Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Urteil vom 10. Januar 2025 (Az. 6 U 62/24) die Rechte von Verbrauchern bei der Online-Kündigung gestärkt. Im Zentrum des Falls stand die Gestaltung eines Kündigungsprozesses auf der Website eines Telekommunikationsunternehmens. Das Gericht stellte klar, dass eine Bestätigungsschaltfläche für die Kündigung ohne Zwischenschritte direkt erreichbar sein muss.
Der Fall: Verbraucherschützer gegen Telekommunikationsanbieter
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband, der eine gängige Praxis im Online-Kündigungsprozess eines Telekommunikationsunternehmens beanstandete. Auf dessen Webseite gab es zwar eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Verträge hier kündigen“, doch nach dem Klick darauf wurden Nutzer durch mehrere Abfragen geführt:
- Auswahl des betroffenen Vertrags (Mobilfunk, Festnetz etc.).
- Angabe der Zahlungsmethode.
- Bestimmung, ob nur Zusatzoptionen oder der gesamte Vertrag gekündigt werden soll.
Erst nach Beantwortung dieser Fragen erschien die endgültige „Jetzt kündigen“-Schaltfläche. Der Verbraucherschutzverband argumentierte, dass diese Gestaltung gegen § 312k BGB verstößt, weil die Bestätigungsschaltfläche nicht „ständig verfügbar“ sei. Die Beklagte hielt den Prozess hingegen für notwendig, um den kündigenden Vertrag eindeutig zu identifizieren.
Das Landgericht Köln hatte die Klage in diesem Punkt abgewiesen, doch das OLG Köln entschied nun anders.
Das Urteil: Kündigung muss ohne unnötige Hürden möglich sein
Das OLG Köln stellte fest, dass die Gestaltung der Kündigungsseite nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Konkret verstößt sie gegen § 312k Abs. 2 BGB, der vorsieht:
- Eine gut sichtbare Kündigungsschaltfläche („Verträge hier kündigen“), die unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führt.
- Eine Bestätigungsseite, auf der sowohl die notwendigen Angaben zur Identifikation des Vertrags gemacht werden können als auch eine ständig sichtbare Bestätigungsschaltfläche („Jetzt kündigen“) vorhanden ist.
Fehlende unmittelbare Verfügbarkeit der Bestätigungsschaltfläche
Das Gericht stellte klar, dass die Bestätigungsseite eine durchgängig sichtbare Bestätigungsschaltfläche enthalten muss. Die stufenweise Einblendung, wie sie die Beklagte vornahm, sei unzulässig. Die gesetzliche Regelung habe den Zweck, Kündigungen zu erleichtern und zu verhindern, dass Unternehmen durch psychologische Hürden Kunden davon abhalten, ihren Vertrag tatsächlich zu beenden.
Die Argumentation der Beklagten, dass die Abfragen zur Identifikation des Vertrags notwendig seien, ließ das Gericht nicht gelten. Unternehmen könnten zwar Identifizierungsmerkmale abfragen, aber dies dürfe nicht dazu führen, dass die Bestätigungsschaltfläche erst nach und nach sichtbar werde.
Das OLG Köln folgte damit der Argumentation des OLG Düsseldorf, das bereits in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 23.05.2024, Az. 20 UKl 3/23) eine vergleichbare Gestaltung für unzulässig erklärte.
Weitere Entscheidung: Pflicht zur Bereitstellung von Produktinformationsblättern
Neben der Kündigungsproblematik befasste sich das OLG Köln auch mit einer weiteren Frage: der Bereitstellung von Produktinformationsblättern für Telekommunikationstarife.
Laut der Telekommunikations-Transparenzverordnung (TK-TransparenzVO) müssen Anbieter diese Blätter „leicht zugänglich“ machen. Die Beklagte hatte sie jedoch erst auf der Detailseite jedes Tarifs verlinkt, nicht aber direkt in der Tarifübersicht.
Das Gericht entschied, dass dies nicht ausreicht. Bereits auf der ersten Übersichtsseite, auf der Tarife beworben werden, müssen die Produktinformationsblätter verfügbar sein. Nur so könnten Verbraucher die wesentlichen Vertragsdetails direkt vergleichen, ohne weitere Klicks tätigen zu müssen.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Telekommunikationsanbieter, die bislang Produktinformationen erst auf nachgelagerten Seiten zur Verfügung stellen.
Rechtliche Bedeutung und Auswirkungen für Unternehmen
Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an Unternehmen, wenn sie Verbrauchern eine Online-Kündigungsmöglichkeit anbieten. § 312k BGB wurde 2022 mit dem Ziel eingeführt, die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen so einfach wie den Vertragsabschluss zu machen. Unternehmen, die ihre Kündigungsschaltflächen hinter unnötigen Abfragen „verstecken“, laufen Gefahr, abgemahnt oder verklagt zu werden.
Betroffene Unternehmen sollten daher prüfen:
- Ist die Kündigungsschaltfläche leicht auffindbar?
- Erscheint nach dem Klick sofort eine Bestätigungsseite mit einer jederzeit sichtbaren Bestätigungsschaltfläche?
- Werden Verbraucher nicht durch unnötige Fragen oder Klicks abgeschreckt?
Auch im Bereich der Produktinformationsblätter müssen Telekommunikationsanbieter nachbessern. Wer Tarifdetails erst auf Unterseiten bereitstellt, riskiert Abmahnungen und Unterlassungsklagen.
Fazit: Mehr Transparenz und Einfachheit für Verbraucher
Das OLG Köln stärkt mit seiner Entscheidung die Verbraucherrechte und setzt Unternehmen klare Grenzen. Kündigungen müssen einfach, transparent und ohne unnötige Hürden möglich sein. Gleiches gilt für die Bereitstellung wichtiger Vertragsinformationen.
Für Verbraucher bedeutet dies: Kündigungen lassen sich künftig schneller und unkomplizierter durchführen. Für Unternehmen hingegen wird deutlich, dass sie ihre digitalen Prozesse an die strengen Vorgaben des Verbraucherrechts anpassen müssen.



