Die zunehmende Sensibilisierung im Datenschutzrecht bringt auch alltägliche Geschäftsmodelle auf den Prüfstand – etwa die Übermittlung von Vertragsdaten an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA. Das OLG Bamberg (Urt. v. 05.05.2025 – 4 U 120/24 e) hat nun in einem Berufungsverfahren entschieden: Die Weitergabe sogenannter „Positivdaten“ nach Abschluss eines Mobilfunkvertrags an die SCHUFA ist im konkreten Fall datenschutzrechtlich zulässig.
Die Klage des betroffenen Verbrauchers, der auf immateriellen Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung der Ersatzpflicht klagte, blieb damit ohne Erfolg.
Worum ging es?
Der Kläger hatte nach dem Abschluss eines Postpaid-Mobilfunkvertrags festgestellt, dass der Anbieter bestimmte personenbezogene Daten – etwa über die Vertragsbeziehung – an die SCHUFA übermittelt hatte. Anders als bei Negativmerkmalen (z. B. Zahlungsverzug) handelt es sich bei sogenannten Positivdaten um Informationen, die anzeigen, dass ein Vertrag besteht – ohne Zahlungsprobleme. Der Kläger sah darin einen unzulässigen Eingriff in seine informationelle Selbstbestimmung.
Das Landgericht Würzburg hatte die Klage bereits abgewiesen. Die Berufung vor dem OLG Bamberg blieb erfolglos.
Die Entscheidung im Überblick
1. Kein Verstoß gegen die DSGVO
Zentral war die Frage, ob die Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – also auf Basis eines „berechtigten Interesses“ – zulässig war. Das OLG Bamberg bejahte dies. Die Argumentation orientierte sich eng an den Maßgaben des EuGH und stellte klar:
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Betrugsprävention, Überschuldungsvermeidung und die Ermöglichung von Ausfallrisikoprognosen seien legitime Interessen, die eine Datenübermittlung rechtfertigen können.
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Die Informationen, die übermittelt wurden, seien nicht sensibel und beträfen allgemeine Vertragsinformationen, die auf einen Großteil der Bevölkerung zuträfen.
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Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die Übermittlung ein Nachteil entstanden sei – im Gegenteil: Das Vorhandensein von Positivdaten könne sich positiv auf den Bonitätsscore auswirken.
2. Kein milderes Mittel ersichtlich
Der Kläger argumentierte, der Anbieter könne auch andere Maßnahmen zur Betrugsprävention ergreifen. Das OLG wies dies zurück. Angesichts der Automatisierung und Effizienzanforderungen im Telekommunikationsgeschäft seien personalintensive Alternativen wirtschaftlich nicht zumutbar.
3. Unterlassungsantrag zu unbestimmt
Der Antrag auf Unterlassung scheiterte nicht nur materiell, sondern bereits formell: Das Gericht monierte, der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Begriffe wie „nicht vertragsgemäßes Verhalten“ oder „Beauftragung eines Vertrags“ seien zu unklar und dürften nicht dem Vollstreckungsgericht zur Auslegung überlassen bleiben.
4. Kein Feststellungsinteresse
Auch der Antrag auf Feststellung zukünftiger Ersatzpflichten wurde abgewiesen. Zwar könne offengelassen werden, ob ein solches Interesse überhaupt schlüssig behauptet sei. Jedenfalls fehle es an einem Verstoß – und damit an einer Grundlage für eine solche Feststellung.
Praxisrelevanz: Grenzen der Betroffenenrechte – und der Anbieterpflichten
Diese Entscheidung steht in einer Reihe von Urteilen, die die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Positivdatenbejahen – u. a. OLG Düsseldorf und mehrere Landgerichte. Das Urteil betont: Auch wenn Betroffene mit dem Begriff „Datenübermittlung“ eine Verletzung ihrer Rechte verbinden – die rechtliche Bewertung fällt differenzierter aus.
Für Unternehmen bedeutet das:
Die Übermittlung von Positivdaten bleibt datenschutzrechtlich möglich, sofern sie auf einem berechtigten Interesse fußt und ordnungsgemäß über die Datenverarbeitung informiert wurde.
Für Verbraucher gilt:
Nicht jede Datenverarbeitung stellt automatisch eine Datenschutzverletzung dar. Wer DSGVO-Schadensersatz geltend machen will, muss mehr darlegen als das bloße Bestehen einer Datenweitergabe – etwa einen konkreten Nachteil oder Kontrollverlust.
Fazit
Das OLG Bamberg stärkt mit seinem Urteil die Praxis vieler Unternehmen im Massengeschäft, Positivdaten im Rahmen der Risikoeinschätzung an Auskunfteien zu melden. Dabei zeigt das Urteil aber auch, dass Klarheit im Antragentscheidend ist – und dass Datenschutz nicht isoliert, sondern im Lichte wirtschaftlicher Abläufe betrachtet wird.
Für die Praxis:
Wer Unterlassung oder Schadensersatz verlangt, sollte konkret, differenziert und rechtlich sauber argumentieren. Die bloße Berufung auf die DSGVO reicht nicht.



