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Wenn KI Bilder „nachbaut“ – wo verläuft die Grenze im Urheberrecht?

Die Zusammenarbeit endet, der Streit beginnt – und plötzlich steht ein Foto im Zentrum, das es so nie gegeben hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Anfang April 2026 einen Fall zu entscheiden, der exemplarisch zeigt, wie unscharf die Grenzen zwischen Inspiration, Bearbeitung und Rechtsverletzung im Zeitalter generativer KI geworden sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026 – 20 W 2/26).

Der Fall: Vom Hundefoto zur KI-Variante

Eine Fotografin hatte sich auf Unterwasseraufnahmen von Hunden spezialisiert. Eines ihrer Bilder: ein Hund, der unter Wasser nach einem roten Spielzeug schnappt – technisch ausgearbeitet, mit gezielter Unschärfe und klarer Bildkomposition.

Ein ehemaliger Kooperationspartner lud genau dieses Bild in eine KI-Software und ließ daraus eine neue Darstellung generieren. Das Ergebnis veröffentlichte er auf seiner Website. Die Fotografin sah darin eine klare Urheberrechtsverletzung – und zog vor Gericht.

Doch bereits das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag auf eine einstweilige Verfügung zurück. Die Beschwerde vor dem OLG blieb ohne Erfolg.

Kein Schutz für KI-Erzeugnisse ohne „menschliche Handschrift“

Bemerkenswert ist zunächst: Das OLG verneint eine „freie Bearbeitung“ – allerdings nicht zugunsten der Fotografin, sondern mit einer überraschenden Begründung.

Eine freie Bearbeitung setzt nach § 23 UrhG ein neues Werk voraus. Genau daran fehlte es hier.

Das Gericht stellt klar:
Ein KI-generiertes Bild ist nur dann ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wenn sich darin konkrete kreative Entscheidungen eines Menschen widerspiegeln. Allgemeine Prompts oder bloßes Auswählen aus KI-Vorschlägen reichen nicht aus.

Der Antragsgegner konnte jedoch nicht darlegen, wie genau er die KI gesteuert hatte. Damit fehlte es an der erforderlichen „persönlichen geistigen Schöpfung“.

Konsequenz:
Das KI-Bild war rechtlich gesehen kein Werk – und konnte deshalb auch keine „freie Bearbeitung“ sein.

Trotzdem keine Urheberrechtsverletzung

Das allein half der Fotografin jedoch nicht. Denn entscheidend war die zweite Frage:
Wurde ihr Originalfoto unzulässig vervielfältigt?

Hier folgt das OLG konsequent der Linie des EuGH („Mio und konektra“, Urteil vom 04.12.2025):

Nicht der Gesamteindruck entscheidet, sondern ob konkrete kreative Elemente übernommen wurden.

Und genau daran scheiterte der Anspruch.

  • Übereinstimmend war lediglich das Motiv: Hund unter Wasser mit Spielzeug
  • Das Motiv selbst ist jedoch nicht urheberrechtlich geschützt
  • Die geschützten Elemente eines Fotos liegen vielmehr in:
    • Perspektive
    • Bildausschnitt
    • Lichtführung
    • Schärfe/Unschärfe
    • Gesamtkomposition

Die KI-Abbildung wich gerade in diesen Punkten deutlich ab:

  • statt fokussiertem Hundekopf: ganzer Körper sichtbar
  • statt realistischer Dynamik: eher comicartige Darstellung
  • andere Perspektive und Bildwirkung

Ergebnis:
Keine Übernahme der prägenden kreativen Elemente – und damit keine Verletzung.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung liefert gleich mehrere Leitlinien für den Umgang mit KI-generierten Bildern:

1. KI-Output ist nicht automatisch geschützt
Wer mit KI arbeitet, sollte dokumentieren können, welche eigenen kreativen Entscheidungen in das Ergebnis eingeflossen sind. Ohne diese Darlegung kann es bereits am Werkbegriff scheitern.

2. Motive bleiben frei nutzbar
Selbst auffällige Bildideen sind urheberrechtlich nicht geschützt. Entscheidend ist die konkrete Umsetzung.

3. Der Vergleich wird präziser
Gerichte schauen künftig weniger auf den „Gesamteindruck“, sondern auf die Frage:
Welche individuellen Gestaltungselemente wurden tatsächlich übernommen?

4. Beweislast gewinnt an Bedeutung
Wer sich auf Urheberrechtsschutz beruft – insbesondere bei KI-Nutzung – muss den schöpferischen Beitrag konkret darlegen.

Einordnung: Mehr Klarheit, aber auch neue Unsicherheiten

Die Entscheidung fügt sich in eine wachsende Zahl von Urteilen ein, die den Werkbegriff im Kontext von KI schärfen. Gleichzeitig zeigt sie ein praktisches Dilemma:

Je stärker KI den kreativen Prozess übernimmt, desto schwieriger wird es, überhaupt noch urheberrechtlichen Schutz zu begründen.

Für Fotografen, Designer und Agenturen bedeutet das:
Nicht jede „ähnliche“ Darstellung lässt sich rechtlich angreifen – selbst dann nicht, wenn sie erkennbar auf einem Original basiert.

Fazit

Das OLG Düsseldorf zieht eine klare Linie:
Ohne nachweisbare menschliche Kreativität kein Werk – und ohne Übernahme konkreter Gestaltungselemente keine Verletzung.

Für die Praxis heißt das vor allem eines:
Wer seine Rechte sichern will, muss nicht nur kreativ arbeiten, sondern diese Kreativität im Zweifel auch belegen können.

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