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Wenn zu langes Warten teuer wird – OLG Schleswig-Holstein kippt einstweilige Verfügung im Urheberrecht

Ein Unternehmer behauptet, Urheber eines Textes und einer Grafik zu sein, die heute auf der Webseite eines Escape-Room-Anbieters prangen. Er verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung. Doch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht macht dem Ansinnen einen Strich durch die Rechnung – mit einer Begründung, die vor allem eines zeigt: Wer zu lange schweigt, darf sich später nicht über mangelnde Eilbedürftigkeit wundern.

Was ist passiert?

Der Kläger – ein früherer Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer mittlerweile insolventen Escape-Room-Firma – sieht seine Urheberrechte verletzt. Ein Nachfolgeunternehmen nutzt weiterhin Inhalte seiner früheren Webseite, darunter ein FAQ-Text und eine Wort-Bild-Grafik. Doch statt den Klageweg zu beschreiten, versucht er sich zunächst an einer einstweiligen Verfügung.

Die Begründung: Der neue Betreiber – der Verfügungsbeklagte – habe im Oktober 2024 den Geschäftsbetrieb übernommen und setze die Nutzung der Werke fort. Der Kläger sieht darin eine neue Rechtsverletzung. Eilig sei das Ganze, weil die Inhalte weiter online seien und sich so ein fortdauernder Schaden ergebe.

Der rechtliche Haken: Die fehlende Dringlichkeit

Das Landgericht Flensburg folgte dieser Argumentation zunächst und erließ die einstweilige Verfügung. Das Berufungsgericht in Schleswig-Holstein jedoch stoppte das Verfahren. Der zentrale Punkt: Es fehlt an einem Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO.

Das Gericht stellt klar: Auch bei Urheberrechtsverletzungen muss Eilbedürftigkeit konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Anders als im Wettbewerbsrecht wird sie im Urheberrecht nicht gesetzlich vermutet.

Und genau daran scheitert der Kläger. Zwar behauptet er, die Inhalte erst im November 2024 beim neuen Betreiber entdeckt zu haben. Doch der Rechtsverstoß – also die Nutzung der Inhalte – dauert bereits seit Jahren an. Der einzige Unterschied: Im Impressum steht nun ein neuer Name. Dass dies allein ausreichen soll, um plötzlich Eilbedürftigkeit zu begründen, überzeugt den Senat nicht.

Juristischer Leitsatz mit Signalwirkung

Das Gericht bringt es in einem Leitsatz auf den Punkt:

„Es fehlt an einem Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung […] wenn der Verletzte nach Kenntnis der Verletzung nicht zügig das gerichtliche Verfahren […] betreibt. Allein die Änderung in der Person des Rechtsverletzers lässt keine neue Dringlichkeit entstehen […]“

Ein Verfügungsgrund kann auch wieder entfallen – etwa, wenn der Antragsteller über längere Zeit hinweg trotz Kenntnis der Verletzung nicht handelt. Das Gericht verweist auf den Grundsatz: Wer lange schweigt, signalisiert dem Gericht, dass die Sache offenbar nicht dringend genug ist, um sofortige gerichtliche Hilfe zu benötigen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Diese Entscheidung erinnert daran, dass einstweilige Verfügungen keine „Abkürzung“ für spät entschlossene Rechteinhaber sind. Wer Urheberrechte verletzt sieht, sollte zügig handeln, Beweise sichern – und gegebenenfalls sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Eine monatelange, vielleicht sogar jahrelange Untätigkeit lässt sich nicht einfach dadurch „heilen“, dass ein neuer Betreiber auftaucht, der die alten Inhalte übernimmt. Das Risiko, mit einer einstweiligen Verfügung zu scheitern, wächst mit jedem Tag, der ungenutzt verstreicht.

Fazit

Das OLG Schleswig-Holstein setzt einen klaren Maßstab für die Eilbedürftigkeit im Urheberrecht: Wer seine Rechte nicht ernsthaft und zeitnah verfolgt, verliert die Möglichkeit, sie im Eilverfahren durchzusetzen. Das Urteil mahnt zur strategischen Klarheit – und zum zügigen Handeln, wenn urheberrechtliche Verletzungen vermutet werden.

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