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Vertrauen, Pflicht und Datenschutz: Was Sachverständige bei der Datenweitergabe beachten müssen

Stellen Sie sich vor, ein Sachverständiger erstattet ein Gutachten im Auftrag eines Gerichts – und plötzlich geht es um Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und nicht zuletzt die Frage: Wer haftet, wenn sensible Informationen weitergegeben werden?

Genau um diesen sensiblen Bereich drehte sich ein aktueller Fall, den das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 24.03.2025 – 4 U 1664/24) entschieden hat.

Der Fall: Auskunftsanspruch gegen eine gerichtliche Gutachterin

Eine Klägerin verlangte von einer gerichtlich bestellten Sachverständigen Auskunft nach Art. 15 DSGVO und zusätzlich Schadensersatz. Hintergrund war ein familiengerichtliches Verfahren, bei dem die Sachverständige personenbezogene Daten an das Gericht übermittelte und später auch Kontakt zur Staatsanwaltschaft hatte. Die Klägerin fühlte sich dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und machte geltend, die Datenweitergabe habe ihr Ansehen und ihre Erfolgschancen im Sorgerechtsverfahren erheblich beeinträchtigt.

Doch weder das Landgericht Dresden noch das Oberlandesgericht gaben ihr Recht. Der Auskunftsanspruch sei erfüllt worden, Schadensersatz stehe ihr ebenfalls nicht zu.

Wann ist ein Auskunftsanspruch erfüllt?

Das Gericht betonte: Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO ist dann erfüllt, wenn der Schuldner erklärt, dass die Auskunft vollständig ist. Selbst wenn Zweifel an der Richtigkeit bestehen, kann der Betroffene nicht einfach eine erneute oder weitergehende Auskunft verlangen.

Ein interessanter psychologischer Aspekt: Das Recht schützt hier nicht das subjektive Misstrauen des Betroffenen, sondern nur objektive Defizite bei der Erfüllung. In anderen Worten: Wer einmal umfassend antwortet und dies klarmacht, ist aus dem Schneider – es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für Fehler oder Täuschung.

Keine eidesstattliche Versicherung ohne ernsthafte Zweifel

Auch ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wurde verneint. Eine solche Versicherung kann nur verlangt werden, wenn echte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auskunft nicht sorgfältig war. Allein das Misstrauen der Klägerin reichte nicht aus.

Die Rolle der Sachverständigen im Datenschutzrecht

Ein weiterer zentraler Punkt: Die Weitergabe personenbezogener Daten durch einen gerichtlichen Sachverständigen an das Gericht war hier nach der DSGVO zulässig. Der Sachverständige erfüllt damit eine rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Der Gesetzgeber sieht ausdrücklich vor, dass ein Sachverständiger relevante Umstände offenlegen muss – selbst dann, wenn es sich um heikle persönliche Informationen handelt.

In diesem Fall durfte die Gutachterin etwa ein gegen sie selbst eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegenüber dem Gericht ansprechen, da Zweifel an ihrer Unparteilichkeit hätten entstehen können. Das Familiengericht wiederum war ohnehin verpflichtet, von Amts wegen alle für das Kindeswohl relevanten Umstände zu ermitteln.

Kein Schadensersatz ohne konkreten Schaden

Auch den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO lehnte das OLG Dresden ab. Die Klägerin hatte keinen konkreten Schaden darlegen können – und bloßes Unwohlsein oder abstrakte Reputationsverluste genügen nicht. Entscheidend ist: Nur tatsächliche, nachweisbare Beeinträchtigungen lösen einen Ersatzanspruch aus.

Fazit: Klare Regeln für Sachverständige – und für Betroffene

Dieses Urteil bietet wichtige Orientierung: Wer als gerichtlicher Sachverständiger tätig wird, darf und muss personenbezogene Daten im Rahmen seines Auftrags weitergeben, wenn es für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Betroffene wiederum sollten wissen: Nicht jedes ungute Gefühl rechtfertigt einen Anspruch auf Auskunft oder Schadensersatz.

Wer seine Rechte effektiv durchsetzen will, muss Substanz liefern – und konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen vorlegen.

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