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Rechtsprechung

Unternehmensverschmelzung kann Unterlassungsanspruch entfallen lassen

Ein Unternehmen begeht einen Wettbewerbsverstoß, wird verklagt und während des laufenden Verfahrens auf eine andere Gesellschaft verschmolzen. Haftet die übernehmende Gesellschaft automatisch auf Unterlassung weiter?

Nicht unbedingt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 – I ZR 213/25 –  entschieden, dass eine durch das Verhalten der untergegangenen Gesellschaft begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergeht.

Die Entscheidung betrifft einen Streit über Vertragszusammenfassungen bei Telekommunikationsverträgen. Ihre Bedeutung reicht jedoch über das Telekommunikationsrecht hinaus. Sie betrifft eine zentrale Frage des Wettbewerbs- und Prozessrechts: Was geschieht mit einem Unterlassungsanspruch, wenn die ursprünglich verantwortliche Gesellschaft während des Rechtsstreits durch Verschmelzung erlischt?

Der Fall: Zwei Dienste, zwei Vertragszusammenfassungen

Die ursprünglich beklagte Gesellschaft vertrieb über einen gemeinsamen Internetauftritt Produkte aus den Bereichen Internet, Telefonie und Fernsehen.

Kunden konnten einen Internet- und Telefontarif sowie einen zusätzlichen Fernsehzugangsdienst gemeinsam bestellen. Beide Leistungen waren allerdings auch unabhängig voneinander erhältlich, getrennt widerrufbar und getrennt kündbar.

Im letzten Schritt des Online-Bestellprozesses stellte das Unternehmen für jeden Dienst eine eigene Vertragszusammenfassung als PDF-Dokument bereit.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt das für unzulässig. Nach seiner Auffassung hätte bei einer gemeinsamen Bestellung eine einheitliche Vertragszusammenfassung zur Verfügung gestellt werden müssen.

Daneben beanstandete der Verband, dass bei der Werbung für einen weiteren Fernsehzugangsdienst die Identität und Anschrift der Anbieterin nicht rechtzeitig erkennbar gewesen seien.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht München I wies die Klage hinsichtlich der getrennten Vertragszusammenfassungen zunächst ab. Wegen der unzureichenden Anbieterinformationen verurteilte es das Unternehmen dagegen zur Unterlassung.

Das Oberlandesgericht München ging weiter. Es nahm an, dass der Internet- und Telefontarif sowie der Fernsehzugangsdienst als Paket im Sinne des Telekommunikationsgesetzes angeboten worden seien. Deshalb hätte das Unternehmen nach Auffassung des OLG eine einheitliche Vertragszusammenfassung bereitstellen müssen.

Während des Revisionsverfahrens wurde die ursprünglich verklagte Gesellschaft jedoch auf eine andere Gesellschaft des Konzerns verschmolzen. Die bisherige Beklagte erlosch dadurch.

Diese gesellschaftsrechtliche Veränderung entschied letztlich den Rechtsstreit.

Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine sogenannte Begehungsgefahr besteht.

Hat ein Unternehmen bereits gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen, wird regelmäßig vermutet, dass sich ein vergleichbarer Verstoß wiederholen kann. Juristisch spricht man von Wiederholungsgefahr.

Diese Wiederholungsgefahr ist jedoch kein abstrakter Bestandteil des Geschäftsbetriebs. Sie ist nach den tatsächlichen Verhältnissen der Person oder Gesellschaft zu beurteilen, gegen die der Unterlassungsanspruch gerichtet wird.

Genau daraus folgt die Kernaussage des BGH:

Verstöße von Organen oder Mitarbeitern einer später verschmolzenen Gesellschaft begründen grundsätzlich keine Wiederholungsgefahr bei der übernehmenden Gesellschaft.

Keine automatische Übertragung der Wiederholungsgefahr

Mit der Verschmelzung ging das Vermögen der bisherigen Gesellschaft auf die neue Beklagte über. Die ursprüngliche Gesellschaft erlosch gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Umwandlungsgesetz.

Die übernehmende Gesellschaft trat zwar prozessual in den laufenden Rechtsstreit ein. Daraus folgte nach Auffassung des BGH aber nicht, dass sie auch für den gegen die frühere Gesellschaft gerichteten Unterlassungsanspruch einstehen musste.

Der Grund: Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der an das Verhalten des konkret in Anspruch genommenen Rechtsträgers anknüpft.

Ein von der früheren Gesellschaft begangener Verstoß lässt daher nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die übernehmende Gesellschaft denselben Verstoß künftig ebenfalls begehen wird.

Auch eine Erstbegehungsgefahr entsteht nicht allein dadurch, dass ein Unternehmen auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen wird.

Unterlassungsansprüche folgen anderen Regeln als Zahlungsansprüche

Die Entscheidung verdeutlicht einen wesentlichen Unterschied zwischen Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen.

Zahlungsverpflichtungen, Schadensersatzansprüche oder sonstige Vermögensverbindlichkeiten können im Rahmen einer Verschmelzung grundsätzlich auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen.

Ein Unterlassungsanspruch dient dagegen dazu, ein künftiges Verhalten zu verhindern. Er setzt deshalb voraus, dass gerade bei der in Anspruch genommenen Person oder Gesellschaft die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht.

Diese Gefahr lässt sich nicht allein aus der gesellschaftsrechtlichen Rechtsnachfolge ableiten.

Der BGH bleibt damit bei seiner bisherigen Rechtsprechung: Die Rechtsnachfolge in das Vermögen führt nicht automatisch zu einer Rechtsnachfolge in eine persönlich begründete Wiederholungsgefahr.

Was gilt, wenn die neue Gesellschaft die Geschäftspraxis fortsetzt?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vorgetragen, dass die übernehmende Gesellschaft die beanstandete Geschäftspraxis unverändert fortführe.

Ein solcher Vortrag kann grundsätzlich eine eigene Begehungs- oder Wiederholungsgefahr der neuen Gesellschaft begründen. Im konkreten Verfahren half dies dem Kläger jedoch nicht.

Der BGH wertete das Verhalten der neuen Gesellschaft als neuen Streitgegenstand.

Gegenstand der ursprünglichen Klage war das Verhalten der später erloschenen Gesellschaft. Ein eigenständiger Verstoß der übernehmenden Gesellschaft hätte auf einer neuen tatsächlichen Grundlage verfolgt werden müssen.

Eine solche Erweiterung des Streitgegenstands ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr möglich. Der BGH konnte deshalb nicht erstmals prüfen, ob die neue Gesellschaft die beanstandete Praxis selbst fortgesetzt hatte.

Für den Kläger wäre insoweit ein gesondertes Vorgehen gegen die übernehmende Gesellschaft erforderlich gewesen.

Keine Entscheidung über die Pflicht zu einer einheitlichen Vertragszusammenfassung

Besonders wichtig ist, was der BGH nicht entschieden hat.

Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob bei der gemeinsamen Bestellung des Internet- und Telefontarifs sowie des Fernsehzugangsdiensts tatsächlich eine einheitliche Vertragszusammenfassung erforderlich war.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde nicht deshalb aufgehoben, weil dessen Auslegung der §§ 54 und 66 TKG fehlerhaft gewesen wäre. Der BGH musste diese Frage nicht mehr klären.

Entscheidend war allein, dass gegenüber der nunmehr beklagten Gesellschaft keine ausreichende Begehungsgefahr bestand.

Aus dem Urteil lässt sich daher nicht ableiten, dass Telekommunikationsanbieter bei kombinierten Angeboten stets getrennte Vertragszusammenfassungen verwenden dürfen.

Ebenso wenig bestätigt die Entscheidung, dass zwingend eine gemeinsame Zusammenfassung erforderlich ist.

Diese materiell-rechtliche Frage bleibt offen.

Anbieteridentität muss rechtzeitig genannt werden

Der zweite Teil des Rechtsstreits betraf die Information über die Identität und Anschrift des Diensteanbieters.

Bei der Werbung für einen Fernsehzugangsdienst war zunächst nur über das Impressum erkennbar, welche Gesellschaft Vertragspartnerin werden sollte. Die vollständigen Informationen erschienen erst später in der Vertragszusammenfassung.

Das Oberlandesgericht hatte darin eine Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen gesehen. Der BGH erklärte ausdrücklich, dass diese Verurteilung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bestehen geblieben wäre.

Die Identität und Anschrift des Unternehmers gehören bei einer konkreten geschäftlichen Aufforderung regelmäßig zu den wesentlichen Informationen im Sinne von § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Sie müssen zu dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, in dem Verbraucher ihre geschäftliche Entscheidung treffen. Ein bloßer Verweis auf das Impressum kann dafür je nach Gestaltung des Bestellprozesses unzureichend sein.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?

Die Entscheidung ist für Unternehmen relevant, die an Verschmelzungen, Umstrukturierungen oder Konzerntransaktionen beteiligt sind.

Eine Verschmelzung kann dazu führen, dass ein gegen die bisherige Gesellschaft gerichteter Unterlassungsanspruch mangels Wiederholungsgefahr nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die übernehmende Gesellschaft eine beanstandete Praxis risikolos fortführen darf.

Setzt sie das Verhalten selbst fort, kann dadurch eine neue Erst- oder Wiederholungsgefahr entstehen. Diese muss jedoch eigenständig dargelegt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

Unternehmen sollten daher nach einer Verschmelzung prüfen,

  • welche laufenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren bestehen,
  • welche Geschäftspraktiken der übertragenden Gesellschaft fortgeführt werden,
  • ob bestehende Bestellprozesse rechtlich überprüft wurden und
  • ob gegen die neue Gesellschaft neue Ansprüche entstehen können.

Eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung ersetzt keine wettbewerbsrechtliche Compliance-Prüfung.

Was bedeutet die Entscheidung für Kläger und Verbände?

Auch für Wettbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen enthält das Urteil wichtige Hinweise.

Kommt es während eines Unterlassungsverfahrens zu einer Verschmelzung, genügt es nicht, allein auf den früheren Verstoß zu verweisen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die übernehmende Gesellschaft die beanstandete Handlung selbst begeht oder konkret zu begehen droht.

Wird die Geschäftspraxis fortgeführt, sollte dies möglichst frühzeitig in das Verfahren eingeführt werden.

Geschieht dies erst in der Revisionsinstanz, kann der Vortrag als neuer Streitgegenstand unberücksichtigt bleiben.

Je nach Verfahrensstand kann deshalb eine Klageanpassung oder ein neues Verfahren gegen die Rechtsnachfolgerin erforderlich sein.

Prozessuale Rechtsnachfolge ist keine materielle Haftung

Der BGH stellte klar, dass die übernehmende Gesellschaft ohne Unterbrechung in den laufenden Prozess eintrat.

Das betrifft jedoch nur die prozessuale Stellung.

Die neue Gesellschaft wird Partei des bestehenden Verfahrens und grundsätzlich auch durch die bisherigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Daraus folgt aber nicht, dass der geltend gemachte Anspruch inhaltlich automatisch gegen sie besteht.

Zwischen der prozessualen Fortführung des Verfahrens und der materiell-rechtlichen Haftung ist deshalb strikt zu unterscheiden.

Diese Trennung ist für die Praxis entscheidend: Eine Gesellschaft kann zwar in einen Prozess eintreten, ohne dass die Voraussetzungen des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ihr gegenüber erfüllt sind.

Fazit: Verschmelzung lässt Wiederholungsgefahr nicht automatisch übergehen

Der BGH bestätigt mit seinem Urteil vom 3. Juni 2026, dass eine gesellschaftsrechtliche Rechtsnachfolge nicht ohne Weiteres zur Übertragung einer wettbewerbsrechtlichen Wiederholungsgefahr führt.

Verstöße der erloschenen Gesellschaft begründen grundsätzlich keinen Unterlassungsanspruch gegen die übernehmende Gesellschaft. Dafür muss eine eigene Begehungsgefahr bestehen.

Setzt die Rechtsnachfolgerin die beanstandete Praxis fort, kann ein neuer Unterlassungsanspruch entstehen. Dieser beruht jedoch auf einem eigenen Sachverhalt und muss rechtzeitig zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

Offen bleibt dagegen, ob bei gemeinsam angebotenen Telekommunikationsdiensten eine einheitliche Vertragszusammenfassung erforderlich ist. Die Entscheidung sollte daher nicht als inhaltliche Freigabe getrennter Vertragszusammenfassungen verstanden werden.

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