Zum Inhalt springen

„Pay or Okay“ vor dem Aus? Was Medienhäuser jetzt über das neue BVerwG-Urteil (Österreich) wissen müssen

Ein Urteil, das tief ins Geschäftsmodell eingreift

Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 13. August 2025 ein Urteil gefällt, das bei vielen Medienhäusern für Aufsehen sorgen dürfte (Az. W214 2240372-1/24E). Im Zentrum steht das inzwischen weitverbreitete „Pay or Okay“-Modell – also die Wahl zwischen kostenpflichtigem Abo-Zugang oder kostenlosem Zugriff bei gleichzeitiger Einwilligung in umfangreiches Tracking und personalisierte Werbung.

Was auf den ersten Blick nach einem fairen Deal klingt, bekommt durch das Urteil eine neue rechtliche Dimension. Denn: Das Gericht hat die Freiwilligkeit solcher Einwilligungen in Zweifel gezogen – mit weitreichenden Folgen für Verlage, Newsportale und werbefinanzierte Plattformen.

 

Kernaussage: Einwilligung ist nicht gleich Einwilligung

Die DSGVO kennt klare Kriterien, wann eine Einwilligung wirksam ist. Laut Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO muss sie freiwillig, informiert, spezifisch und eindeutig erfolgen. Das BVerwG stellt in seinem Urteil klar:

Einwilligungsquoten von über 99 % sprechen nicht unbedingt für hohe Nutzerzufriedenheit – sondern können vielmehr ein Indiz für mangelnde Freiwilligkeit sein.

Ein Angebot, bei dem Nutzer:innen nur zwischen einem kostenpflichtigen Abo oder vollständigem Tracking wählen können, ist nach Ansicht des Gerichts nicht freiwillig, sondern eher ein „Take it or leave it“-Szenario.

Granularität ist Pflicht – Pauschale Einwilligungen reichen nicht mehr aus

Ein zweiter zentraler Punkt des Urteils betrifft die Art und Weise, wie Einwilligungen eingeholt werden. Ein bloßes Ja oder Nein – also: „Zustimmen oder Bezahlen“ – reicht nach Ansicht des Gerichts nicht mehr aus. Vielmehr müsse die Einwilligung granular gestaltet sein. Das bedeutet:

  • Nutzer:innen müssen die Möglichkeit haben, einzelne Zwecke oder Anbieter individuell zu wählen oder abzulehnen.

  • Eine pauschale Zustimmung für alles – z. B. für „personalisierte Inhalte, Werbung und Partnerdienste“ – genügt nicht den Anforderungen aus Art. 7 DSGVO und Art. 4 Nr. 11 DSGVO.

Medienhäuser, die mit Ein-Klick-Zustimmungen arbeiten, laufen damit rechtlich ins Risiko.

Rechtlicher Zwang statt echter Entscheidung

Besonders kritisch sieht das BVerwG die Tatsache, dass die Wahlfreiheit künstlich verengt wird: Entweder zahlen – oder alles preisgeben. Das widerspricht dem Kerngedanken der DSGVO, wonach eine Einwilligung nicht unter (ökonomischem) Druck erfolgen darf.

Zwar betont das Urteil nicht, dass jede Form von „Pay or Okay“ grundsätzlich unzulässig ist – aber: Die konkrete Ausgestaltung entscheidet. Ein Modell, das keine echte Auswahlmöglichkeit bietet, wird der DSGVO nicht gerecht.

Keine Flucht in Formalien: NGOs dürfen klagen

Das Urteil enthält noch einen weiteren, politisch brisanten Aspekt: Die Klage wurde von einer NGO geführt – und zwar im Rahmen eines Musterverfahrens. Der Einwand, es handle sich um einen „Rechtsmissbrauch“, weil die NGO in eigenem Interesse agiere, wurde vom Gericht klar zurückgewiesen.

Musterverfahren sind legitim, sofern sie sich auf reale Datenschutzverstöße beziehen – und zwar sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht.

Medienunternehmen können sich also nicht mehr darauf verlassen, dass Verfahren abgewiesen werden, nur weil sie von Aktivist:innen angestoßen wurden.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für Medienhäuser und Publisher bedeutet dieses Urteil vor allem eines: Es besteht akuter Handlungsbedarf. Wer weiterhin auf ein reines „Pay or Okay“-Modell setzt, ohne dabei die Anforderungen der DSGVO an Freiwilligkeit und Granularität zu erfüllen, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch den Verlust der datenschutzrechtlichen Legitimation zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

Was jetzt zu tun ist:

  • Einwilligungsdialoge überprüfen: Ist die Zustimmung granular, informativ und optional gestaltet?

  • Alternative Modelle prüfen: Gibt es Varianten, bei denen die Nutzerwahl nicht zur faktischen Einwilligungsfalle wird?

  • Transparenz schaffen: Können Nutzer:innen die Tragweite ihrer Entscheidung wirklich nachvollziehen?

 

Pressefreiheit vs. Datenschutz: Kein Freifahrtschein

Das BVerwG stellt auch klar: Die Datenschutzbehörde darf zwar bei ihrer Abwägung zwischen Pressefreiheit und Datenschutz eine politische Dimension berücksichtigen, bleibt aber trotzdem an die Vorgaben der DSGVO gebunden. Pressefreiheit allein schützt also nicht vor Datenschutzvorgaben.

 

Fazit: Geschäftsmodell überdenken, nicht nur anpassen

Dieses Urteil ist keine Randnotiz, sondern ein deutlicher Fingerzeig der Rechtsprechung. Es zwingt Medienhäuser dazu, ihre Geschäftsmodelle nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zu überdenken. Wer dauerhaft auf Einwilligungen als Rechtsgrundlage setzt, muss sicherstellen, dass diese auch rechtlich tragfähig sind – und das bedeutet mehr als ein „Okay“-Button am unteren Bildschirmrand.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit unserem spezialisierten Team.

Search ITRECHT24

Global knowledge searchEnter to open

Mindestens zwei Zeichen eingeben.