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Wann braucht man weltweit einen Datenschutzbeauftragten?

Die internationale Pflicht zur Benennung eines DPO im Vergleich

In einer globalisierten Wirtschaft wird Datenschutz zur Compliance-Herausforderung. Die EU-DSGVO hat das Thema zwar stark geprägt, doch auch viele andere Länder haben mittlerweile eigene Datenschutzgesetze mit teils strikten Anforderungen an Datenschutzverantwortliche – oft unter anderem Namen, aber mit ähnlicher Funktion wie der DPO.

Im Folgenden findest du eine Auswahl der wichtigsten Jurisdiktionen für international tätige Unternehmen – mit Fokus auf die Frage: Wann ist ein DPO gesetzlich vorgeschrieben?

 

🇪🇺 Europäische Union (EU)

Gesetz: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Pflicht zur Benennung eines DPO: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen

Kriterien nach Art. 37 DSGVO:

  • Die Datenverarbeitung erfolgt durch eine Behörde oder öffentliche Stelle (mit Ausnahmen)

  • Die Kerntätigkeit des Unternehmens besteht in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen, die eine regelmäßige und systematische Überwachung von Personen erforderlich machen

  • Es werden besonders sensible Daten im großen Umfang verarbeitet (z. B. Gesundheitsdaten)

Besonderheit: Die DPO-Pflicht gilt auch für Unternehmen außerhalb der EU, wenn sie Daten von EU-Bürgern verarbeiten (Art. 3 DSGVO).

 

🇬🇧 Vereinigtes Königreich (UK)

Gesetz: UK GDPR (Information Commissioner’s Office)
Pflicht zur Benennung eines DPO: Ja, unter denselben Bedingungen wie die EU-DSGVO

Hinweis: Auch nach dem Brexit bleibt die DPO-Regelung weitgehend identisch zur EU-Version. Unternehmen, die sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich tätig sind, müssen gegebenenfalls zwei DPOs benennen oder die Zuständigkeit klar trennen.

 

🇧🇷 Brasilien

Gesetz: Lei Geral de Proteção de Dados (LGPD)
Pflicht zur Benennung eines DPO („Encarregado“): Grundsätzlich ja, aber mit aktuellen Ausnahmen

Besonderheit:
Der Encarregado ist vorgesehen in Art. 41 LGPD. Die brasilianische Datenschutzbehörde ANPD hat jedoch erklärt, dass für kleine Unternehmen und Start-ups Erleichterungen gelten, u. a. bei der Pflicht zur Benennung eines DPO (Resolution CD/ANPD Nr. 2/2022).

Fazit: Empfehlenswert – aber in bestimmten Fällen (noch) nicht zwingend.

 

🇨🇦 Kanada

Gesetz: PIPEDA – Personal Information Protection and Electronic Documents Act
Pflicht zur Benennung eines DPO: Ja, in Form einer „verantwortlichen Person“

Details:
Nach Abschnitt 4.1.3 des PIPEDA muss jedes Unternehmen eine Person benennen, die für die Einhaltung der Datenschutzrichtlinien verantwortlich ist. Dies entspricht funktional einem DPO, auch wenn der Begriff so nicht verwendet wird.

Besonderheit:
In der Praxis verlangen auch kanadische Datenschutzbehörden, dass Unternehmen eine klar benannte Kontaktperson für Datenschutzfragen vorweisen können.

 

🇺🇸 Vereinigte Staaten

Gesetz: Kein Bundesgesetz – aber diverse Bundesstaatengesetze wie:

Pflicht zur Benennung eines DPO: Nein, aber klare Zuweisung von Zuständigkeit empfohlen

Hinweis:
Viele US-Gesetze verlangen, dass Verantwortlichkeit im Unternehmen geregelt ist, z. B. durch einen „privacy officer“ oder eine sonstige kontaktierbare Stelle.

Fazit: Kein DPO im europäischen Sinne nötig, aber interne Datenschutzverantwortung ist Pflicht.

 

🇰🇷 Südkorea

Gesetz: Personal Information Protection Act (PIPA)
Pflicht zur Benennung eines DPO („Chief Privacy Officer“): Ja

Details:
Art. 31 PIPA verpflichtet datenverarbeitende Unternehmen zur Ernennung eines Chief Privacy Officer (CPO), der dem DPO nach europäischem Vorbild entspricht. Die Nichtbenennung kann bußgeldbewährt sein.

Fazit: Klare gesetzliche Pflicht zur Benennung einer datenschutzverantwortlichen Person.

 

🇯🇵 Japan

Gesetz: Act on the Protection of Personal Information (APPI)
Pflicht zur Benennung eines DPO: Nein, aber Verantwortlichkeit muss gewährleistet sein

Hinweis:
Das Gesetz verlangt zwar keine namentliche Benennung eines Datenschutzbeauftragten, aber eine klare interne Struktur zur Überwachung und Einhaltung der Datenschutzvorgaben.

🇦🇺 Australien

Gesetz: Privacy Act 1988
Pflicht zur Benennung eines DPO: Nein, aber empfohlen

Hinweis:
Die australische Datenschutzbehörde Office of the Australian Information Commissioner (OAIC) empfiehlt, eine datenschutzverantwortliche Person zu benennen – insbesondere für Unternehmen mit internationaler Tätigkeit oder komplexen Datenverarbeitungen.

 

Zusammenfassung  der wichtigsten Länder

Land Gesetz / Link DPO-Pflicht Begriff
EU DSGVO Ja (bedingt) Datenschutzbeauftragter
UK UK GDPR Ja (wie EU) DPO
Brasilien LGPD Ja (mit Ausnahmen) Encarregado
Kanada PIPEDA Ja (funktional) Privacy Officer
USA CCPA/CPRA u. a. Nein Privacy Lead (empfohlen)
Südkorea PIPA Ja Chief Privacy Officer
Japan APPI Nein
Australien Privacy Act Nein (empfohlen)

 

Fazit: Pflicht, Verantwortung oder Empfehlung?

Nicht alle Länder schreiben einen Datenschutzbeauftragten im europäischen Sinne vor – doch eine klare datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit ist weltweit zum Standard geworden. Wer als Unternehmen global aufgestellt ist, sollte folgende Schritte gehen:

  1. Gesetzliche DPO-Pflichten identifizieren

  2. Interne Datenschutzstruktur aufbauen – auch ohne formale Pflicht

  3. Einheitliche Ansprechperson für globale Datenschutzfragen etablieren

  4. Rechtssichere Dokumentation zur Einhaltung länderspezifischer Vorgaben führen

Gerade bei expandierenden Unternehmen oder Softwareanbietern mit internationaler Kundschaft ist der DPO nicht nur Pflicht, sondern Teil einer glaubwürdigen Privacy-Compliance-Strategie.

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