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Wenn Bilder teuer werden – Kölner Dom, Urheberrechte und ein verhängnisvoller Klick

Wer fotografiert, möchte gesehen werden. Wer Fotos verkauft, möchte verdienen. Doch was passiert, wenn die Bilder ein Heiligtum zeigen – im wahrsten Sinne des Wortes?

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 23.05.2025, Az. 6 U 61/24) zeigt, wie schnell aus einer Bilddatenbank ein juristisches Minenfeld werden kann. Eine Bildagentur wurde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 35.000 Euro verurteilt, weil sie Fotos aus dem Inneren des Kölner Doms ohne entsprechende Rechte zur kommerziellen Nutzung angeboten hatte. Mit betroffen: das bekannte „Richter-Fenster“ – ein Kunstwerk mit eigenem urheberrechtlichen Schutz.

Was war passiert?

Die beklagte Agentur hatte Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms in ihrer Datenbank für gewerbliche Nutzungen verfügbar gemacht – und zwar ohne Lizenz der Eigentümerin des Bauwerks, also des Domkapitels. Insgesamt ging es um 220 Fotos, die ohne entsprechende Nutzungsrechte weiterlizenziert wurden. Ein Teil davon zeigte das farbenprächtige Fenster von Gerhard Richter – ein Fall für das Urheberrecht.

Schon in einem Vorprozess (OLG Köln, Az. 19 U 130/21) war rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agentur diese Bilder nicht hätte vermarkten dürfen. Die aktuelle Entscheidung betrifft nun die finanzielle Seite der Rechtsverletzung – und sie ist deutlich: 35.000 Euro Schadensersatz, davon ein fünfstelliger Betrag allein an Gerhard Richter.

Wer haftet – und warum?

Das Gericht macht in seiner Begründung klar: Wer Bilder kommerziell vertreibt, muss sich um die Rechte kümmern. Die Bildagentur hatte argumentiert, dass die Verantwortung bei den Fotografen liege. Das ließ der Senat nicht gelten. Die Agentur sei selbst Vertragspartnerin und habe die Nutzungsrechte im eigenen Namen weiterveräußert – und zwar unter eigener Marke und eigener Kennzeichnung. Die Prüfpflichten für Bildrechte wurden fahrlässig verletzt.

Mit anderen Worten: Wer Geld mit Bildern verdienen will, muss auch Zeit und Sorgfalt investieren, um die Rechtekette zu prüfen. Ein einfaches „das hat der Fotograf geliefert“ genügt nicht – gerade nicht, wenn es sich um so prominente Motive wie den Kölner Dom handelt, der in der Öffentlichkeit steht, aber nicht öffentliches Gut ist.

Und das Urheberrecht?

Besonders pikant: Einige der betroffenen Bilder zeigten das bekannte Fenster von Gerhard Richter. Der Künstler ist nicht nur prominenter Name, sondern auch urheberrechtlich geschützt. Die Darstellung seines Werkes in einem kommerziellen Kontext – ohne Lizenz – löst ebenfalls Ansprüche aus. Das Gericht sprach Richter deshalb einen eigenen Schadensersatzanspruch zu.

Bemessen wurde der Betrag nach der sogenannten fiktiven Lizenz – also dem Betrag, den vernünftige Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Lizenzierung vereinbart hätten. Diese Art der Schadensschätzung ist gängige Praxis in der Rechtsprechung und schafft einen realitätsnahen Anhaltspunkt für die Bemessung des Schadens.

Was bedeutet das für Bildagenturen und Nutzer?

Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr: Bei der kommerziellen Nutzung von Bildern reicht es nicht, sich auf andere zu verlassen. Bildagenturen tragen eine eigenständige Verantwortung. Die Rechtmäßigkeit der angebotenen Inhalte muss aktiv geprüft werden – insbesondere dann, wenn Orte, Bauwerke oder Kunstwerke mit Sonderrechten betroffen sind.

Auch Nutzer sollten wachsam sein: Wer auf Agenturbilder setzt, sollte sich die Lizenzbedingungen genau anschauen – und im Zweifel hinterfragen, ob wirklich alle Rechte geklärt sind. Denn nicht nur Anbieter haften – auch Verwender können in Anspruch genommen werden.

Fazit

Ein Klick kann teuer werden. Wer mit Bildern handelt, muss Rechte managen – und zwar sorgfältig. Gerade bei Motiven mit hoher Symbolkraft wie dem Kölner Dom endet die rechtliche Verantwortung nicht beim Fotografen. Die Entscheidung des OLG Köln mahnt zur Sorgfalt – und sie zeigt: Eigentumsrechte, Urheberrechte und Lizenzpflichten sind keine Formalien, sondern handfeste wirtschaftliche Faktoren.

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