. B. nach Art. 15 DSGVO) verlangen
  • Eigene Anfragen bei Auskunfteien sind nur zulässig, wenn sie wirklich erforderlich sind

Das bedeutet: „Mehr Daten = mehr Sicherheit“ gilt hier gerade nicht.

Nach der Entscheidung: Noch mehr Fragen?

Hat sich der Vermieter für einen Bewerber entschieden, dürfen zusätzliche Informationen eingeholt werden. Aber auch hier gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Beispiel:
Fragen zu früheren Mietverhältnissen sind nur zulässig, wenn es um erhebliche Pflichtverletzungen geht – etwa relevante Mietrückstände.

Dagegen unzulässig:
Die pauschale Forderung nach einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.

Und was passiert mit den Daten?

Ein oft übersehener Punkt: die Löschungspflicht.

Daten abgelehnter Mietinteressenten müssen grundsätzlich gelöscht werden – regelmäßig spätestens nach sechs Monaten.

Besonders deutlich positioniert sich die DSK bei sogenannten „schwarzen Listen“:
Das systematische Speichern „auffälliger“ Bewerber ist unzulässig.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Vermieter und Makler wird eines klar: Standardformulare aus dem Internet sind riskant. Viele enthalten Fragen, die datenschutzrechtlich nicht haltbar sind.

Für Mietinteressenten bedeutet die Orientierungshilfe hingegen:
Nicht jede Frage muss beantwortet werden. Unzulässige Fragen dürfen rechtlich folgenlos unbeantwortet bleiben.

Fazit

Die DSK schärft mit ihrer Orientierungshilfe den Blick für das Wesentliche:
Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt.

Die Mieterselbstauskunft bleibt ein zulässiges Instrument – aber nur innerhalb klarer Grenzen. Wer diese missachtet, riskiert nicht nur datenschutzrechtliche Probleme, sondern auch die Unwirksamkeit seiner Entscheidungsgrundlage.

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