Die Idee wirkt auf den ersten Blick bestechend: Verbraucher treten ihre Ansprüche an ein Unternehmen ab, das diese bündelt und professionell durchsetzt. Gerade im Bereich der privaten Krankenversicherung, wo es häufig um komplexe Beitragserhöhungen geht, verspricht dieses Modell Effizienz – und Durchsetzungskraft. Doch der Bundesgerichtshof hat diesem Geschäftsmodell nun in einem entscheidenden Punkt klare Grenzen gesetzt.
Mit Urteil vom 24. Februar 2026 (VI ZR 430/24) befasst sich der BGH mit einer bislang wenig geklärten Frage: Können Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO abgetreten oder zumindest im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft durch Dritte geltend gemacht werden?
Der Fall: Datenauskunft als Türöffner für Rückforderungen
Eine Schweizer Aktiengesellschaft hatte sich Ansprüche von privat Krankenversicherten abtreten lassen. Ziel war es, mögliche Rückforderungsansprüche wegen unwirksamer Beitragserhöhungen durchzusetzen.
Der erste Schritt: Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
Die Beklagte – ein privater Krankenversicherer – sollte detailliert offenlegen, wie sich Prämien und Beitragserhöhungen über Jahre entwickelt hatten. Auf dieser Grundlage wollte die Klägerin sodann Rückzahlungsansprüche beziffern.
Doch der Plan scheiterte – durch alle Instanzen.
Keine Abtretung von DSGVO-Auskunftsansprüchen
Der BGH stellt zunächst klar: Bereits nach dem konkreten Vertragsinhalt waren die DSGVO-Auskunftsansprüche gar nicht abgetreten worden.
Die Abtretung erfasste ausdrücklich nur:
- Erstattungsansprüche
- Schadensersatzansprüche
Auskunftsansprüche hingegen wurden lediglich zur Geltendmachung bevollmächtigt, nicht übertragen.
Diese saubere Trennung im Vertrag wurde der Klägerin letztlich zum Verhängnis. Denn eine extensive Auslegung gegen den klaren Wortlaut lehnte der Senat ab.
Kein „automatischer“ Übergang als Nebenrecht
Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt der Entscheidung:
Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO geht nicht als Nebenrecht gemäß § 401 BGB auf den Zessionar über.
Der Grund liegt im Zweck der Norm:
Art. 15 DSGVO dient nicht der Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche, sondern dem Persönlichkeitsschutz. Betroffene sollen nachvollziehen können, ob und wie ihre Daten verarbeitet werden.
Damit ist der Anspruch gerade kein bloßes Hilfsrecht, das wirtschaftlichen Forderungen „anhaftet“.
Auch Prozessstandschaft hilft nicht
Die Klägerin versuchte, den Anspruch hilfsweise im eigenen Namen geltend zu machen – gestützt auf eine vertragliche Ermächtigung.
Doch auch dieser Weg blieb versperrt.
Der BGH verneint eine wirksame gewillkürte Prozessstandschaft, weil:
- die Ermächtigung sich nach ihrem Wortlaut nur auf Zahlungsansprüche bezieht
- ein klarer Bezug zu Auskunftsansprüchen fehlt
- die „hilfsweise“ Konstruktion unklar bleibt und keine greifbaren Voraussetzungen für ihren Eintritt definiert sind
Damit fehlt es bereits an der Prozessführungsbefugnis – die Klage ist insoweit unzulässig.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Die Entscheidung hat spürbare Auswirkungen auf Legal-Tech-Modelle und Forderungskäufer:
1. DSGVO-Auskunft bleibt höchstpersönlich geprägt
Auch wenn der BGH die grundsätzliche Abtretbarkeit nicht ausdrücklich entscheidet, zeigt die Begründung klar die Richtung: Der Anspruch ist eng an die betroffene Person gebunden.
2. Vertragsgestaltung wird zum Risikofaktor
Wer mit Abtretungen arbeitet, muss präzise formulieren.
Unklare oder zu enge Regelungen können dazu führen, dass zentrale Ansprüche schlicht nicht übergehen.
3. Auskunftsansprüche sind kein Werkzeug zur Anspruchsdurchsetzung
Der Versuch, Art. 15 DSGVO als „Ermittlungsinstrument“ für Zahlungsansprüche zu nutzen, stößt auf erhebliche rechtliche Bedenken.
Fazit
Der BGH stärkt die Eigenständigkeit des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs.
Er ist kein beliebig übertragbares Instrument zur Anspruchsdurchsetzung, sondern bleibt eng mit der betroffenen Person verknüpft.
Für Unternehmen, die auf gebündelte Anspruchsdurchsetzung setzen, bedeutet das:
Ohne eine tragfähige Einbindung der Betroffenen selbst wird der Zugriff auf entscheidende Informationen schnell zur rechtlichen Sackgasse.