Der Streit um Bonitätsscores beschäftigt seit der vielbeachteten Entscheidung des EuGH zum SCHUFA-Scoring weiterhin zahlreiche Gerichte. Verbraucher möchten häufig genauer wissen, wie ihr Scorewert zustande kommt – und verlangen Einsicht in Berechnungsformeln oder Gewichtungen einzelner Faktoren.
Ein aktueller Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 03.02.2026 (Az. 9 U 148/25) zeigt jedoch: Die Anforderungen an Transparenz nach der DSGVO haben Grenzen.
Der Senat stellt klar, dass Auskunfteien zwar ihre Bewertungslogik erläutern müssen – den Algorithmus selbst aber nicht offenlegen müssen.
Der Hintergrund: Streit um einen Bonitätsscore
Der Kläger wandte sich gegen die Erstellung seines Bonitätsscores durch eine Wirtschaftsauskunftei. Er machte unter anderem geltend:
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der Score werde rechtswidrig berechnet,
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er beruhe auf einer automatisierten Entscheidung nach Art. 22 DSGVO,
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außerdem habe er Anspruch auf detaillierte Informationen zur Berechnungsmethode.
Die Vorwürfe zielten damit im Kern auf eine Frage, die seit der EuGH-Entscheidung zum SCHUFA-Scoring intensiv diskutiert wird:
Ist der Score selbst bereits eine automatisierte Entscheidung mit rechtlicher Wirkung?
Das OLG Stuttgart verneinte dies.
Scorewert ist keine automatisierte Entscheidung
Nach Auffassung des Senats handelt es sich beim Bonitätsscore zunächst lediglich um Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO.
Der Score bewertet statistisch die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Person künftig kreditrelevante Verpflichtungen erfüllt. Die eigentliche Entscheidung über einen Kredit oder Vertrag trifft jedoch nicht die Auskunftei, sondern das jeweilige Unternehmen – etwa eine Bank oder ein Händler.
Damit fehlt es nach Ansicht des Gerichts an einer entscheidenden Voraussetzung des Art. 22 DSGVO:
Eine automatisierte Entscheidung muss unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten oder den Betroffenen in vergleichbarer Weise erheblich beeinträchtigen.
Der Scorewert allein erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Eine „Vorgriffswirkung“ genügt nicht
Besonders deutlich formuliert das Gericht einen Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird.
Selbst wenn ein Scorewert eine wichtige Rolle bei Kreditentscheidungen spielt, reicht dies nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Score die Entscheidung faktisch determiniert.
Der Kläger konnte jedoch nicht nachweisen, dass ein niedriger Score regelmäßig oder nahezu automatisch zur Kreditablehnung führt. Im Gegenteil: Ihm war später sogar ein Kredit über 20.000 Euro gewährt worden.
Damit fehlte es an der für Art. 22 DSGVO notwendigen unmittelbaren Wirkung.
Transparenzpflicht ja – aber ohne Offenlegung der Formel
Ein weiterer Schwerpunkt des Beschlusses betrifft das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.
Der Kläger verlangte detaillierte Informationen zur konkreten Berechnung seines Scorewerts – insbesondere zur Gewichtung einzelner Kriterien.
Auch diesen Anspruch verneinte das Gericht.
Nach Auffassung des Senats genügt es, wenn die Auskunftei:
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die verarbeiteten Datenkategorien erläutert,
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die Grundzüge der Prognoselogik beschreibt,
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die statistischen Vergleichsgruppen erklärt und
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Zweck sowie Tragweite des Scores nachvollziehbar darstellt.
Nicht erforderlich ist dagegen die Offenlegung:
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der konkreten Gewichtung einzelner Faktoren
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oder der mathematischen Berechnungsformel.
Eine solche Offenlegung würde nach Ansicht des Gerichts faktisch zur Preisgabe des Algorithmus führen.
Zusammenhang zwischen Zahlungseinträgen und Score
Das Gericht betont außerdem, dass ein weitergehender Aufklärungsbedarf nicht besteht, wenn die Bewertung offensichtlich nachvollziehbar ist.
Im konkreten Fall lagen frühere Zahlungsschwierigkeiten vor. Dass solche Negativmerkmale einen Bonitätsscore verschlechtern, sei für den Betroffenen ohne weiteres verständlich.
Damit fehle es an einem zusätzlichen Transparenzbedürfnis.
Unterschiedliche Rechtsprechung der Obergerichte
Bemerkenswert ist, dass das OLG Stuttgart ausdrücklich auf eine abweichende Rechtsprechung des OLG Dresdenhinweist.
Dort wurden Auskunftsansprüche teilweise weitergehend bejaht. Die entsprechenden Verfahren sind bereits beim Bundesgerichtshof anhängig.
Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte daher in absehbarer Zeit folgen.
Fazit
Der Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart zeigt eine eher zurückhaltende Auslegung der Transparenzpflichten beim Scoring.
Nach Ansicht des Gerichts gilt:
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Ein Bonitätsscore ist grundsätzlich keine automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO.
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Unternehmen müssen ihre Bewertungslogik verständlich erläutern, aber keine Berechnungsformeln oder Gewichtungen offenlegen.
Die Entwicklung der Rechtsprechung bleibt dennoch spannend. Da mehrere Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig sind, könnte sich die rechtliche Bewertung des Scorings in den kommenden Jahren weiter konkretisieren.